Zugriff jenseits der DSGVO

Rechenzentrum in Europa reicht nicht

Maßgeblich ist die Kontrolle über die Daten, nicht ihr Aufenthaltsort. Deshalb bleibt eine Frage offen, die auch ein sauberer Datenschutzvertrag nicht beantwortet.

KI-generiertDieses Bild wurde mit KI erzeugt · Yves Hoppe / KI / cmt
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Worum es geht

Zwei Fragen werden regelmäßig zu einer vermischt

Im Freigabeprozess läuft es meist so: Der Datenschutz prüft Rechtsgrundlage, Auftragsverarbeitung und Löschfristen, findet alles in Ordnung und gibt frei. Die Frage, wer in einem anderen Rechtsraum Zugriff verlangen kann, wird dabei nicht gestellt, weil sie in keinem der Formulare vorkommt. Sie taucht erst auf, wenn ein Kunde oder eine Aufsicht danach fragt.

Dann steht das Haus vor einer Zusage, die es nicht belegen kann. Rückzieher gegenüber Kunden sind teuer, und im Zweifel wird ein bereits eingeführtes Werkzeug abgeschaltet, mit dem inzwischen mehrere Abteilungen arbeiten. Der Aufwand für die Klärung vorher ist ein Bruchteil davon.

Die umgekehrte Reaktion ist genauso teuer. Wer die Frage einmal gestellt bekommt und daraufhin alles blockiert, verliert den Nutzen auch dort, wo die Inhalte keinerlei besonderen Schutz brauchen. Zielführend ist die Trennung nach Datenart, nicht die Entscheidung über das Werkzeug als Ganzes.

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Symptom, Ursache, Lösung

Symptom, Ursache, Lösung

Symptom

Der Anbieter wirbt mit einem Rechenzentrum in Deutschland, die Rechtsabteilung stoppt das Vorhaben trotzdem.

Ursache

Der Standort sagt nichts über den Betreiber. Ein US-Konzern und seine Töchter können zur Herausgabe verpflichtet werden, unabhängig davon, wo die Platte steht.

Lösung

Im Vertrag klären, welche juristische Person Betreiber ist, wer administrativen Zugriff und die Schlüssel hat und ob Unterauftragnehmer außerhalb der EU beteiligt sind.

Symptom

Die Verschlüsselung ist überall aktiviert, der Datenschutzbeauftragte gibt trotzdem nicht frei.

Ursache

Für die Verarbeitung im Sprachmodell muss der Text im Klartext vorliegen. Verschlüsselung im Ruhezustand schützt gegen Diebstahl von Datenträgern, nicht gegen eine Anordnung an den Betreiber.

Lösung

Entscheiden, welche Inhalte überhaupt in den Dienst dürfen, empfindliche Teile vor der Eingabe ersetzen und für die engste Klasse einen Betrieb ohne fremden Betreiber vorsehen.

Symptom

Ein Bereich darf ein Werkzeug nicht nutzen, das im Rest des Hauses längst läuft.

Ursache

Dort fallen Inhalte unter ein Berufsgeheimnis. Die Offenbarung ist strafbewehrt, und externe Dienstleister dürfen nur unter besonderen Anforderungen eingebunden werden.

Lösung

Für diesen Bereich einen getrennten Weg vorsehen und die Freigabe je Datenart erteilen statt je Werkzeug, mit schriftlicher Begründung für beide Entscheidungen.

Symptom

In der Unterauftragnehmerliste tauchen plötzlich Namen auf, die bei der Prüfung nicht dabei waren.

Ursache

Anbieter erweitern die Kette, um Kapazität zu bekommen, und geben die Änderung über eine Aktualisierung der Liste bekannt, häufig ohne aktive Benachrichtigung.

Lösung

Eine Benachrichtigung an eine benannte Adresse und ein Widerspruchsrecht mit Vorlaufzeit vereinbaren und die Liste zusätzlich zu einem festen Termin selbst prüfen.

Symptom

Der Datenschutz hat freigegeben, der Betriebsrat fragt trotzdem nach dem Zugriff durch Behörden.

Ursache

Zulässigkeit der Übermittlung und Vertraulichkeit gegenüber staatlichen Stellen sind zwei verschiedene Fragen. Eine Rechtsgrundlage ändert nichts an Befugnissen nach fremdem Recht.

Lösung

Beide Fragen in der Bewertung getrennt behandeln und dokumentieren, welche Datenarten mit welchem Schutz in den Dienst gehen und was ausgeschlossen bleibt.

Fünf Fragen vor der Freigabe eines KI-Dienstes

  1. 01 Welche juristische Person steht als Betreiber im Vertrag?
  2. 02 Wessen Beschäftigte haben administrativen Zugriff auf die Umgebung?
  3. 03 Wer verwaltet die Schlüssel, und wo liegen sie?
  4. 04 Welche Inhalte dürfen ausdrücklich nicht in den Dienst?
  5. 05 Wie erfahrt ihr von behördlichen Anfragen, soweit das zulässig ist?
Was du mitnimmst

Was du danach sauber beantworten kannst

Am Ende steht keine juristische Bewertung, sondern eine Handvoll Angaben, die ihr über euren Dienst kennt und belegen könnt. Damit lässt sich sowohl gegenüber Kunden als auch intern sprechfähig argumentieren.

Kontrolle statt Standort prüfen

Du fragst nach Betreiber, Konzernzugehörigkeit und Schlüsselverwaltung, statt dich auf die Nennung eines Rechenzentrums zu verlassen.

Datenarten trennen

Du teilst Inhalte in wenige Klassen und legst je Klasse fest, welcher Weg zulässig ist. Das ersetzt die Alles-oder-nichts-Entscheidung.

Grenzen der Verschlüsselung kennen

Du weißt, warum Verschlüsselung im Ruhezustand hier wenig hilft und wovon der Schutz tatsächlich abhängt.

Ausschlussliste formulieren

Du schreibst kurz und verständlich auf, was nicht in den Dienst darf, und besprichst das bei der Einführung statt in einer Richtlinie.

Restrisiko benennen

Du beschreibst das verbleibende Risiko offen, statt es wegzudefinieren. Das trägt gegenüber Betriebsrat und Aufsicht weiter.

Sonderweg für die enge Klasse

Du erkennst, für welche wenigen Inhalte sich ein Betrieb ohne fremden Betreiber lohnt, und beschränkst den Aufwand darauf.

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Warum der Standort die falsche Frage ist

Die entscheidende Größe ist die Kontrolle über die Daten, nicht ihr Aufenthaltsort. Betreibt eine europäische Tochtergesellschaft eines US-Konzerns die Anlage, während der Konzern ihre Administration oder ihre Schlüssel steuert, besteht diese Kontrolle. Umgekehrt wird der Standort erst dann zum Argument, wenn er mit einem Betreiber zusammenfällt, der ohne Mitwirkung aus dem anderen Rechtsraum arbeiten kann.

Neben der Herausgabepflicht gibt es eine zweite Ebene: Befugnisse zur Überwachung ausländischer Kommunikation richten sich an Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste. Genau diese Konstellation stand im Zentrum der europäischen Rechtsprechung zum Datentransfer in die USA, und sie ist unabhängig davon, ob die Übermittlung datenschutzrechtlich auf einer tragfähigen Grundlage steht.

Welche Inhalte in einem KI-Dienst besonders empfindlich sind

Anders als in eine Dateiablage geht in ein Sprachmodell das hinein, woran gerade gearbeitet wird, und das ist häufig der Rohstoff und nicht das fertige Dokument. Typisch sind Vertragsentwürfe, Kalkulationen vor der Freigabe, Personalvorgänge, medizinische und anwaltliche Inhalte und die interne Bewertung eines Vorgangs. In der Summe sind diese Eingaben aussagekräftiger als der Bestand in der Ablage, weil sie die Absicht mitliefern.

Besonders eng wird es bei Berufsgeheimnissen. Für ärztliche, anwaltliche und steuerberatende Tätigkeit ist die Offenbarung fremder Geheimnisse strafbewehrt, und die Einbindung externer Dienstleister ist nur unter besonderen Anforderungen zulässig. Wer in diesen Bereichen arbeitet, entscheidet nicht je Werkzeug, sondern je Datenart, und hält diese Entscheidung schriftlich fest.

Was Verschlüsselung leistet und was nicht

Verschlüsselung im Ruhezustand und auf dem Transportweg ist notwendig und schützt gegen Diebstahl und Mitlesen. Gegen eine Anordnung an den Betreiber hilft sie nur, wenn die Schlüssel nicht in seiner Hand liegen. Bei einem Sprachmodell kommt eine harte Grenze hinzu: Der Text muss für die Verarbeitung im Klartext vorliegen, sonst kann das Modell nicht damit arbeiten.

Verfahren, bei denen die Verarbeitung in einer abgeschirmten Umgebung stattfindet, verkleinern den Kreis derer, die mitlesen können. Sie ändern nichts daran, wer den Dienst betreibt und wem gegenüber eine Anordnung ergehen kann. Wer solche Verfahren einsetzt, beschreibt sie deshalb als Risikominderung und nicht als Ausschluss, sonst steht die eigene Zusage später auf wackligem Grund.

Maßnahmen, die tatsächlich etwas verschieben

Wirksam ist zuerst die Trennung nach Datenart: Was nicht in den Dienst muss, geht auch nicht hinein. Eine kurze Liste ausgeschlossener Inhalte, die bei der Einführung besprochen wird, wirkt stärker als jede nachträgliche Kontrolle, weil sie genau in dem Moment im Kopf ist, in dem jemand etwas einfügen will.

Danach kommen die Fragen an den Vertrag: Welche Gesellschaft ist Betreiber, welche Unterauftragnehmer sind beteiligt, wer hat administrativen Zugriff, wer verwaltet die Schlüssel und wie wird über behördliche Anfragen informiert, soweit das zulässig ist. Anbieter, die dazu überhaupt etwas veröffentlichen, tun das meist in Berichten über eingegangene Anfragen, und schon deren Existenz ist eine Auskunft.

Für Inhalte, bei denen kein Restrisiko bleiben darf, führt der Weg zu einem Betrieb ohne fremden Betreiber. Das ist teurer und langsamer, und es ist die einzige Variante, in der die Frage nach dem Zugriff gar nicht erst entsteht. Diese Variante lohnt sich für eine Klasse von Inhalten, selten für alle.

Dazu passende Kurse

Wie sich eine Bewertung nach Datenarten aufbauen und dokumentieren lässt, zeigen die Weiterbildungen für Datenschutz jenseits der Technik an echten Vorgängen.

Welche technischen Wege das Restrisiko wirklich verkleinern, behandeln die Kurse zu Betriebsmodellen für sensible Inhalte .

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Häufige Fragen

Wir haben einen Angemessenheitsbeschluss, reicht das nicht?
Er stellt die Übermittlung auf eine Rechtsgrundlage und beantwortet damit die datenschutzrechtliche Frage. Ob eine Behörde im anderen Rechtsraum Zugriff verlangen kann, beantwortet er nicht. Beide Fragen gehören in der Bewertung nebeneinander und nicht ineinander.
Gilt das nur für US-Anbieter?
Der CLOUD Act ist US-Recht, die Grundfrage ist aber allgemein: Welchem Rechtsraum unterliegt der Betreiber, und wer kann ihm etwas anordnen? Diese Frage stellst du bei jedem Anbieter gleich, die Antwort fällt je nach Sitz und Konzernstruktur unterschiedlich aus.
Hilft es, nur anonymisierte Daten einzugeben?
Es hilft, wenn die Anonymisierung hält. Bei Fließtext aus dem Arbeitsalltag ist das schwieriger, als es klingt, weil sich Personen oft aus dem Zusammenhang ergeben, auch ohne Namen. Für strukturierte Felder ist der Weg gangbar, für Vorgangsbeschreibungen nur selten.
Was sagen wir dem Betriebsrat?
Am besten genau das, was in der eigenen Bewertung steht: welche Datenarten in den Dienst gehen, wer sie verarbeitet, welcher Rechtsraum für den Betreiber gilt und welche Inhalte ausgeschlossen sind. Eine ehrliche Beschreibung des Restrisikos kommt in der Mitbestimmung weiter als die Behauptung, es gebe keines.
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