Braucht ihr eine Datenschutzbeauftragte oder nicht?
Die Zahl zwanzig ist die bekannteste Antwort und die unvollständigste, denn drei weitere Auslöser hängen überhaupt nicht an der Größe des Hauses.
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Die Zahl wird zu klein gerechnet und die Auslöser daneben werden übersehen
In den meisten Häusern wird die Schwelle unterschätzt, weil sie als Zahl der IT-nahen Stellen gelesen wird. Tatsächlich zählt jede Person, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst ist, und das ist heute nahezu jede Bürotätigkeit. Wer Angebote schreibt, Bestellungen erfasst, Termine verwaltet, Schichtpläne pflegt, im Kassensystem arbeitet oder Kundenmails beantwortet, verarbeitet personenbezogene Daten automatisiert. Ein Handwerksbetrieb mit zwei Personen im Büro und achtzehn auf der Baustelle kann die Schwelle deshalb erreichen, sobald die Zeiterfassung über eine App läuft.
Der zweite Fehler liegt auf der anderen Seite. Ein Haus mit acht Beschäftigten hält sich für erkennbar unterhalb der Pflicht und übersieht, dass Artikel 37 Absatz 1 DSGVO gar nicht auf die Personenzahl schaut. Wer als Kerntätigkeit umfangreich Gesundheitsdaten verarbeitet oder Personen systematisch beobachtet, ist unabhängig von der Größe betroffen. Dasselbe gilt für die Auslöser in Paragraf 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG.
Der Preis für eine falsche Einschätzung ist nicht nur theoretisch. Ein Verstoß gegen Artikel 37 fällt unter Artikel 83 Absatz 4 Buchstabe a und damit in den Rahmen bis zu zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Praktisch wichtiger ist der Nebeneffekt: Wer keine benannte Stelle hat, hat in der Regel auch kein Verarbeitungsverzeichnis, keine dokumentierten Löschfristen und keinen geübten Ablauf für Auskunftsersuchen. Auffällig wird das genau dann, wenn zum ersten Mal jemand nachfragt.
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Wer entscheidet was
| Thema | Wer entscheidet | Wer setzt um | Stolperfalle |
|---|---|---|---|
| Prüfung der Schwelle und der Auslöser | Die Geschäftsführung, weil die Benennungspflicht die Organisation als Ganzes trifft | Der Personalbereich liefert die Kopfzahl, die Fachbereiche beschreiben ihre Verarbeitungen, die IT nennt die eingesetzten Systeme | Gezählt wird die IT-Abteilung statt aller Personen mit Systemzugang. Wer Termine, Bestellungen oder Zeiten in einer Anwendung erfasst, zählt mit. |
| Auswahl der Person und Feststellung der Fachkunde | Die Geschäftsführung, bei internen Kandidaten unter Beteiligung der Interessenvertretung | Der Personalbereich klärt Zeitbudget, Fortbildung und Vertretung, bevor die Benennung ausgesprochen wird | Die Aufgabe wandert an die IT-Leitung oder in die Personalleitung. Beide entscheiden über Zwecke und Mittel der Verarbeitung mit und geraten damit in den Interessenkonflikt aus Artikel 38 Absatz 6. |
| Mitteilung an die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung | Niemand, das ist eine gebundene Pflicht aus Artikel 37 Absatz 7; zu entscheiden ist nur, wer sie ausführt | Die benannte Person meldet über das Formular der zuständigen Landesbehörde, die Kommunikation ergänzt die Kontaktdaten in der Datenschutzerklärung | Nur die Website wird angepasst. Artikel 37 Absatz 7 verlangt beides, und bei jedem Wechsel der Person beginnt die Mitteilung von vorn. |
| Ausstattung und Einbindung im Alltag | Die Geschäftsführung, weil Artikel 38 Absatz 2 die Bereitstellung der Ressourcen ihr zuweist | Die Fachbereiche binden die benannte Person frühzeitig bei neuen Verfahren ein, die IT gibt Zugang zu den nötigen Informationen | Die Einbindung erfolgt nach der Auswahl des Systems und kurz vor dem Start. Artikel 38 Absatz 1 verlangt sie ordnungsgemäß und frühzeitig, weil eine Beratung nach dem Vertragsschluss nichts mehr ändern kann. |
| Vertretung und Wechsel | Die benannte Person für den fachlichen Zuschnitt der Vertretung, die Geschäftsführung für deren Freistellung | Der Personalbereich regelt die Abwesenheitsvertretung, die benannte Person hinterlegt Verzeichnis, Vorfallsakte und offene Punkte an einem Ort, der der Organisation gehört | Betroffenenanträge haben nach Artikel 12 Absatz 3 eine Monatsfrist. Ein mehrwöchiger Urlaub ohne Vertretung lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. |
Prüfung der Schwelle und der Auslöser
- Wer entscheidet
- Die Geschäftsführung, weil die Benennungspflicht die Organisation als Ganzes trifft
- Wer setzt um
- Der Personalbereich liefert die Kopfzahl, die Fachbereiche beschreiben ihre Verarbeitungen, die IT nennt die eingesetzten Systeme
- Stolperfalle
- Gezählt wird die IT-Abteilung statt aller Personen mit Systemzugang. Wer Termine, Bestellungen oder Zeiten in einer Anwendung erfasst, zählt mit.
Auswahl der Person und Feststellung der Fachkunde
- Wer entscheidet
- Die Geschäftsführung, bei internen Kandidaten unter Beteiligung der Interessenvertretung
- Wer setzt um
- Der Personalbereich klärt Zeitbudget, Fortbildung und Vertretung, bevor die Benennung ausgesprochen wird
- Stolperfalle
- Die Aufgabe wandert an die IT-Leitung oder in die Personalleitung. Beide entscheiden über Zwecke und Mittel der Verarbeitung mit und geraten damit in den Interessenkonflikt aus Artikel 38 Absatz 6.
Mitteilung an die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung
- Wer entscheidet
- Niemand, das ist eine gebundene Pflicht aus Artikel 37 Absatz 7; zu entscheiden ist nur, wer sie ausführt
- Wer setzt um
- Die benannte Person meldet über das Formular der zuständigen Landesbehörde, die Kommunikation ergänzt die Kontaktdaten in der Datenschutzerklärung
- Stolperfalle
- Nur die Website wird angepasst. Artikel 37 Absatz 7 verlangt beides, und bei jedem Wechsel der Person beginnt die Mitteilung von vorn.
Ausstattung und Einbindung im Alltag
- Wer entscheidet
- Die Geschäftsführung, weil Artikel 38 Absatz 2 die Bereitstellung der Ressourcen ihr zuweist
- Wer setzt um
- Die Fachbereiche binden die benannte Person frühzeitig bei neuen Verfahren ein, die IT gibt Zugang zu den nötigen Informationen
- Stolperfalle
- Die Einbindung erfolgt nach der Auswahl des Systems und kurz vor dem Start. Artikel 38 Absatz 1 verlangt sie ordnungsgemäß und frühzeitig, weil eine Beratung nach dem Vertragsschluss nichts mehr ändern kann.
Vertretung und Wechsel
- Wer entscheidet
- Die benannte Person für den fachlichen Zuschnitt der Vertretung, die Geschäftsführung für deren Freistellung
- Wer setzt um
- Der Personalbereich regelt die Abwesenheitsvertretung, die benannte Person hinterlegt Verzeichnis, Vorfallsakte und offene Punkte an einem Ort, der der Organisation gehört
- Stolperfalle
- Betroffenenanträge haben nach Artikel 12 Absatz 3 eine Monatsfrist. Ein mehrwöchiger Urlaub ohne Vertretung lässt diese Frist ungenutzt verstreichen.
Vier Fragen, und die Benennungspflicht steht fest
- 01 Sind in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst?
- 02 Erfordert eine eurer Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35?
- 03 Verarbeitet ihr geschäftsmäßig zur Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung?
- 04 Ist umfangreiche Überwachung oder die Verarbeitung sensibler Daten eure Kerntätigkeit?
- 05 Eine Ja-Antwort genügt, alle weiteren Fragen ändern am Ergebnis nichts mehr.
Was du nach dieser Seite belegen kannst
Die Prüfung ist an einem Vormittag zu erledigen, wenn klar ist, welche Fragen in welcher Reihenfolge zu beantworten sind. Am Ende steht entweder eine Benennung mit zwei nachgelagerten Schritten oder ein kurzer Vermerk, warum keine Pflicht besteht, und dieser Vermerk ist bei der nächsten Prüfung genauso wertvoll wie die Benennung selbst.
Die zwanzig Personen richtig zählen
Gezählt werden Köpfe, nicht Vollzeitstellen. Teilzeitkräfte, Aushilfen, Auszubildende, Leiharbeit und ehrenamtlich Tätige zählen mit, wenn sie ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst sind, und die Geschäftsführung zählt ebenfalls. Ständig heißt regelmäßig, nicht ausschließlich.
Die Auslöser ohne Kopfzahl prüfen
Unabhängig von der Personenzahl greift die Pflicht, wenn Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 erfordern oder wenn geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet wird.
Kerntätigkeit von Verwaltung unterscheiden
Artikel 37 Absatz 1 stellt auf die Kerntätigkeit ab. Die eigene Personalverwaltung ist keine Kerntätigkeit, auch wenn dort Gesundheitsdaten anfallen. Entscheidend ist, ob die Verarbeitung untrennbar zu dem gehört, wofür es die Organisation gibt.
Umfangreich einschätzen können
Erwägungsgrund 91 stellt klar, dass die Verarbeitung durch eine einzelne Ärztin, einen anderen Angehörigen eines Gesundheitsberufs oder eine Rechtsanwältin nicht als umfangreich gelten soll. Die Zahl der betroffenen Personen, die Datenmenge, die Dauer und die geografische Reichweite sind die Größen, an denen sich die Einschätzung festmacht.
Nach der Benennung zwei Schritte gehen
Artikel 37 Absatz 7 verlangt beides: die Veröffentlichung der Kontaktdaten und die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde. Der zweite Schritt läuft über das Meldeformular der zuständigen Landesbehörde und wird regelmäßig vergessen, weil die Datenschutzerklärung schon aktualisiert wurde.
Die Folgen der freiwilligen Benennung kennen
Wer ohne Pflicht benennt, unterliegt vollständig den Artikeln 37 bis 39, also auch der Weisungsfreiheit in der Aufgabenerfüllung und dem Benachteiligungsverbot. Beim Kündigungsschutz unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz dagegen zwischen Pflicht- und freiwilliger Benennung, und zwar so deutlich, dass die Entscheidung darüber vorher fallen sollte.
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Zwanzig Köpfe, keine Vollzeitäquivalente
Paragraf 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG spricht von Personen, nicht von Stellen. Zwei Halbtagskräfte sind zwei Personen und nicht eine. Auszubildende, Aushilfen, Werkstudierende, Leiharbeitskräfte und ehrenamtlich Tätige zählen mit, sofern sie ständig mit der automatisierten Verarbeitung befasst sind, und die geschäftsführenden Personen zählen ebenfalls mit, wenn sie selbst in den Systemen arbeiten.
Der Begriff automatisierte Verarbeitung ist weiter, als er klingt. Er umfasst jede Verarbeitung mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen, also auch das Schreiben einer Mail mit Personenbezug, das Pflegen einer Tabelle mit Kundennamen, die Buchung in der Finanzsoftware und die Eingabe im Kassen- oder Warenwirtschaftssystem. Nicht mitgezählt wird, wer ausschließlich mit Papier arbeitet oder wer nur ausnahmsweise einmal an ein System herangeht.
Das Wort ständig meint die Regelmäßigkeit, nicht die Ausschließlichkeit. Eine Person, die zweimal pro Woche eine Stunde im Bewerbermanagement arbeitet, ist ständig damit befasst. Eine Person, die einmal im Jahr eine Liste ausdruckt, nicht. Der Zusatz in der Regel bezieht sich auf die Beständigkeit über die Zeit: Kurzfristige Schwankungen durch Saisonkräfte kippen die Einschätzung nicht sofort, ein dauerhaftes Überschreiten schon.
Die Auslöser, die von der Kopfzahl unabhängig sind
Paragraf 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG nennt zwei Fälle. Der erste betrifft Verarbeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen. Welche das sind, steht nicht allein in der Verordnung: Artikel 35 Absatz 4 verpflichtet die Aufsichtsbehörden, eine Liste der Verarbeitungsvorgänge zu veröffentlichen, für die eine Folgenabschätzung durchzuführen ist. In Deutschland ist das die abgestimmte Muss-Liste der Datenschutzkonferenz. Der zweite Fall betrifft die geschäftsmäßige Verarbeitung zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, also Adresshandel, Auskunfteien und Marktforschungsinstitute.
Artikel 37 Absatz 1 DSGVO steht daneben und gilt unmittelbar. Buchstabe a erfasst Behörden und öffentliche Stellen mit Ausnahme der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit. Buchstabe b greift, wenn die Kerntätigkeit in Verarbeitungsvorgängen besteht, die eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung betroffener Personen erforderlich machen. Buchstabe c greift bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Artikel 9 oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 10.
Diese drei Buchstaben kennen keine Untergrenze. Ein Sicherheitsdienstleister mit zwölf Beschäftigten, dessen Geschäft in der Videoüberwachung fremder Objekte besteht, fällt unter Buchstabe b. Ein medizinisches Labor mit fünfzehn Personen fällt unter Buchstabe c. In beiden Fällen ändert die Zahl zwanzig gar nichts.
Kerntätigkeit heißt nicht nebenbei
Die Abgrenzung entscheidet in der Praxis fast jeden Zweifelsfall. Kerntätigkeit ist die Tätigkeit, ohne die es die Organisation in dieser Form nicht gäbe. Jedes Unternehmen führt Personalakten, in denen Krankmeldungen liegen, und jedes verarbeitet damit Gesundheitsdaten. Das macht die Personalverwaltung nicht zur Kerntätigkeit, sondern zur unterstützenden Tätigkeit, die jede Organisation ohnehin hat. Bei einem Pflegedienst dagegen ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten untrennbar mit der Leistung selbst verbunden.
Beim Merkmal umfangreich hilft Erwägungsgrund 91 mit einer ausdrücklichen Klarstellung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nicht als umfangreich gelten, wenn sie durch einen einzelnen Arzt, sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufes oder Rechtsanwalt erfolgt. Eine Einzelpraxis fällt also nicht allein deshalb unter die Benennungspflicht, weil sie mit Patientendaten arbeitet. Ein medizinisches Versorgungszentrum mit mehreren Behandelnden, angeschlossenem Labor und zentraler Abrechnung sieht anders aus.
Für die eigene Einschätzung lohnt sich ein kurzer schriftlicher Vermerk mit vier Zeilen: Zahl der betroffenen Personen, Umfang und Art der Daten, Dauer der Verarbeitung, geografische Reichweite. Dieser Vermerk ist auch dann etwas wert, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass keine Pflicht besteht, denn er zeigt, dass die Frage bearbeitet und nicht übersehen wurde.
Benennen ist der erste Schritt, nicht der letzte
Nach der Benennung verlangt Artikel 37 Absatz 7 zwei getrennte Handlungen. Die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen, was in der Regel über die Datenschutzerklärung geschieht, und sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung läuft über ein Online-Formular der jeweiligen Landesbehörde, zuständig ist die Behörde am Sitz der Hauptniederlassung. Bei jedem Wechsel der Person ist beides erneut fällig, und genau dort entstehen die Lücken, weil der Wechsel intern als Personalvorgang und nicht als Datenschutzvorgang behandelt wird.
Zu veröffentlichen sind die Kontaktdaten, nicht zwingend der Name. Eine Funktionsadresse mit Postanschrift genügt, solange betroffene Personen die Stelle darüber tatsächlich erreichen. Der Aufsichtsbehörde gegenüber ist die Angabe des Namens dagegen üblich, weil sie die Person im Verfahren ansprechen können muss.
Innerhalb eines Konzerns erlaubt Artikel 37 Absatz 2 eine gemeinsame Benennung für mehrere Unternehmen, sofern die Person von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar ist. Leicht erreichbar meint dabei nicht nur die Telefonnummer, sondern auch Sprache und tatsächliche Verfügbarkeit. Eine Person für elf Standorte in vier Ländern erfüllt diese Bedingung selten.
Freiwillig benennen und was daraus folgt
Viele Häuser benennen unterhalb der Schwelle freiwillig, weil sie ohnehin eine Ansprechstelle brauchen und weil Kunden in Ausschreibungen danach fragen. Das ist sinnvoll, hat aber eine Konsequenz, die vorher klar sein sollte: Mit der Benennung greifen die Artikel 37 bis 39 vollständig. Die Person darf in der Aufgabenerfüllung keine Weisungen erhalten, sie berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene, sie darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden, und sie braucht die Ressourcen aus Artikel 38 Absatz 2.
Ein Unterschied bleibt. Paragraf 38 Absatz 2 BDSG erklärt Paragraf 6 Absatz 4 nur für anwendbar, wenn die Benennung verpflichtend ist. Der besondere Kündigungsschutz mitsamt der einjährigen Nachwirkung nach dem Ende der Tätigkeit gilt bei einer rein freiwilligen Benennung also nicht. Das Benachteiligungsverbot aus Artikel 38 Absatz 3 DSGVO greift dagegen in beiden Fällen. Wer diese Unterscheidung kennt, vermeidet die verbreitete Fehlannahme, eine freiwillige Benennung sei folgenlos und jederzeit rückgängig zu machen.
Dazu passende Kurse
Wer die Aufgabe übernehmen soll, braucht die Fachkunde aus Artikel 37 Absatz 5, und dafür kannst du die Qualifizierung zum Datenschutzbeauftragten ansehen .
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Was passiert, wenn wir die Schwelle nur zeitweise überschreiten?
Reicht es, eine externe Kanzlei zu beauftragen?
Wer darf die Aufgabe intern nicht übernehmen?
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Artikel 37 Absatz 5 verlangt Fachwissen im Datenschutzrecht und in der Datenschutzpraxis, und bei cmt baust du beides mit Trainerbegleitung auf, im Präsenzformat oder Live-Online.