Betriebsvereinbarung zu KI: kein Hindernis, sondern der Weg
Die Frage ist selten, ob mitbestimmt wird, sondern worüber. Diese Seite zeigt die Punkte, an denen eine Vereinbarung im Alltag trägt oder eben nicht trägt.
KI-generiertDieses Bild wurde mit KI erzeugt · Yves Hoppe / KI / cmt
Der Einsatz beginnt, bevor jemand den Betriebsrat fragt
Ein Team probiert ein KI-Werkzeug aus, es funktioniert, die Nutzung wächst. Erst wenn die Rechnung sichtbar wird oder ein Beschäftigter fragt, wer eigentlich die Eingaben mitlesen kann, kommt der Betriebsrat ins Spiel. Zu diesem Zeitpunkt geht es nicht mehr um Gestaltung, sondern um Vertrauen.
Auf der anderen Seite steht die Sorge, eine Vereinbarung koste Monate und blockiere das Vorhaben. Das stimmt, wenn ohne Vorbereitung verhandelt wird. Ohne Steckbrief des Systems, ohne Angaben zu Protokollen und ohne klaren Anwendungsfall gibt es nichts zu verhandeln außer Befürchtungen.
Die teuerste Variante ist eine Vereinbarung, die alles erlaubt und nichts festlegt. Sie gibt beiden Seiten das Gefühl, das Thema erledigt zu haben, und hilft ausgerechnet in dem Moment nicht, in dem eine Auswertung tatsächlich auf dem Tisch liegt.
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Wer entscheidet was
| Thema | Wer entscheidet | Wer setzt um | Stolperfalle |
|---|---|---|---|
| Einführung eines neuen KI-Werkzeugs | Der Arbeitgeber, gebunden an die Mitbestimmung nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 | Fachbereich und IT, nach Abschluss der Vereinbarung mit dem Betriebsrat | Ein kostenloser Testzugang gilt intern als unverbindlich und ist doch bereits Einführung und Anwendung im Sinne der Vorschrift. |
| Umfang der Protokollierung | Beide Seiten gemeinsam in der Vereinbarung | Die IT, mit technischer Begrenzung statt einer bloßen Zusage | Protokolle entstehen beim Anbieter und nicht im eigenen Netz. Was dort gespeichert wird, steht im Vertrag und nicht in der Vereinbarung. |
| Zugriff auf Protokolldaten im Einzelfall | Ein in der Vereinbarung festgelegtes Verfahren, meist mit Beteiligung des Betriebsrats | Die benannte Stelle in der IT, mit Protokoll über den Zugriff selbst | Der Ausnahmefall ist geregelt, das Verfahren dahinter nicht. Dann entscheidet im Ernstfall, wer zufällig Zugriff hat. |
| Qualifizierung der Beschäftigten | Der Arbeitgeber, mit Beteiligung des Betriebsrats zu Zeitpunkt und Umfang | Personalentwicklung gemeinsam mit dem einführenden Bereich | Vermittelt wird die Bedienung. Was fehlt, ist die Befugnis, eine Ausgabe zu verwerfen, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen. |
| Verlängerung nach der Erprobung | Beide Seiten am vereinbarten Termin | Der Fachbereich, gestützt auf eine Auswertung ohne Personenbezug | Die Erprobung läuft still weiter, weil der Termin verstreicht. Damit wird der Testbetrieb ohne Entscheidung zum Dauerzustand. |
Einführung eines neuen KI-Werkzeugs
- Wer entscheidet
- Der Arbeitgeber, gebunden an die Mitbestimmung nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6
- Wer setzt um
- Fachbereich und IT, nach Abschluss der Vereinbarung mit dem Betriebsrat
- Stolperfalle
- Ein kostenloser Testzugang gilt intern als unverbindlich und ist doch bereits Einführung und Anwendung im Sinne der Vorschrift.
Umfang der Protokollierung
- Wer entscheidet
- Beide Seiten gemeinsam in der Vereinbarung
- Wer setzt um
- Die IT, mit technischer Begrenzung statt einer bloßen Zusage
- Stolperfalle
- Protokolle entstehen beim Anbieter und nicht im eigenen Netz. Was dort gespeichert wird, steht im Vertrag und nicht in der Vereinbarung.
Zugriff auf Protokolldaten im Einzelfall
- Wer entscheidet
- Ein in der Vereinbarung festgelegtes Verfahren, meist mit Beteiligung des Betriebsrats
- Wer setzt um
- Die benannte Stelle in der IT, mit Protokoll über den Zugriff selbst
- Stolperfalle
- Der Ausnahmefall ist geregelt, das Verfahren dahinter nicht. Dann entscheidet im Ernstfall, wer zufällig Zugriff hat.
Qualifizierung der Beschäftigten
- Wer entscheidet
- Der Arbeitgeber, mit Beteiligung des Betriebsrats zu Zeitpunkt und Umfang
- Wer setzt um
- Personalentwicklung gemeinsam mit dem einführenden Bereich
- Stolperfalle
- Vermittelt wird die Bedienung. Was fehlt, ist die Befugnis, eine Ausgabe zu verwerfen, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen.
Verlängerung nach der Erprobung
- Wer entscheidet
- Beide Seiten am vereinbarten Termin
- Wer setzt um
- Der Fachbereich, gestützt auf eine Auswertung ohne Personenbezug
- Stolperfalle
- Die Erprobung läuft still weiter, weil der Termin verstreicht. Damit wird der Testbetrieb ohne Entscheidung zum Dauerzustand.
Sechs Absätze, die jede KI-Vereinbarung braucht
- 01 Der Zweck benennt die erlaubten und die verbotenen Einsätze.
- 02 Datenarten und Aufbewahrung der Protokolle sind festgelegt.
- 03 Ein Auswertungsverbot schützt vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle.
- 04 Qualifizierung findet vor dem Einsatz statt und nicht danach.
- 05 Die Erprobung ist befristet und endet mit einer Entscheidung.
- 06 Ein Änderungsvorbehalt greift bei jedem Modellwechsel des Anbieters.
Was du nach dieser Seite verhandeln kannst
Eine tragfähige Vereinbarung besteht aus wenigen Bausteinen, die sich benennen lassen, bevor der erste Termin überhaupt steht.
Auslöser richtig einordnen
Du erkennst, dass die objektive Eignung zur Überwachung genügt, und diskutierst nicht mehr über die Absicht des Hauses.
Zweckbindung formulieren
Du schreibst auf, wofür das System eingesetzt wird und wofür ausdrücklich nicht. Alles Weitere hängt an diesem Absatz.
Auswertung begrenzen
Du regelst, welche Protokolle entstehen, wie lange sie bleiben und unter welchen Bedingungen jemand hineinsehen darf.
Erprobung befristen
Du vereinbarst einen Testzeitraum mit Umfang, Auswertung und Entscheidungstermin, statt sofort eine Dauerregelung zu suchen.
Modellwechsel abfangen
Du nimmst einen Änderungsvorbehalt auf, der greift, wenn der Anbieter Funktionen ergänzt oder das Modell austauscht.
Kündigung und Nachwirkung kennen
Du weißt, dass drei Monate gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, und dass die Regelung in erzwingbaren Angelegenheiten nachwirkt.
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Woraus die Mitbestimmung folgt
Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG erfasst die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Rechtsprechung versteht das nicht als Absicht, sondern als objektive Eignung. Ein Werkzeug, das Eingaben mit Zeitstempel und Nutzerkennung speichert, erfüllt diese Voraussetzung bereits.
Daneben stehen Vorschriften, die 2021 ausdrücklich um künstliche Intelligenz ergänzt wurden. Nach Paragraf 90 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG ist der Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von künstlicher Intelligenz rechtzeitig zu unterrichten. Paragraf 95 Absatz 2a BetrVG stellt klar, dass Auswahlrichtlinien auch dann zustimmungspflichtig sind, wenn bei ihrer Aufstellung künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.
Für die Beurteilung darf der Betriebsrat Sachverstand hinzuziehen. Nach Paragraf 80 Absatz 3 Satz 2 BetrVG gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, wenn er die Einführung oder Anwendung von künstlicher Intelligenz beurteilen muss. Die sonst übliche Auseinandersetzung darüber, ob externe Hilfe nötig ist, entfällt damit. Über Person und Kosten ist weiterhin eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen.
Was eine Vereinbarung tragfähig macht
Der Kern ist die Zweckbindung: wofür das System eingesetzt wird und wofür ausdrücklich nicht. Daran hängt das Auswertungsverbot, also die Zusage, dass personenbezogene Auswertungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle unterbleiben und Protokolldaten nur für benannte Zwecke wie Störungsanalyse und Sicherheit verwendet werden.
Dazu gehören konkrete Festlegungen: welche Datenarten verarbeitet werden, wie lange Protokolle bleiben, wer Zugriff hat, wie ein begründeter Ausnahmefall abläuft und wer dabei hinzugezogen wird. Ein Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus unzulässigen Auswertungen ist der Punkt, der einer Vereinbarung im Streitfall Gewicht gibt.
Der dritte Block betrifft die Menschen: Qualifizierung vor dem Einsatz, das Recht, eine Ausgabe zu verwerfen, benannte Ansprechpersonen und die Zusage, dass eine KI-Ausgabe keine personelle Einzelmaßnahme allein trägt.
Erprobung statt Ewigkeitsklausel
KI-Werkzeuge ändern sich schneller als Vereinbarungen. Deshalb ist die Erprobungsphase der wichtigste Teil: ein befristeter Einsatz mit festgelegtem Umfang, benannten Bereichen, einer vereinbarten Auswertung ohne Personenbezug und einem Termin, an dem beide Seiten entscheiden, ob es weitergeht.
Sinnvoll ist zusätzlich ein Änderungsvorbehalt, der greift, wenn der Anbieter Funktionen ergänzt oder das Modell austauscht. Ohne diese Klausel gilt die Vereinbarung formal weiter, während das System längst nicht mehr das ist, worüber verhandelt wurde.
Betriebsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Sie können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. In Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung wirken ihre Regelungen nach, bis eine andere Abmachung sie ersetzt. Wer eine Vereinbarung kündigt, um sie loszuwerden, erreicht damit nichts.
Was die Vereinbarung nicht leistet
Sie schafft keine Rechtsgrundlage im Selbstlauf. Artikel 88 DSGVO erlaubt Kollektivvereinbarungen als spezifischere Regelung, knüpft daran aber inhaltliche Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten. Eine Vereinbarung, die den Einsatz nur erlaubt, erfüllt das nicht.
Sie ersetzt auch keine Datenschutzfolgenabschätzung. Beide Verfahren laufen nebeneinander, greifen aber auf dieselben Angaben zu. Der Aufwand halbiert sich, wenn Fachbereich, Datenschutz und Betriebsrat von demselben Systemsteckbrief ausgehen statt von drei Fassungen.
Und sie klärt keine Einzelfälle. Kommt in einer Angelegenheit nach Paragraf 87 Absatz 1 keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung. Wer das im Blick behält, verhandelt anders, als wenn er von einem Vetorecht ausginge.
Dazu passende Kurse
Weil die Verhandlung leichter fällt, wenn beide Seiten dieselbe Vorstellung vom System haben, sind Kurse für Steuerung und Einführung von KI im Unternehmen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gleichermaßen nützlich.
Wer den rechtlichen Rahmen dahinter vollständig überblicken will, findet ihn in den Angeboten zu Recht und Verantwortung beim KI-Einsatz .
Wie sicher bist du beim Thema wirklich?
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Die Inhalte wurden sehr gut vermittelt und Fragen wurden perfekt beantwortet.
Marco ist ein extrem guter Trainer, der mit seinem Fachwissen zum Thema KI sehr viel Expertise mitbringt.
Seminarleiter war sehr gut vorbereitet, Den Lehrstoff hat er ausführlich und praxisorientiert vorgetragen.
Häufige Fragen
Brauchen wir eine eigene Vereinbarung oder reicht die alte IT-Rahmenvereinbarung?
Gilt die Mitbestimmung auch für ein Werkzeug, das niemand zur Überwachung nutzen will?
Darf der Betriebsrat einen externen Sachverständigen hinzuziehen?
Was passiert, wenn wir uns nicht einigen?
Passt thematisch dazu
Weil die Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz auch für die Office-Umgebung gilt, sparst du dir Arbeit, wenn du die Streitpunkte bei der Vereinbarung zu Microsoft 365 vor dem eigenen Entwurf durchgehst.
Deine Ansprechpartner
Du bist dir nicht sicher, welcher Kurs oder welches Level zu dir passt? Wir beraten dich persönlich und kostenlos.
Yves Hoppe
Weiterbildung & Beratung
Hilft dir, aus dem KI-Programm den passenden Kurs für deinen Stand zu finden.
Norbert Jansen
Beratung & Inhouse
Plant mit dir Inhouse-Trainings, die auf eure Abläufe und euren Datenbestand zugeschnitten sind.
Verhandeln lässt sich nur, was beide Seiten verstehen
Wenn klar ist, welche Daten ein KI-System überhaupt erzeugt, schrumpft die Verhandlung auf die Punkte zusammen, die wirklich strittig sind.