Betroffenenrechte im Betrieb

Ein Monat, eine Kopie, klare Grenzen

Der Anspruch ist weit, aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist, in welcher Reihenfolge du vorgehst, denn die Frist läuft ab dem Tag des Eingangs.

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Worum es geht

Das Schreiben liegt seit drei Wochen im falschen Postfach

Auskunftsersuchen kommen selten über den Kanal, den man dafür eingerichtet hat. Sie kommen als Absatz in einer E-Mail an den Vertrieb, als Nebensatz in einem Kündigungsschreiben, als Formulierung in einem Anwaltsschreiben. Sie müssen keine Norm zitieren und keine Form einhalten. Die Monatsfrist läuft trotzdem ab dem Eingang, und zwar ab dem Eingang im Unternehmen, nicht ab dem Tag, an dem das Schreiben bei der richtigen Stelle ankommt.

Der zweite Zeitfresser ist die Suche. Personenbezogene Daten liegen im Fachsystem, in Postfächern, in Ablagen, in Auswertungen und häufig in Notizen einzelner Personen. Wer keine Übersicht hat, in welchen Verarbeitungen eine Person überhaupt vorkommen kann, beginnt mit einer Rundmail und wartet auf Rückläufe. Damit ist die Hälfte der Frist verbraucht, bevor die erste Zeile geschrieben ist.

Der dritte Punkt betrifft den Inhalt. Wer zu viel herausgibt, verletzt Rechte anderer, denn in E-Mails und Vermerken stehen fast immer auch Angaben über Kolleginnen, Kollegen und Dritte. Wer zu wenig herausgibt, riskiert eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, und Verstöße gegen Artikel 15 fallen nach Artikel 83 Absatz 5 in den höheren Bußgeldrahmen von bis zu zwanzig Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

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Schritt für Schritt

Sieben Schritte vom Eingang bis zur Antwort

Der Ablauf ist auf die Monatsfrist zugeschnitten. Die ersten drei Schritte gehören auf denselben Tag, die Schritte vier bis sechs in die erste Hälfte der Frist, damit für Rückfragen Zeit bleibt.

  1. 1

    Eingang festhalten und Frist berechnen

    Notier den Tag des Eingangs im Unternehmen, nicht den Tag der Weiterleitung. Berechne von dort den Monat nach Artikel 12 Absatz 3 und trag zusätzlich einen Termin nach drei Wochen ein, an dem entschieden wird, ob eine Verlängerung nötig ist.

    Geschafft, wenn: Zwei Termine stehen im Kalender, einer für die Entscheidung und einer für die Frist.

  2. 2

    Identität prüfen

    Prüf, ob überhaupt begründete Zweifel bestehen. Kommt die Anfrage aus einem angemeldeten Konto oder von einer im System hinterlegten Adresse, gibt es meist keine. Bestehen Zweifel, frag gezielt nach einem Merkmal, das ihr ohnehin gespeichert habt, statt einen Ausweis anzufordern.

    Geschafft, wenn: Die Zuordnung ist geklärt, ohne dass neue Daten erhoben wurden.

  3. 3

    Suchauftrag verteilen

    Geh die Verarbeitungstätigkeiten aus dem Verzeichnis durch und leite daraus ab, in welchen Systemen und bei welchen Stellen gesucht werden muss. Setz für die Rückläufe eine Frist von einer Woche und benenne, wonach gesucht wird, also nach welchen Namen, Kennungen, Kundennummern und Adressen.

    Geschafft, wenn: Jede Stelle weiß, wonach sie sucht, und bis wann sie antwortet.

  4. 4

    Umfang festlegen

    Stell die acht Angaben aus Artikel 15 Absatz 1 zusammen und entscheide getrennt davon über die Kopie nach Absatz 3. Prüf, ob einzelne Bestände unter die Ausnahmen aus § 34 BDSG fallen, etwa Daten, die ausschließlich wegen einer Aufbewahrungsvorschrift oder zur Datensicherung vorgehalten werden.

    Geschafft, wenn: Es steht fest, was Information ist, was Kopie ist und was ausgenommen bleibt.

  5. 5

    Dritte schützen

    Geh die Kopie durch und entferne Angaben, die andere Personen betreffen, ohne für das Verständnis nötig zu sein. In E-Mail-Verläufen betrifft das Verteiler, Signaturen und Aussagen über Kolleginnen und Kollegen. Dokumentier, was aus welchem Grund entfernt wurde, damit die Entscheidung später nachvollziehbar bleibt.

    Geschafft, wenn: Die Kopie ist um fremde Angaben bereinigt, und die Gründe sind vermerkt.

  6. 6

    Antwort zusammenstellen

    Schreib die Auskunft so, dass die acht Angaben erkennbar beantwortet sind, und leg die Kopie in einem lesbaren Format bei. Nenn die Empfänger namentlich, soweit sie identifizierbar sind. Erklär kurz, wenn du etwas nicht herausgibst, und nenn den Grund, statt die Stelle unkommentiert zu schwärzen.

    Geschafft, wenn: Die Antwort lässt sich Punkt für Punkt gegen Artikel 15 Absatz 1 prüfen.

  7. 7

    Vorgang dokumentieren

    Halte Eingang, Identitätsprüfung, durchsuchte Systeme, Entscheidungen über Schwärzungen und den Versand fest. Die Rechenschaftspflicht aus Artikel 5 Absatz 2 verlangt den Nachweis, und bei einer Beschwerde ist dieser Vermerk die einzige Unterlage, die den Ablauf belegt.

    Geschafft, wenn: Der gesamte Vorgang ist in einem Vermerk nachvollziehbar.

Acht Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 und die Kopie

  1. 01 Zu nennen sind die Zwecke und die Kategorien der verarbeiteten Daten.
  2. 02 Dazu kommen die Empfänger, bei Drittländern samt der Garantien.
  3. 03 Die Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung gehören dazu.
  4. 04 Es folgen die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch.
  5. 05 Beschwerderecht und Herkunft der Daten sind ebenfalls zu nennen.
  6. 06 Bei automatisierter Entscheidungsfindung kommt die Erklärung der Logik hinzu.
  7. 07 Absatz 3 ergänzt die Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
Was du mitnimmst

Was du danach in der ersten Stunde nach Eingang erledigst

Der Ablauf entscheidet über die Frist, nicht die Sorgfalt beim Formulieren. Wenn Eingang, Identitätsprüfung und Suchauftrag am selben Tag stattfinden, bleibt für Inhalt und Abstimmung genug Zeit. Wenn nicht, entsteht der Zeitdruck erst in der letzten Woche.

Den Eingang datieren, egal wo er ankommt

Die Frist läuft ab Eingang im Unternehmen. Eine kurze Regel für alle Postfächer, wie ein solches Schreiben erkannt und weitergegeben wird, ist deshalb wirksamer als jede Musterantwort.

Die Identität prüfen, ohne neue Daten zu erheben

Artikel 12 Absatz 6 erlaubt zusätzliche Angaben nur bei begründeten Zweifeln. Eine Ausweiskopie zu verlangen, wenn die Anfrage aus dem hinterlegten Kundenkonto kommt, ist eine eigene Verarbeitung ohne Grundlage.

Bei großen Beständen um Präzisierung bitten

Erwägungsgrund 63 sieht ausdrücklich vor, dass du bei einer großen Menge verarbeiteter Informationen eine Präzisierung verlangen kannst. Das ist eine Bitte, keine Bedingung, und sie hemmt die Frist nicht.

Empfänger konkret benennen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Identität der Empfänger mitzuteilen ist, nicht nur die Kategorie. Kategorien genügen, wenn die Empfänger nicht identifizierbar sind oder der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

Die Kopie richtig verstehen

Verlangt ist eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten, nicht der Aktenbestand. Dokumentauszüge oder ganze Dokumente sind nur herauszugeben, wenn sie für das Verständnis unerlässlich sind.

Angaben über Dritte trennen

Artikel 15 Absatz 4 schützt die Rechte und Freiheiten anderer Personen. Das rechtfertigt das Schwärzen einzelner Angaben, nicht die Verweigerung der Auskunft im Ganzen, wie Erwägungsgrund 63 ausdrücklich klarstellt.

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Die Frist, und wann sie sich verlängern lässt

Artikel 12 Absatz 3 verlangt die Auskunft unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Die Frist lässt sich um weitere zwei Monate verlängern, wenn die Komplexität oder die Anzahl der Anträge das erfordert. Entscheidend ist die zweite Hälfte der Regel: Die Unterrichtung über die Verlängerung samt Gründen muss innerhalb eines Monats nach Eingang erfolgen. Wer die Verlängerung erst am Tag des Fristablaufs mitteilt, hat sie nicht wirksam in Anspruch genommen.

Anlass gibt es dafür genug, aber nicht jeder trägt. Ein großer Datenbestand, verstreute Ablagen und eine notwendige Abstimmung mit einem Dienstleister sind Gründe, die sich benennen lassen. Urlaubszeit und Personalmangel sind es nicht, jedenfalls nicht als alleinige Begründung. Weil die Unterrichtung ohnehin die Gründe enthalten muss, lohnt sich die Entscheidung darüber nach etwa drei Wochen, wenn die Rückläufe aus den Fachbereichen vorliegen.

Eine Bitte um Präzisierung ändert an der Frist nichts. Erwägungsgrund 63 sieht sie ausdrücklich vor, wenn der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, und sie ist ein sinnvolles Mittel, weil viele Anfragen sich in Wirklichkeit auf einen bestimmten Vorgang beziehen. Sie ist aber eine Bitte und keine Bedingung: Antwortet die Person nicht, musst du die Auskunft trotzdem vollständig erteilen.

Was die Kopie nach Absatz 3 umfasst und was nicht

Die häufigste Fehlvorstellung auf beiden Seiten lautet, Artikel 15 Absatz 3 gebe ein Recht auf sämtliche Dokumente, in denen der Name vorkommt. Der Europäische Gerichtshof hat das am 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-487/21 anders entschieden. Verlangt ist eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller verarbeiteten personenbezogenen Daten. Ein Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten besteht dann, wenn die Bereitstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der Rechte zu ermöglichen, und dabei sind die Rechte anderer zu berücksichtigen.

Praktisch heißt das, dass du zwei Fragen trennen musst. Erstens: Welche Daten über die Person werden verarbeitet? Diese Daten gehören vollständig und verständlich in die Antwort. Zweitens: Ist bei einem bestimmten Datum der Zusammenhang für das Verständnis nötig? Nur dann gehört das Dokument selbst dazu. Eine Bewertung im Zeugnisentwurf ist ohne den umgebenden Satz nicht verständlich, eine Telefonnummer im Adressfeld dagegen schon.

Für den Aufwand ist auch die Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Anträgen relevant. Das Bundesarbeitsgericht hat am 27. April 2021 in der Sache 2 AZR 342/20 einen Klageantrag auf Überlassung von E-Mail-Kopien als nicht hinreichend bestimmt zurückgewiesen, weil aus ihm nicht hervorging, welche Nachrichten gemeint waren. Für dich heißt das nicht, dass du weniger herausgeben müsstest. Es heißt, dass eine pauschale Forderung nach allen E-Mails auch aus Sicht der Gerichte keine klar umrissene Verpflichtung erzeugt und eine Rückfrage nach dem gemeinten Vorgang sachlich begründet ist.

Empfänger, Herkunft und automatisierte Entscheidungen

Buchstabe c aus Artikel 15 Absatz 1 nennt die Empfänger oder Kategorien von Empfängern. Der Europäische Gerichtshof hat am 12. Januar 2023 in der Rechtssache C-154/21 entschieden, dass die betroffene Person grundsätzlich Anspruch auf die Identität der Empfänger hat. Nur wenn die Empfänger nicht identifizierbar sind oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist, darf er sich auf Kategorien beschränken. Für die Antwort heißt das, dass die Liste der Auftragsverarbeiter und Vertragspartner konkret werden muss.

Buchstabe g betrifft die Herkunft und ist genau dann schwierig, wenn Daten aus verschiedenen Quellen zusammenlaufen. Anzugeben sind alle verfügbaren Informationen über die Herkunft, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Wo die Quelle im System nicht mitgeführt wird, lässt sich das nachträglich kaum beantworten, weshalb die Herkunftsangabe im System ein einfacher Vorbereitungsschritt für spätere Anfragen ist.

Buchstabe h verlangt bei automatisierter Entscheidungsfindung einschließlich Profiling aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie über Tragweite und angestrebte Auswirkungen. Verlangt ist die Erklärung der Logik, nicht die Offenlegung eines Verfahrens im Detail. Erwägungsgrund 63 nennt Geschäftsgeheimnisse und Urheberrechte ausdrücklich als Schranke, stellt aber ebenso ausdrücklich klar, dass dies nicht dazu führen darf, der betroffenen Person jegliche Auskunft zu verweigern.

Die Grenzen des Anspruchs

Die erste Grenze ist Artikel 15 Absatz 4: Das Recht auf eine Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. In der Praxis betrifft das fast jede E-Mail und jeden Vermerk, weil dort Namen, Bewertungen und Aussagen anderer stehen. Die richtige Antwort ist das gezielte Entfernen einzelner Angaben, nicht das Zurückhalten des ganzen Dokuments. Sinnvoll ist ein kurzer Hinweis, dass und warum geschwärzt wurde, denn eine unkommentierte schwarze Fläche führt regelmäßig zur nächsten Anfrage.

Die zweite Grenze steht in § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Auskunft entfällt unter anderem, wenn die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, und die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wobei eine Verarbeitung zu anderen Zwecken technisch und organisatorisch ausgeschlossen sein muss. Das ist der Grund, warum Sicherungsbestände in der Regel nicht durchsucht werden müssen. Absatz 2 verlangt, die Gründe der Ablehnung zu dokumentieren und der betroffenen Person mitzuteilen.

Die dritte Grenze ist Artikel 12 Absatz 5. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall häufiger Wiederholung, exzessiven Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden. Der Nachweis dafür liegt beim Verantwortlichen, und die Hürde ist hoch. Die dritte Anfrage derselben Person innerhalb weniger Wochen kann darunter fallen, eine unbequeme oder umfangreiche Anfrage nicht.

Wenn die Anfrage aus einer Auseinandersetzung kommt

Auskunftsersuchen erreichen Unternehmen häufig im Zusammenhang mit einer Kündigung oder einem laufenden Streit, und der Verdacht liegt dann nahe, dass es nicht um Datenschutz geht, sondern um Material. Für die Bearbeitung ändert das nichts. Der Europäische Gerichtshof hat am 26. Oktober 2023 in der Rechtssache C-307/22 entschieden, dass die betroffene Person ihren Antrag nicht begründen muss und dass das Recht auch dann besteht, wenn andere Zwecke verfolgt werden als die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Dieselbe Entscheidung stellt klar, dass die erste Kopie unentgeltlich bereitzustellen ist.

Der Motivverdacht ist deshalb kein Ablehnungsgrund, wohl aber ein Grund, sorgfältig zu arbeiten. Weil in solchen Fällen jede Zeile gelesen wird, lohnt sich die saubere Trennung zwischen den Angaben nach Absatz 1 und der Kopie nach Absatz 3 und eine nachvollziehbare Begründung für jede Auslassung. Praktisch heißt das: Jede Schwärzung bekommt einen Vermerk mit dem Grund, jede weggelassene Quelle einen Hinweis, dass sie weggelassen wurde, und der gesamte Vorgang eine Zeitleiste. Wer später eine Beschwerde beantworten muss, beantwortet sie aus diesem Vermerk und nicht aus der Erinnerung.

Ein zweiter Punkt betrifft die Reihenfolge. Auskunft und Löschung sind zwei verschiedene Anträge, und sie werden gern in einem Schreiben gestellt. Beantworte zuerst die Auskunft, denn danach steht fest, welche Bestände es überhaupt gibt, und die Entscheidung über die Löschung lässt sich für jeden Bestand getrennt begründen. Umgekehrt löschst du sonst möglicherweise Daten, über die du kurz darauf Auskunft geben müsstest.

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Häufige Fragen

Dürfen wir eine Ausweiskopie zur Identitätsprüfung verlangen?
Nur bei begründeten Zweifeln an der Identität, und auch dann ist die Ausweiskopie selten das mildeste Mittel. Artikel 12 Absatz 6 erlaubt zusätzliche Informationen, die zur Bestätigung der Identität erforderlich sind. Kommt die Anfrage aus einem angemeldeten Konto oder von einer hinterlegten Adresse, bestehen meist keine Zweifel. Bestehen sie, ist die Rückfrage nach einem Merkmal, das ihr ohnehin gespeichert habt, sinnvoller, weil sie keine neuen Daten erzeugt.
Müssen wir alle E-Mails herausgeben, in denen der Name vorkommt?
Nicht als Dokumente. Herauszugeben sind die personenbezogenen Daten in einer originalgetreuen und verständlichen Form. Ganze Dokumente gehören nur dazu, wenn sie für das Verständnis unerlässlich sind, so hat es der Europäische Gerichtshof im Mai 2023 entschieden. Praktisch heißt das, dass eine Aussage über die Person mit dem nötigen Zusammenhang wiedergegeben wird, während ein Verteiler oder eine Signatur nicht dazugehört.
Was kostet die Auskunft?
Die Auskunft und die erste Kopie sind unentgeltlich, das hat der Europäische Gerichtshof im Oktober 2023 ausdrücklich bestätigt, und zwar unabhängig davon, welchen Zweck die betroffene Person verfolgt. Für weitere Kopien darf nach Artikel 15 Absatz 3 ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt werden. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen erlaubt Artikel 12 Absatz 5 ebenfalls ein Entgelt, dafür trägt aber der Verantwortliche die Nachweislast.
Müssen wir auch in Sicherungskopien suchen?
In aller Regel nicht. § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes nimmt Daten aus, die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sofern die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken technisch und organisatorisch ausgeschlossen ist. Die zweite Bedingung ist die entscheidende: Wird aus Sicherungen im Alltag etwas herausgeholt, um damit zu arbeiten, greift die Ausnahme nicht.
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