Besetzung einer Pflichtrolle

Eigene Person oder eingekaufte Fachkunde?

Beide Wege sind zulässig, beide funktionieren, und beide scheitern an denselben vier Stellen, wenn man sie vor der Entscheidung nicht durchdenkt.

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Worum es geht

Die Entscheidung fällt meist nach dem Preis und rächt sich an anderer Stelle

Der typische Ablauf: Die Benennungspflicht steht fest, zwei Angebote externer Anbieter liegen auf dem Tisch, und daneben steht die Überlegung, ob nicht jemand aus der IT die Aufgabe mitmachen könnte. Verglichen wird dabei eine Jahrespauschale mit null Euro, weil die interne Person ja ohnehin bezahlt wird. Diese Rechnung geht nicht auf, denn Artikel 38 Absatz 2 verpflichtet das Haus dazu, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen und die Erhaltung des Fachwissens zu ermöglichen. Das sind Arbeitszeit, Fortbildung und Fachliteratur, und diese Posten tauchen in der ersten Rechnung nie auf.

Die zweite Falle ist der Interessenkonflikt. Die IT-Leitung kennt die Systeme, die Personalleitung kennt die Verfahren, und beide entscheiden über Zwecke und Mittel der Verarbeitung mit. Genau das verbietet Artikel 38 Absatz 6. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-453/21 klargestellt, dass ein Konflikt vorliegt, wenn die weiteren Aufgaben die Person dazu veranlassen würden, Zwecke und Mittel der Verarbeitung festzulegen, und dass dies im Einzelfall anhand der Organisationsstruktur zu prüfen ist. Eine Benennung, die daran scheitert, ist keine wirksame Benennung.

Die dritte Falle zeigt sich erst nach zwei Jahren. Die externe Person hat alles gemacht, das Verzeichnis liegt in ihrem System, die Vorfallsakte in ihrer Kanzlei, und der Vertrag endet. Was bleibt, ist eine Datenschutzerklärung und ein Haus, das von vorn anfängt. Das Gegenstück intern sieht so aus: Die eine Person, die sich auskennt, kündigt, und mit ihr geht alles, was nie aufgeschrieben wurde.

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Der direkte Vergleich

Der direkte Vergleich

Interne Benennung

eine beschäftigte Person übernimmt die Aufgabe neben ihrer bisherigen Tätigkeit

Externe Benennung

eine Person außerhalb des Hauses erfüllt die Aufgabe auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags

Intern mit externer Begleitung

die Benennung erfolgt intern, eine externe Stelle liefert Fachkunde für Zweifelsfälle und Prüfungen

Wie schnell liegt die Fachkunde nach Artikel 37 Absatz 5 belegbar vor?

Interne Benennung

Sie muss erst aufgebaut werden. Für einfache Verarbeitungen genügt ein Grundlagenkurs, bei höherem Risiko braucht es mehr, und in beiden Fällen vergeht Zeit bis zur ersten belastbaren Bewertung.

Externe Benennung

Sie ist der Gegenstand des Vertrags und ab dem ersten Tag vorhanden. Der Nachweis lässt sich über Qualifikation und Referenzen der Person führen, ohne dass das Haus dafür etwas aufbauen muss.

Intern mit externer Begleitung

Die Grundfälle laufen intern, sobald der Kurs absolviert ist, und für die Zweifelsfälle steht von Anfang an eine Fachmeinung bereit, die das Haus nicht selbst vorhalten muss.

Wie hoch ist das Risiko eines Interessenkonflikts nach Artikel 38 Absatz 6?

Interne Benennung

In kleinen Häusern sind die konfliktfreien Rollen schnell aufgebraucht, weil dieselben Personen über Systeme und Verfahren mitentscheiden. Je flacher die Organisation, desto enger wird die Auswahl.

Externe Benennung

Die Person entscheidet über keine eigene Verarbeitung mit, damit entfällt der Konflikt konstruktionsbedingt. Zu prüfen bleibt nur, ob dieselbe Kanzlei das Haus gleichzeitig in datenschutzrechtlichen Verfahren vertritt.

Intern mit externer Begleitung

Der Konflikt hängt weiterhin an der internen Person, die Begleitung ändert daran nichts. Sie hilft aber, ihn früh zu erkennen, weil ein Blick von außen auf die Rollenverteilung fällt.

Wie gut kennt die Person die tatsächlichen Abläufe im Haus?

Interne Benennung

Sie sitzt in den Besprechungen, in denen neue Verfahren entstehen, und erfährt von einer geplanten Software, bevor der Vertrag unterschrieben ist. Genau das verlangt Artikel 38 Absatz 1 mit der frühzeitigen Einbindung.

Externe Benennung

Sie erfährt, was ihr berichtet wird. Ohne feste Termine vor Ort und ohne Einbindung in die Vorhabenplanung bewertet sie Verfahren, die längst laufen, und nicht die, die gerade entstehen.

Intern mit externer Begleitung

Die interne Person ist im Alltag präsent und trägt die Fälle gebündelt in die Begleitung. Das ist der Aufbau, der die Nähe erhält und die Fachtiefe zukauft.

Was passiert, wenn die Person drei Wochen ausfällt?

Interne Benennung

In der Regel nichts, und das ist das Problem. Betroffenenanträge laufen weiter, die Monatsfrist aus Artikel 12 Absatz 3 auch, und eine zweite eingearbeitete Person gibt es selten.

Externe Benennung

Anbieter mit mehreren Fachkräften stellen die Vertretung im Vertrag. Bei Einzelpersonen gilt derselbe Ausfall wie intern, deshalb gehört die Frage vor Vertragsschluss gestellt und nicht danach.

Intern mit externer Begleitung

Die Begleitung kann Anträge fachlich beantworten, die formale Rolle bleibt aber bei der abwesenden Person. Wer das nutzen will, regelt die Vertretung ausdrücklich.

Wie frei kann die Person unbequeme Feststellungen aussprechen?

Interne Benennung

Rechtlich gut geschützt durch Artikel 38 Absatz 3 und bei Pflichtbenennung zusätzlich durch Paragraf 6 Absatz 4 BDSG. Tatsächlich sitzt die Person aber in einer Hierarchie, in der sie am Montag darauf weiterarbeiten muss.

Externe Benennung

Der Abstand hilft, weil kein Vorgesetztenverhältnis besteht und keine Karriere im Haus daran hängt. Die Grenze liegt beim Vertrag selbst, der gekündigt werden kann, weshalb Laufzeit und Kündigungsfristen mitentscheiden.

Intern mit externer Begleitung

Unbequeme Befunde lassen sich als Fachmeinung von außen einbringen und treffen damit nicht dieselbe Person, die morgen wieder um Ressourcen bitten muss.

Was bleibt im Haus, wenn die Person geht?

Interne Benennung

Die Unterlagen liegen auf euren Laufwerken, das Erfahrungswissen geht mit. Wer die Übergabe nicht vorbereitet, verliert vor allem die Begründungen, warum eine Verarbeitung damals so bewertet wurde.

Externe Benennung

Verzeichnis und Vorfallsakte liegen häufig im System des Anbieters. Ohne vertragliche Herausgabepflicht in einem lesbaren Format beginnt die nächste Besetzung bei null.

Intern mit externer Begleitung

Die Dokumentation entsteht im Haus, die Begleitung liefert Bewertungen dazu. Beim Wechsel der externen Stelle bleibt der Bestand vollständig, beim internen Wechsel bleibt die Fachbegleitung.

Was passt wann

Wenn eure Verarbeitungen überschaubar sind und es eine konfliktfreie Rolle mit Zeitbudget gibt
benennt intern, plant die Fachkunde als jährlichen Posten ein und regelt die Vertretung schriftlich.
Wenn jede in Frage kommende Person über Systeme oder Verfahren mitentscheidet
geht den externen Weg und vereinbart feste Termine vor Ort sowie die Herausgabe aller Unterlagen bei Vertragsende.
Wenn ihr die Nähe zum Betrieb behalten wollt, aber die Risikofälle nicht allein bewerten könnt
benennt intern und kauft die Fachbegleitung für Zweifelsfälle, Folgenabschätzungen und Prüfungen dazu.

Sechs Klärungen vor der Benennung

  1. 01 Ist die Benennung Pflicht oder freiwillig? Davon hängt der Kündigungsschutz ab.
  2. 02 Welche weiteren Aufgaben hat die Person, und entscheidet sie dabei über Zwecke und Mittel?
  3. 03 Wie viele Stunden im Monat stehen für die Aufgabe tatsächlich zur Verfügung?
  4. 04 Wer beantwortet Betroffenenanträge, wenn die Person drei Wochen abwesend ist?
  5. 05 Wo liegen Verzeichnis, Maßnahmen und Vorfallsakte, und wem gehören sie?
  6. 06 Wer bezahlt die jährliche Fortbildung, und ist sie im Zeitbudget schon enthalten?
Was du mitnimmst

Was du danach sicher entscheiden kannst

Die beiden Wege unterscheiden sich nicht darin, was am Ende dokumentiert vorliegen muss, sondern darin, wie schnell es entsteht, wie unabhängig es geprüft wird und was passiert, wenn die Person nicht da ist. Wenn diese drei Fragen vorher geklärt sind, ist die Wahl in einer Sitzung getroffen.

Fachkunde als Prozess verstehen

Artikel 37 Absatz 5 verlangt Fachwissen im Datenschutzrecht und in der Datenschutzpraxis, bemessen am Risiko der Verarbeitungen. Kein Zertifikat ist vorgeschrieben, aber die Aufsicht fragt danach, woher die Fachkunde stammt und wie sie erhalten wird. Beim internen Weg gehören Zeitbudget und jährliche Fortbildung deshalb in dieselbe Entscheidung wie die Benennung selbst.

Den Interessenkonflikt an den Aufgaben prüfen

Maßgeblich ist nicht der Titel der Stelle, sondern ob die weiteren Aufgaben dazu führen, dass die Person über Zwecke und Mittel der Verarbeitung mitentscheidet. Damit fallen Geschäftsführung, IT-Leitung, Personalleitung und Marketingleitung in aller Regel aus, während Rollen aus Qualitätsmanagement, Revision oder Recht meistens tragfähig sind.

Die Stellung im Betrieb vorher klären

Artikel 38 Absatz 3 nimmt die Person in der Aufgabenerfüllung aus dem Weisungsstrang heraus und lässt sie unmittelbar an die höchste Leitungsebene berichten. Wer das erst beim ersten unbequemen Befund merkt, hat einen Konflikt, der sich nicht mehr sauber auflösen lässt.

Den Kündigungsschutz richtig einordnen

Paragraf 38 Absatz 2 BDSG erklärt Paragraf 6 Absatz 4 nur bei einer verpflichtenden Benennung für anwendbar. Dann ist die Abberufung nur in entsprechender Anwendung von Paragraf 626 BGB zulässig, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur aus wichtigem Grund, und dieser Schutz wirkt ein Jahr über das Ende der Tätigkeit hinaus.

Die Vertretung als Fristenfrage sehen

Betroffenenanträge sind nach Artikel 12 Absatz 3 unverzüglich und in jedem Fall innerhalb eines Monats zu beantworten, verlängerbar um zwei weitere Monate bei komplexen Anträgen. Eine Rolle ohne geregelte Abwesenheitsvertretung verpasst diese Frist zuverlässig.

Das Wissen der Organisation zuordnen

Verarbeitungsverzeichnis, Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen, Vorfallsakte und offene Punkte gehören dem Verantwortlichen. Beim externen Weg gehört diese Zuordnung samt Herausgabe bei Vertragsende in den Vertrag, beim internen Weg an einen Ablageort, den mehr als eine Person kennt.

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Fachkunde ist kein Zustand, sondern eine laufende Verpflichtung

Artikel 37 Absatz 5 verlangt die Benennung auf Grundlage der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis sowie der Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 39. Der Maßstab ist beweglich: Er richtet sich danach, wie komplex und wie riskant die Verarbeitungen im Haus sind. Ein Betrieb mit Kundendatenbank und Lohnbuchhaltung braucht weniger als ein Anbieter, der Gesundheitsdaten in großem Umfang verarbeitet.

Vorgeschrieben ist kein bestimmter Abschluss. In der Prüfung durch die Aufsicht wird aber gefragt, worauf die Fachkunde beruht und wie sie erhalten wird, und darauf sollte eine Antwort mit Belegen möglich sein. Artikel 38 Absatz 2 macht daraus eine Pflicht des Verantwortlichen: Er stellt die Ressourcen bereit und ermöglicht die Erhaltung des Fachwissens. Ein Zeitbudget von zwei Stunden im Monat ohne Fortbildungsetat erfüllt diese Vorgabe nicht.

Beim externen Weg ist die Fachkunde der Vertragsgegenstand und deshalb ab dem ersten Tag vorhanden. Zu prüfen bleibt, ob die Person die Fachkunde für euren Bereich hat. Wer Arztpraxen betreut, kennt die Themen einer Softwareentwicklung mit Auftragsverarbeitung in Drittländern nicht automatisch.

Der Interessenkonflikt entscheidet über die Auswahl, nicht über den Preis

Artikel 38 Absatz 6 erlaubt weitere Aufgaben und Pflichten, verpflichtet den Verantwortlichen aber sicherzustellen, dass daraus kein Interessenkonflikt entsteht. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-453/21 am 9. Februar 2023 präzisiert, wann ein solcher Konflikt vorliegt: wenn die weiteren Aufgaben die Person dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festzulegen. Eine Doppelfunktion allein genügt nicht, es kommt auf die konkreten Umstände und die Organisationsstruktur an.

Praktisch bedeutet das eine kurze Liste. Geschäftsführung, IT-Leitung, Personalleitung, Vertriebs- und Marketingleitung entscheiden regelmäßig über Zwecke und Mittel mit und scheiden aus. Auch die Leitung eines Bereichs, dessen Verarbeitungen den größten Teil des Risikos ausmachen, ist schwierig, selbst wenn sie formal nicht über die Systeme bestimmt. Tragfähig sind meist Rollen aus Qualitätsmanagement, interner Revision, Recht, Compliance oder Organisation, weil sie ohnehin prüfend arbeiten.

In einem Haus mit dreißig Personen ist diese Liste schnell leer. Genau an dieser Stelle wird der externe Weg zur naheliegenden Antwort, und zwar nicht aus Kostengründen, sondern weil er der einzige ist, der den Konflikt sicher vermeidet. Wer die interne Lösung trotzdem will, muss die weiteren Aufgaben der Person tatsächlich verändern und das dokumentieren.

Stellung, Schutz und die Grenzen des Schutzes

Artikel 38 Absatz 3 enthält drei Zusagen: keine Anweisungen bezüglich der Aufgabenerfüllung, keine Abberufung oder Benachteiligung wegen der Erfüllung dieser Aufgaben, und der unmittelbare Bericht an die höchste Managementebene. Der letzte Punkt ist der, der im Organigramm am häufigsten fehlt. Eine Datenschutzbeauftragte, die über zwei Ebenen an die IT-Leitung berichtet, kann Feststellungen zur IT nicht unabhängig vortragen.

Der deutsche Zusatzschutz kommt über Paragraf 38 Absatz 2 BDSG, der Paragraf 6 Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 für anwendbar erklärt. Paragraf 6 Absatz 4 bedeutet: Die Abberufung ist nur in entsprechender Anwendung von Paragraf 626 BGB möglich, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, solange kein wichtiger Grund vorliegt, und nach dem Ende der Tätigkeit ist die Kündigung ein weiteres Jahr lang unzulässig. Wichtig ist die Einschränkung im Gesetz selbst: Paragraf 6 Absatz 4 gilt nur, wenn die Benennung verpflichtend ist.

Paragraf 6 Absatz 5 Satz 2 verpflichtet zur Verschwiegenheit über die Identität betroffener Personen und über Umstände, die Rückschlüsse zulassen. Paragraf 6 Absatz 6 gibt ein Zeugnisverweigerungsrecht und schützt die Unterlagen vor Beschlagnahme. Diese beiden Punkte gelten unabhängig davon, ob intern oder extern benannt wurde, und sie sind ein Grund dafür, dass Beschäftigte sich mit einem Anliegen eher an die benannte Person wenden als an die Führungskraft.

Was der Vertrag mit einer externen Person regeln muss

Ein Vertrag, der nur die Benennung und eine Jahrespauschale enthält, liefert Papier. Vier Punkte gehören ausdrücklich hinein. Erstens ein Zeitbudget mit Terminen vor Ort, weil eine Bewertung ohne Kenntnis der tatsächlichen Abläufe nicht möglich ist. Zweitens die Einbindung in die Vorhabenplanung, damit Artikel 38 Absatz 1 mit der frühzeitigen Beteiligung erfüllt ist und nicht erst nach dem Vertragsschluss über eine Software beraten wird.

Drittens die Vertretung bei Abwesenheit mit Namen, nicht als Absichtserklärung. Viertens die Herausgabe aller Unterlagen bei Vertragsende in einem lesbaren, weiterverarbeitbaren Format. Der vierte Punkt ist der, der am häufigsten fehlt und am teuersten wird, weil das Verarbeitungsverzeichnis nach Artikel 30 die Grundlage für fast alles andere ist.

Bei einer internen Benennung entsprechen diesen vier Punkten vier andere: ein schriftlich festgehaltenes Zeitbudget, ein fester Platz in der Vorhabenplanung, eine benannte Vertretung und ein Ablageort für die Dokumentation, der der Organisation gehört und den mindestens zwei Personen kennen.

Der dritte Weg, der in kleinen Häusern oft passt

Die Kombination aus interner Benennung und externer Fachbegleitung taucht in Angeboten seltener auf als die beiden reinen Wege, weil sie sich schwerer als Paket beschreiben lässt. Sie löst aber genau die beiden Schwächen, die die reinen Wege haben: Die interne Person sitzt nah an den Verfahren und erfährt früh von Vorhaben, und die externe Stelle liefert die Bewertungstiefe für Folgenabschätzungen, Drittlandprüfungen und Vorfälle mit hohem Risiko. Der Preis dafür ist, dass beide Kostenblöcke nebeneinander anfallen.

Voraussetzung bleibt, dass die interne Rolle konfliktfrei besetzt ist, denn die Begleitung ändert daran nichts. Und der Aufbau braucht Klarheit darüber, wer im Zweifel entscheidet. Die benannte Person trägt die Aufgaben aus Artikel 39, die Begleitung ist Beratung. Wenn beide dasselbe unterschiedlich sehen, gilt die Einschätzung der benannten Person, und die Abweichung gehört in die Akte.

Dazu passende Kurse

Fällt die Entscheidung für den internen Weg, ist der erste Schritt immer derselbe, nämlich die Fachkunde für den internen Datenschutz aufbauen .

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Häufige Fragen

Darf der Betriebsratsvorsitz gleichzeitig die Aufgabe übernehmen?
Genau diese Konstellation lag der Rechtssache C-453/21 zugrunde. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Doppelfunktion nicht automatisch unzulässig ist, dass aber ein Interessenkonflikt vorliegt, wenn die weiteren Aufgaben die Person dazu veranlassen, Zwecke und Mittel der Verarbeitung festzulegen. Die Prüfung liegt beim nationalen Gericht und muss die Organisationsstruktur einbeziehen.
Muss eine externe Person namentlich benannt werden?
Ja. Artikel 37 Absatz 6 erlaubt die Erfüllung auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, benannt wird aber eine konkrete natürliche Person, deren Kontaktdaten nach Artikel 37 Absatz 7 veröffentlicht und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Wechselt die Person beim Anbieter, ist beides erneut fällig.
Wie viel Zeit braucht die Aufgabe im Monat?
Das hängt an Zahl und Risiko der Verarbeitungen und lässt sich nicht pauschal beziffern. Ein brauchbarer Anhaltspunkt entsteht, wenn du die laufenden Aufgaben aus Artikel 39 durchgehst: Beratung bei neuen Verfahren, Überwachung der Einhaltung, Schulungen, Bearbeitung von Betroffenenanfragen, Vorfälle, Kontakt zur Aufsichtsbehörde. Wer diese Punkte einzeln schätzt, kommt näher an die Wahrheit als jede Faustzahl.
Können wir wechseln, wenn es nicht funktioniert?
Beim externen Weg über die Kündigung des Vertrags, mit den vereinbarten Fristen. Intern ist es schwieriger: Bei einer Pflichtbenennung ist die Abberufung nach Paragraf 6 Absatz 4 BDSG nur in entsprechender Anwendung von Paragraf 626 BGB möglich, also nur aus wichtigem Grund. Unzufriedenheit mit der Arbeitsweise reicht dafür nicht. Deshalb lohnt sich die Auswahl beim ersten Mal.
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