Aktueller Pflichtenstand

Was seit August 2026 wirklich greift

Die Transparenzpflichten sind wirksam, die Hochrisiko-Anforderungen verschoben. Diese Trennung entscheidet, wofür du heute Nachweise brauchst und wofür noch nicht.

KI-generiertDieses Bild wurde mit KI erzeugt · Yves Hoppe / KI / cmt
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Worum es geht

Der Stichtag hat anderes ausgelöst als erwartet

Rund um den 2. August 2026 stand in vielen Häusern die Frage im Raum, ob jetzt die große Prüfwelle kommt. Passiert ist etwas anderes: Ein Teil der Pflichten ist wirksam geworden, der aufwendigste Teil wurde verschoben, und beides wurde in der Berichterstattung häufig vermischt.

Die Folge sind zwei entgegengesetzte Fehler im selben Unternehmen. Der eine Bereich hat gehört, dass alles verschoben wurde, und tut nichts. Der andere baut eine technische Dokumentation für ein System auf, das gar nicht in den Hochrisikobereich fällt.

Beides kostet. Im ersten Fall fehlt an einer nach außen sichtbaren Stelle ein Hinweis, den jeder Wettbewerber und jede Verbraucherzentrale sehen kann. Im zweiten Fall binden Monate Arbeit Anforderungen, die für diesen Fall nie gegolten hätten.

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Wer entscheidet was

Wer entscheidet was

Hinweis, dass ein Chatbot antwortet

Wer entscheidet
Die Stelle, die den Kanal verantwortet, meist Marketing oder Kundenservice
Wer setzt um
Die IT oder die beauftragte Agentur, im Dialogfenster selbst
Stolperfalle
Der Hinweis steht in den Nutzungsbedingungen statt im Fenster und erreicht damit niemanden.

Einstufung je System

Wer entscheidet
Eine benannte Person, gestützt auf Fachbereich, Recht und IT
Wer setzt um
Der Fachbereich, mit einem Eintrag im Verzeichnis
Stolperfalle
Eingestuft wird das Haus statt die einzelne Anwendung, danach passt keine Aussage mehr.

Nachweis der KI-Kompetenz

Wer entscheidet
Personalentwicklung gemeinsam mit der Leitung
Wer setzt um
Die Fachbereiche, mit einer fortlaufenden Aufzeichnung
Stolperfalle
Es gibt Schulungen, aber keine Verbindung zwischen den eingesetzten Systemen und dem Qualifizierungsplan.

Zusicherungen beim Einkauf

Wer entscheidet
Einkauf mit dem anfordernden Fachbereich
Wer setzt um
Einkauf und Recht, im Vertrag
Stolperfalle
Die Laufzeit reicht über die verschobenen Termine hinaus, der Vertrag kennt sie aber nicht.

Antwort auf eine Auskunftsanfrage

Wer entscheidet
Die Geschäftsführung
Wer setzt um
Die benannte Ansprechperson, aus dem Verzeichnis heraus
Stolperfalle
Ohne vorher festgelegten Weg beginnt bei der ersten Anfrage die Suche nach Zuständigkeiten.

Fünf Ebenen, fünf verschiedene Antworten

  1. 01 Verbotene Praktiken gelten seit Februar 2025 ohne Übergang.
  2. 02 Die Pflicht zur KI-Kompetenz trifft jedes Haus mit KI-Werkzeugen.
  3. 03 Transparenzpflichten wirken seit dem 2. August 2026 nach außen.
  4. 04 Hochrisiko-Anforderungen greifen erst zu späteren Terminen.
  5. 05 Die Einstufung je System ist von der Verschiebung nicht betroffen.
Was du mitnimmst

Was du danach sicher auseinanderhalten kannst

Der Stand lässt sich auf wenige Ebenen sortieren, und jede Ebene hat einen eigenen Adressaten im Haus.

Transparenz von Klasse trennen

Du weißt, dass Artikel 50 unabhängig von jeder Risikoeinstufung greift, und findest die Stellen, an denen euer Haus nach außen wirkt.

Anbieter und Betreiber unterscheiden

Du erkennst, welche Pflichten beim Hersteller des Werkzeugs liegen und welche bei euch, und verlangst das eine, statt das andere selbst zu bauen.

Termine belastbar nennen

Du kannst in einer Leitungsrunde sagen, was heute gilt und was später, ohne dich auf eine Zusammenfassung aus zweiter Hand zu stützen.

Aufwand richtig lenken

Du steckst Arbeit in das Verzeichnis, in die Hinweise und in die Qualifizierung statt in eine Dokumentation, die für euren Fall womöglich nie verlangt wird.

Verträge vorbereiten

Du bringst die späteren Anforderungen jetzt in die Beschaffungsunterlagen, weil die Laufzeiten über die neuen Termine hinausgehen.

Auskunftsfähig werden

Du legst fest, wer antwortet, wenn Aufsicht, Betriebsrat oder ein Großkunde nach dem KI-Einsatz fragt.

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Die Transparenzpflichten treffen auch Häuser ohne Hochrisikosystem

Artikel 50 knüpft nicht an eine Risikoklasse an, sondern an eine Situation. Spricht jemand mit einem System, muss erkennbar sein, dass keine Person antwortet, sofern das nicht ohnehin aus dem Zusammenhang klar ist. Werden Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder verändert und wirken sie echt, ist das offenzulegen. Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren.

Die Zuordnung ist feiner, als es auf den ersten Blick aussieht. Der Hinweis, dass ein System antwortet, und die maschinenlesbare Markierung generierter Ausgaben stehen in Artikel 50 Absatz 1 und 2 und richten sich an den Anbieter. Betreiberpflichten sind die Information über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung nach Absatz 3 und die Offenlegung von Deepfakes und veröffentlichten Texten nach Absatz 4. Praktisch landet der Chatbot-Hinweis trotzdem bei euch, weil ihr das System unter eigenem Namen bereitstellt und damit nach Artikel 25 selbst als Anbieter geltet. Für zugekaufte Werkzeuge, die ihr nur nutzt, bleibt die Markierung dagegen Sache des Herstellers.

Praktisch heißt das: Der Chatbot auf der Webseite braucht einen Hinweis, der vor der ersten Antwort sichtbar ist. Ein generiertes Werbemotiv, das eine reale Szene vortäuscht, braucht eine Offenlegung. Ein mit KI überarbeiteter interner Vermerk braucht nichts davon.

Was längst gilt und trotzdem regelmäßig fehlt

Die verbotenen Praktiken aus Artikel 5 gelten seit dem 2. Februar 2025. Am häufigsten übersehen wird davon das Ableiten von Emotionen aus biometrischen Daten am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, das außerhalb medizinischer und sicherheitsbezogener Gründe untersagt ist. Gemeint sind Auswertungen von Stimme, Gesicht oder Körpersignalen, nicht jede Stimmungsanalyse aus geschriebenem Text. Funktionen dieser Art stecken gelegentlich unbemerkt in Werkzeugen für Vertrieb, Support oder Bewerbungsgespräche.

Die Pflicht zur KI-Kompetenz aus Artikel 4 gilt ebenfalls seit Februar 2025 und wurde im Juli 2026 neu gefasst. Sie hängt an keiner Klasse und erfasst neben der Belegschaft auch Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit den Systemen arbeiten, also etwa Dienstleister und freie Mitarbeitende.

Für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten seit dem 2. August 2025 eigene Pflichten, die aber die Anbieter dieser Modelle treffen. Als Betreiber profitierst du davon indirekt, weil du Angaben zu Grenzen und Einsatzbedingungen des Modells verlangen kannst, statt sie zu erraten.

Verschoben heißt nicht aufgehoben

Die Verschiebung der Hochrisiko-Termine hängt daran, dass die harmonisierten Normen fehlen, gegen die eine Konformitätsbewertung laufen würde. Die Anforderungen selbst stehen weiterhin im Text. Der nächste Stichtag liegt dabei deutlich früher als Dezember 2027: Zum 2. Dezember 2026 treten die neuen Verbote für Systeme in Kraft, die nicht einvernehmliche intime Darstellungen oder Missbrauchsmaterial von Kindern erzeugen, und zum selben Tag läuft die viermonatige Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung bei Systemen aus, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren.

Die Einstufung selbst ist von der Verschiebung nicht betroffen. Ihr könnt und solltet heute festhalten, welche Rolle ihr je System einnehmt und in welche Klasse es fällt, denn diese Bewertung ist die Voraussetzung für jede Aussage darüber, ob euch ein Termin überhaupt betrifft.

Die Beschaffung ist der Punkt, an dem die Verschiebung am teuersten wird. Verträge mit drei- oder fünfjähriger Laufzeit werden jetzt geschlossen und reichen über die späteren Termine hinaus. Was der Anbieter dann liefern muss, gehört heute in den Vertrag.

Woran eine Prüfung heute ansetzt

Realistisch fragt eine Aufsicht nicht nach der technischen Dokumentation eines Systems, dessen Pflichten noch nicht greifen. Sie fragt nach dem, was gilt: Ist erkennbar, dass eine Maschine antwortet? Gibt es eine Aussage dazu, welche Systeme im Haus laufen und wer sie verantwortet? Was ist getan worden, damit die Beschäftigten damit umgehen können?

Die Benennung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden ist Sache der Mitgliedstaaten, den Rahmen für Sanktionen gibt die Verordnung in Artikel 99 vor, und die konkrete Ausgestaltung liegt im nationalen Recht. Für die eigene Vorbereitung ist das weniger wichtig als die Frage, ob ihr auf eine Auskunftsanfrage überhaupt antworten könntet.

Der pragmatische Test dafür ist einfach: Nimm die drei am häufigsten genutzten KI-Werkzeuge im Haus und versuch, für jedes in fünf Minuten Zweck, verantwortliche Person und zugelassene Datenklasse zu benennen. Wenn das nicht gelingt, ist das die erste Baustelle, unabhängig von jedem Termin.

Dazu passende Kurse

Weil sich der Stand innerhalb eines Jahres zweimal verschoben hat, sind Seminare zum aktuellen Stand der KI-Regulierung der einfachste Weg, ihn nicht aus Meldungen rekonstruieren zu müssen.

Für die Umsetzung im Arbeitsalltag, also Datenklassen, Prüfpflichten und Meldewege, gibt es Kurse zu Risiken und Nachweisen im KI-Betrieb .

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Häufige Fragen

Wir setzen nur fertige Werkzeuge ein. Betrifft uns das überhaupt?
Ja, als Betreiber. Der Pflichtenumfang ist deutlich kleiner als beim Anbieter, aber nicht null. Es bleiben die Transparenzpflichten an den Stellen, an denen ihr Dialoge oder Inhalte nach außen gebt, und die Pflicht, Maßnahmen für die KI-Kompetenz der beteiligten Personen zu ergreifen.
Ab wann sind Bußgelder möglich?
Den Rahmen setzt Artikel 99 der Verordnung, die konkreten Regeln setzen die Mitgliedstaaten. Das Sanktionskapitel gilt bereits seit dem 2. August 2025. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz am 29. Juli 2026 zuständig. Konkrete Beträge gehören in eine aktuelle Primärquelle und nicht in eine Faustregel, deshalb steht hier keine Zahl.
Müssen wir jetzt ein Verzeichnis unserer KI-Anwendungen führen?
Eine allgemeine Registerpflicht für Betreiber beliebiger Systeme gibt es nicht. Trotzdem ist das Verzeichnis die Grundlage für fast jede andere Aussage, von der Einstufung über die Qualifizierung bis zur Auskunft gegenüber Betriebsrat oder Kundschaft. Vier Angaben je System reichen für den Anfang.
Reicht ein Hinweis in den Nutzungsbedingungen für unseren Chatbot?
Nein. Die Information soll die Person erreichen, bevor sie mit dem System interagiert, und ein Absatz in verlinkten Bedingungen erreicht sie nicht. Ein kurzer, sichtbarer Satz im Dialogfenster erfüllt den Zweck und kostet nichts.
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