Den passenden EVB-IT Vertrag wählen: welches Muster dein IT-Vorhaben trägt
Die Muster unterscheiden sich nicht in der Optik, sondern darin, wer das Ergebnis schuldet, wo die Leistung läuft und was nach der Abnahme noch kommt.
KI-generiertDieses Bild wurde mit KI erzeugt · Yves Hoppe / KI / cmt
Die Wahl fällt früh, korrigieren lässt sie sich später kaum
In vielen Verfahren entsteht der Vertrag zuletzt. Erst wird der Bedarf aufgeschrieben, dann die Leistungsbeschreibung ausformuliert, und ganz am Ende sucht jemand das Muster heraus, das am ehesten dazu passt. Das ist die falsche Reihenfolge, weil das gewählte Muster festlegt, welche Angaben die Leistungsbeschreibung überhaupt braucht. Ein Leistungsschein, der nach Komponenten fragt, verlangt eine andere Vorarbeit als einer, der nach einem Zielzustand fragt.
Die Wahl entscheidet außerdem über das Vertragsrecht, das im Streitfall gilt. Ob es eine Abnahme gibt, ob Mängelrechte an einem versprochenen Erfolg hängen oder an der sorgfältigen Erbringung einer Tätigkeit, ob die Vergütung nach Aufwand oder gegen ein Ergebnis fließt, ergibt sich aus dem Vertragstyp und nicht aus einer Klausel, die du später ergänzt. Wer beim Systemvertrag landet, hat einen Auftragnehmer, der für das Zusammenspiel geradesteht. Wer mehrere Basisverträge nebeneinanderlegt, hat diese Verantwortung im eigenen Haus, auch wenn das niemand so beschlossen hat.
Seit dem Frühjahr 2026 kommt hinzu, dass viele Muster nicht mehr so aussehen wie in deinem letzten Verfahren. Der IT-Planungsrat hat am 26. November 2025 eine Überarbeitung beschlossen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung am 20. März 2026 veröffentlicht hat. Sie ist die umfassendste Änderung, die es an den EVB-IT bisher gegeben hat. Wer Textbausteine aus einem abgeschlossenen Verfahren übernimmt, arbeitet deshalb mit einer Fassung, die es in dieser Form nicht mehr gibt.
KI-generiertDieses Bild wurde mit KI erzeugt · Yves Hoppe / KI / cmt
Vier Wege im direkten Vergleich
Die Muster lassen sich zu vier Familien bündeln, und zwischen diesen Familien fällt die eigentliche Entscheidung. Innerhalb einer Familie ist die Auswahl danach meist eindeutig, weil sie am Beschaffungsgegenstand hängt und nicht mehr an einer Abwägung.
Basisvertrag
eine abgegrenzte Einzelleistung, etwa die Überlassung von Standardsoftware, eine Dienstleistung oder die Pflege
Systemvertrag
ein Auftragnehmer schuldet das funktionierende Gesamtergebnis aus mehreren Bestandteilen
EVB-IT Cloud
die Leistung läuft beim Anbieter und wird als IaaS, PaaS, SaaS oder Managed Cloud Service bezogen
EVB-IT Rahmenvereinbarung
die Bedingungen stehen im Voraus fest, die einzelnen Aufträge folgen später als Abrufe
| Entscheidungsfrage | Basisvertrag | Systemvertrag | EVB-IT Cloud | EVB-IT Rahmenvereinbarung |
|---|---|---|---|---|
| Wer schuldet am Ende das funktionierende Gesamtergebnis? | Schwäche Der Auftragnehmer schuldet genau die Leistung, die du beschrieben hast. Legst du mehrere Basisverträge nebeneinander, schuldet niemand ihr Zusammenspiel, und die Integrationsverantwortung liegt bei dir, ob du das so vorgesehen hast oder nicht. | Stärke Genau dafür ist die Familie gedacht. Ein Auftragnehmer verantwortet Hardware, Software, Anpassung und Einführung als ein Ergebnis, und die Abnahme bezieht sich auf dieses Ergebnis und nicht auf die einzelnen Bestandteile. | Kommt darauf an Der Anbieter schuldet den Betrieb der vereinbarten Leistung mit den zugesagten Merkmalen. Was rund um diese Leistung in deiner Landschaft passieren muss, damit sie nutzbar wird, schuldet er nur, soweit es als ergänzende Leistung ausdrücklich vereinbart ist. | Schwäche Die Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen, unter denen später beauftragt wird. Ein Ergebnis schuldet erst der Einzelabruf, und welchen Charakter dieser Abruf hat, entscheidet sich an dem Vertragsmuster, das ihm zugrunde liegt. |
| Wie genau steht der Leistungsumfang schon bei Vertragsschluss fest? | Stärke Der Gegenstand ist abgegrenzt und lässt sich vollständig beschreiben. Das macht den Vertrag schnell und die Wertung überschaubar, weil du Angebote entlang derselben Merkmale vergleichst. | Kommt darauf an Das Ziel steht fest, der Weg dorthin nicht in jedem Detail. Genau deshalb braucht der Systemvertrag eine sorgfältige Beschreibung des Zielzustands und klare Mitwirkungspflichten, sonst wandert die Unschärfe in die Abnahme. | Kommt darauf an Der Leistungskatalog des Anbieters ist vorgegeben und du wählst daraus aus. Fest steht damit viel, verhandelbar ist wenig, und das Ringen verlagert sich auf die ergänzenden Leistungen und auf die Zusagen zur Verfügbarkeit. | Schwäche Offenheit ist hier kein Mangel, sondern der Zweck. Sie hat aber einen Preis: Du musst das in Aussicht genommene Volumen so genau wie möglich ermitteln und bekannt geben, und die Bieter kalkulieren gegen eine Menge, die sie nicht sicher bekommen. |
| Wer betreibt die Lösung, und wo liegen die Daten? | Stärke Betrieb und Datenhaltung bleiben bei dir, sofern du nicht ausdrücklich etwas anderes beauftragst. Die Fragen nach Datenschutz und IT-Sicherheit stellen sich damit im eigenen Haus und nicht an einer Vertragsgrenze. | Stärke Das System wird bei dir errichtet und geht in deinen Betrieb über. Was der Auftragnehmer währenddessen an Zugriffen braucht, gehört in den Vertrag, danach liegt die Verantwortung wieder eindeutig. | Schwäche Der Betrieb liegt beim Anbieter, und damit werden Datenschutz, IT-Sicherheit, Reporting und der Ausstieg zu Vertragsthemen. Der EVB-IT Cloudvertrag sieht dafür ergänzende Leistungen vor, aber sie wirken nur, wenn du sie ausfüllst. | Kommt darauf an Die Frage entscheidet sich nicht in der Rahmenvereinbarung, sondern im Abruf. Wer beides mischt, also Betrieb im eigenen Haus und Betrieb beim Anbieter, sollte das schon in den Bedingungen der Rahmenvereinbarung trennen. |
| Bekommst du die Regelungen aus der Überarbeitung vom März 2026? | Stärke Zu den überarbeiteten Mustern gehören unter anderem EVB-IT Überlassung Typ A, EVB-IT Dienstleistung und EVB-IT Pflege S. Open Source als Standard, die Software Bill of Materials und Vorgaben zu barrierefreien Dokumentenformaten sind dort angelegt. | Stärke Auch EVB-IT System und EVB-IT Erstellung sind überarbeitet worden. Spürbar ist vor allem die verschobene Vertragslogik: weg vom reinen Werkvertrag, hin zu einem Mehrschichtenmodell mit eigenem Lizenzregime und IT-Governance. | Schwäche Der EVB-IT Cloudvertrag war von der Überarbeitung im März 2026 nicht erfasst. Wer Open Source und eine Software Bill of Materials auch bei Cloudleistungen braucht, muss das über die Leistungsbeschreibung und die Zuschlagskriterien lösen. | Stärke Die EVB-IT Rahmenvereinbarung gehört zu den überarbeiteten Mustern. Sie ist zugleich das jüngste, weshalb hier seltener Textbausteine aus alten Verfahren kursieren als bei den lange etablierten Verträgen. |
| Wie deckst du wiederkehrenden oder schwankenden Bedarf ab? | Schwäche Jeder neue Bedarf ist ein neues Verfahren. Das ist sauber, aber langsam, und es verführt dazu, Erweiterungen als Änderung des laufenden Vertrags zu behandeln, wo eigentlich eine neue Vergabe ansteht. | Schwäche Der Systemvertrag zielt auf ein Vorhaben mit Anfang und Ende. Wiederkehrende Kleinbedarfe passen nicht hinein und landen sonst über Nachträge im Vertrag, wo sie an den Grenzen des § 132 GWB gemessen werden. | Kommt darauf an Die Leistung selbst skaliert, der Vertrag nicht automatisch mit. Bei der Schätzung des Auftragswerts zählen Optionen und Vertragsverlängerungen mit, deshalb gehört die erwartete Ausweitung schon in die Wertermittlung. | Stärke Dafür ist sie gebaut. Die Bedingungen stehen einmal fest, die Abrufe folgen bei Bedarf, und für die Wertermittlung ist der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit maßgeblich. |
Wer schuldet am Ende das funktionierende Gesamtergebnis?
Der Auftragnehmer schuldet genau die Leistung, die du beschrieben hast. Legst du mehrere Basisverträge nebeneinander, schuldet niemand ihr Zusammenspiel, und die Integrationsverantwortung liegt bei dir, ob du das so vorgesehen hast oder nicht.
Genau dafür ist die Familie gedacht. Ein Auftragnehmer verantwortet Hardware, Software, Anpassung und Einführung als ein Ergebnis, und die Abnahme bezieht sich auf dieses Ergebnis und nicht auf die einzelnen Bestandteile.
Der Anbieter schuldet den Betrieb der vereinbarten Leistung mit den zugesagten Merkmalen. Was rund um diese Leistung in deiner Landschaft passieren muss, damit sie nutzbar wird, schuldet er nur, soweit es als ergänzende Leistung ausdrücklich vereinbart ist.
Die Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen, unter denen später beauftragt wird. Ein Ergebnis schuldet erst der Einzelabruf, und welchen Charakter dieser Abruf hat, entscheidet sich an dem Vertragsmuster, das ihm zugrunde liegt.
Wie genau steht der Leistungsumfang schon bei Vertragsschluss fest?
Der Gegenstand ist abgegrenzt und lässt sich vollständig beschreiben. Das macht den Vertrag schnell und die Wertung überschaubar, weil du Angebote entlang derselben Merkmale vergleichst.
Das Ziel steht fest, der Weg dorthin nicht in jedem Detail. Genau deshalb braucht der Systemvertrag eine sorgfältige Beschreibung des Zielzustands und klare Mitwirkungspflichten, sonst wandert die Unschärfe in die Abnahme.
Der Leistungskatalog des Anbieters ist vorgegeben und du wählst daraus aus. Fest steht damit viel, verhandelbar ist wenig, und das Ringen verlagert sich auf die ergänzenden Leistungen und auf die Zusagen zur Verfügbarkeit.
Offenheit ist hier kein Mangel, sondern der Zweck. Sie hat aber einen Preis: Du musst das in Aussicht genommene Volumen so genau wie möglich ermitteln und bekannt geben, und die Bieter kalkulieren gegen eine Menge, die sie nicht sicher bekommen.
Wer betreibt die Lösung, und wo liegen die Daten?
Betrieb und Datenhaltung bleiben bei dir, sofern du nicht ausdrücklich etwas anderes beauftragst. Die Fragen nach Datenschutz und IT-Sicherheit stellen sich damit im eigenen Haus und nicht an einer Vertragsgrenze.
Das System wird bei dir errichtet und geht in deinen Betrieb über. Was der Auftragnehmer währenddessen an Zugriffen braucht, gehört in den Vertrag, danach liegt die Verantwortung wieder eindeutig.
Der Betrieb liegt beim Anbieter, und damit werden Datenschutz, IT-Sicherheit, Reporting und der Ausstieg zu Vertragsthemen. Der EVB-IT Cloudvertrag sieht dafür ergänzende Leistungen vor, aber sie wirken nur, wenn du sie ausfüllst.
Die Frage entscheidet sich nicht in der Rahmenvereinbarung, sondern im Abruf. Wer beides mischt, also Betrieb im eigenen Haus und Betrieb beim Anbieter, sollte das schon in den Bedingungen der Rahmenvereinbarung trennen.
Bekommst du die Regelungen aus der Überarbeitung vom März 2026?
Zu den überarbeiteten Mustern gehören unter anderem EVB-IT Überlassung Typ A, EVB-IT Dienstleistung und EVB-IT Pflege S. Open Source als Standard, die Software Bill of Materials und Vorgaben zu barrierefreien Dokumentenformaten sind dort angelegt.
Auch EVB-IT System und EVB-IT Erstellung sind überarbeitet worden. Spürbar ist vor allem die verschobene Vertragslogik: weg vom reinen Werkvertrag, hin zu einem Mehrschichtenmodell mit eigenem Lizenzregime und IT-Governance.
Der EVB-IT Cloudvertrag war von der Überarbeitung im März 2026 nicht erfasst. Wer Open Source und eine Software Bill of Materials auch bei Cloudleistungen braucht, muss das über die Leistungsbeschreibung und die Zuschlagskriterien lösen.
Die EVB-IT Rahmenvereinbarung gehört zu den überarbeiteten Mustern. Sie ist zugleich das jüngste, weshalb hier seltener Textbausteine aus alten Verfahren kursieren als bei den lange etablierten Verträgen.
Wie deckst du wiederkehrenden oder schwankenden Bedarf ab?
Jeder neue Bedarf ist ein neues Verfahren. Das ist sauber, aber langsam, und es verführt dazu, Erweiterungen als Änderung des laufenden Vertrags zu behandeln, wo eigentlich eine neue Vergabe ansteht.
Der Systemvertrag zielt auf ein Vorhaben mit Anfang und Ende. Wiederkehrende Kleinbedarfe passen nicht hinein und landen sonst über Nachträge im Vertrag, wo sie an den Grenzen des § 132 GWB gemessen werden.
Die Leistung selbst skaliert, der Vertrag nicht automatisch mit. Bei der Schätzung des Auftragswerts zählen Optionen und Vertragsverlängerungen mit, deshalb gehört die erwartete Ausweitung schon in die Wertermittlung.
Dafür ist sie gebaut. Die Bedingungen stehen einmal fest, die Abrufe folgen bei Bedarf, und für die Wertermittlung ist der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit maßgeblich.
Was passt wann
- Wenn ein Auftragnehmer für das Zusammenspiel mehrerer Bestandteile geradestehen soll
- wähle einen Systemvertrag und beschreibe den Zielzustand so, dass die Abnahme daran messbar ist.
- Wenn der Gegenstand abgegrenzt ist und du die Integration selbst verantwortest
- nimm einen Basisvertrag, aber halte im Vergabevermerk fest, dass die Integrationsverantwortung bewusst im Haus bleibt.
- Wenn die Leistung beim Anbieter läuft
- geh zum EVB-IT Cloudvertrag und plan Zeit für die ergänzenden Leistungen ein, weil dort Datenschutz, IT-Sicherheit, Reporting und Vertragsende geregelt werden.
- Wenn heute nur der Bedarfstyp feststeht und nicht die Menge
- leg eine EVB-IT Rahmenvereinbarung darüber und entscheide die Frage nach dem Ergebnis erst im einzelnen Abruf.
Vom Bedarf zum Vertragstyp
- 01 Schuldet ein Auftragnehmer das funktionierende Gesamtergebnis aus mehreren Bestandteilen? Dann führt der Weg zu den System-EVB-IT.
- 02 Geht es um eine abgegrenzte Einzelleistung wie die Überlassung von Standardsoftware, eine Dienstleistung oder die Pflege? Dann trägt ein Basisvertrag.
- 03 Läuft die Leistung beim Anbieter als IaaS, PaaS, SaaS oder Managed Cloud Service? Dann ist der EVB-IT Cloudvertrag gemeint.
- 04 Wiederholt sich der Bedarf, und sollen die Einzelaufträge später als Abrufe folgen? Dann kommt die EVB-IT Rahmenvereinbarung dazu.
- 05 Erst danach entstehen Leistungsschein, Preisblatt und Zuschlagskriterien, denn ihre Struktur hängt am gewählten Muster.
Sechs Schritte, mit denen du dich in die richtige Familie sortierst
Du musst die Muster nicht auswendig kennen, um richtig zu wählen. Du musst dein Vorhaben so beschreiben können, dass die Auswahl daraus folgt. Diese sechs Schritte führen von der Bedarfsbeschreibung zum Vertragstyp und halten die Begründung gleich fest.
Frag zuerst nach dem geschuldeten Ergebnis
Formuliere in einem Satz, was am Ende funktionieren muss und wer dafür geradesteht. Steht in diesem Satz ein Zusammenspiel aus Hardware, Software, Anpassung und Einführung, gehört das Vorhaben zu den System-EVB-IT. Steht dort eine einzelne, abgegrenzte Leistung, reicht ein Basisvertrag.
Klär, wo die Leistung läuft und wer sie betreibt
Sobald der Betrieb beim Anbieter liegt und du die Leistung als IaaS, PaaS, SaaS oder Managed Cloud Service beziehst, ist der EVB-IT Cloudvertrag der gemeinte Vertrag. Diese Frage geht der Frage nach dem Ergebnis nicht vor, sie steht daneben, denn auch eine Cloudleistung kann Teil eines größeren Vorhabens sein.
Trenn die Beschaffung von der Dauerleistung
Pflege, Support und Instandhaltung laufen über Jahre und haben eine eigene Preis- und Kündigungslogik. Sie in den Beschaffungsvertrag zu ziehen, spart eine Unterschrift und kostet dich die Möglichkeit, den Serviceteil später anzupassen, ohne den Beschaffungsteil aufzumachen.
Prüf, ob der Bedarf sich wiederholt
Wenn heute noch nicht feststeht, wie viel du wovon brauchst, aber sicher ist, dass es mehrfach vorkommt, gehört die EVB-IT Rahmenvereinbarung in die Überlegung. Sie steht seit dem Sommer 2024 zur Verfügung und lässt sich über die Anwendung EVB-IT digital abrufen und bearbeiten.
Zieh die geltende Fassung aus der amtlichen Veröffentlichung
Welche Muster es gibt und in welcher Fassung sie gelten, ändert sich. Nach der Überarbeitung vom März 2026 ist das keine Formalie mehr, sondern der Unterschied zwischen einem Vertrag mit und ohne Regelungen zu Open Source und zur Software Bill of Materials. Die verbindliche Fassung steht in der Veröffentlichung des Bundes, nicht in einer Sammlung im Netz.
Halt die Begründung im Vergabevermerk fest
Der Vergabevermerk nach § 8 Absatz 2 VgV verlangt ohnehin die Dokumentation des Verfahrens von Beginn an in Textform. Zwei Sätze zur Wahl des Vertragstyps kosten dort nichts und beantworten später die Frage, warum das Zusammenspiel mehrerer Lieferungen niemand schuldet.
KI-generiertDieses Bild wurde mit KI erzeugt · Yves Hoppe / KI / cmt
Was der Vertragstyp über das anwendbare Recht entscheidet
Der praktische Unterschied zwischen den Familien liegt nicht im Umfang der Formulare, sondern in der Frage, woran der Auftragnehmer gemessen wird. Bei einem Vertrag, der auf einen Erfolg gerichtet ist, gibt es eine Abnahme, und die Mängelrechte hängen an diesem Erfolg. Bei einem Vertrag über eine Tätigkeit gibt es keine Abnahme in diesem Sinn, sondern eine geschuldete Sorgfalt und eine Vergütung, die daran hängt, dass die Tätigkeit erbracht wurde. Wer diese beiden Welten in einem Verfahren mischt, ohne es zu benennen, produziert Streit über die Frage, ab wann gezahlt wird.
Für die Vergabestelle folgt daraus eine unbequeme Konsequenz: Der Vertragstyp muss stehen, bevor die Leistungsbeschreibung ausformuliert wird. Ein Zielzustand, an dem eine Abnahme hängt, wird anders beschrieben als ein Leistungskatalog, aus dem ausgewählt wird. Wer zuerst schreibt und danach das Muster sucht, bekommt eine Leistungsbeschreibung, die zu keinem Leistungsschein passt, und füllt die Lücke mit Zusatzblättern, die im Zweifel gegen den Vertrag stehen.
Die zweite Konsequenz betrifft die Wertung. Zuschlagskriterien müssen auf das zielen, was der Vertrag überhaupt schuldet. Ein Qualitätskriterium zum Zusammenspiel mehrerer Komponenten ergibt bei einem Basisvertrag wenig Sinn, weil dieses Zusammenspiel nicht Vertragsinhalt ist. Umgekehrt greift ein reiner Preisvergleich bei einem Systemvertrag zu kurz, weil dort die Qualität der zugesagten Umsetzung den Unterschied macht.
Die Überarbeitung vom März 2026 und was sie an der Auswahl ändert
Die Änderungen wurden am 26. November 2025 vom IT-Planungsrat beschlossen und am 20. März 2026 vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung veröffentlicht. Inhaltlich sind vier Punkte relevant: Open Source Software wird als Standard verankert, eine Software Bill of Materials als strukturierte Übersicht aller enthaltenen Softwarekomponenten wird zum Standard, es gibt neue Vorgaben zu barrierefreien Dokumentenformaten, und die Vertragslogik verschiebt sich: Statt eines reinen Werkvertrags über ein Ergebnis liegen jetzt mehrere Schichten übereinander, nämlich die Leistung selbst, die Nutzungsrechte an der eingesetzten Software und die Regeln für ihren Betrieb.
Für die Auswahl heißt das vor allem eines: Der Vertragstyp trägt jetzt Themen, die vorher in Anlagen und Sonderbedingungen gewandert sind. Eine Software Bill of Materials als Vertragspflicht ist etwas anderes als eine Bitte in der Leistungsbeschreibung, weil sie über die gesamte Laufzeit fortgeschrieben werden muss und weil sie dir bei jedem Sicherheitsvorfall die Frage beantwortet, welche Komponenten überhaupt betroffen sein können.
Nicht alle Muster sind überarbeitet worden. Der EVB-IT Cloudvertrag gehört zu den Verträgen, die von der Überarbeitung nicht erfasst wurden. Wenn du also Open Source als Standard oder eine Software Bill of Materials brauchst und die Leistung beim Anbieter läuft, holst du diese Punkte über die Leistungsbeschreibung, über Ausführungsbedingungen und über die Zuschlagskriterien in das Verfahren, nicht über den Vertragstyp.
Digitale Souveränität gehört in die Zuschlagskriterien
Seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz nennt § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 VgV ausdrücklich Aspekte der digitalen Souveränität als zulässiges Zuschlagskriterium. Das ist für IT-Vergaben eine bemerkenswerte Klarstellung, weil die Frage vorher regelmäßig über Umwege beantwortet werden musste, etwa über Qualitätsmerkmale oder über Anforderungen an Schnittstellen.
Wichtig ist die Verortung. Digitale Souveränität ist damit ein Kriterium bei der Wertung der Angebote, kein Vertragstyp und keine Eignungsanforderung. Sie sagt dir nicht, ob du einen Basisvertrag oder einen Systemvertrag brauchst. Sie gibt dir aber ein belegbares Instrument, um Angebote danach zu unterscheiden, wie abhängig sie dich machen, etwa über offene Schnittstellen, über die Möglichkeit zum Anbieterwechsel oder über die Verfügbarkeit des Quellcodes.
Weil die Gewichtung nach § 58 Absatz 3 VgV in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben ist, entscheidest du früh, wie viel dir dieser Punkt wert ist. Notfalls genügt eine Spanne mit angemessener Bandbreite, und nur wenn eine Gewichtung objektiv nicht möglich ist, reicht eine absteigende Rangfolge. Ein Kriterium, das erst in der Wertung auftaucht, trägt nicht.
Warum die Fassung wichtiger ist als der Name
Die EVB-IT sind Vertragsmuster des Bundes und keine Rechtsnormen. Sie gelten nicht kraft Gesetzes, sondern weil du sie in deinem Verfahren zum Vertragsbestandteil machst. Genau deshalb ist die Fassung entscheidend: Es gibt keine Norm, die eine veraltete Fassung überschreibt, und es gibt niemanden, der dich darauf hinweist, wenn du eine alte Datei aus dem Laufwerk holst.
Verlass dich für den aktuellen Bestand und die aktuellen Fassungen auf die amtliche Veröffentlichung. Sekundärquellen im Netz widersprechen sich zum Teil, und nach einer Überarbeitung dieses Umfangs kursiert der alte Stand noch lange in Fachbeiträgen weiter. Für die Bearbeitung selbst steht die Anwendung EVB-IT digital zur Verfügung, über die sich Muster wie die EVB-IT Rahmenvereinbarung abrufen und ausfüllen lassen.
Für die Vergabeakte lohnt sich eine kleine Gewohnheit: Notiere im Vergabevermerk, welche Fassung du verwendet hast und wann du sie geladen hast. Der Vermerk nach § 8 Absatz 2 VgV verlangt das nicht ausdrücklich, aber Absatz 1 verlangt die fortlaufende Dokumentation des Verfahrens in Textform, und diese Angabe beantwortet später ohne Rückfrage, warum eine Klausel im Vertrag steht oder eben fehlt.
Dazu passende Kurse
Wer die Entscheidung nicht am eigenen laufenden Verfahren lernen möchte, kann die EVB-IT Muster entlang der Auswahlfrage durcharbeiten .
Für Vorhaben, die sich in keinem amtlichen Muster wiederfinden, lohnt daneben der Blick auf Schulungen zum IT-Vertragsrecht jenseits der amtlichen Muster .
Wie sicher bist du beim Thema wirklich?
Lesen fühlt sich schnell nach Können an. Ein kurzer Test zeigt dir, was davon schon sitzt und wo sich ein Kurs lohnt. Kostenlos, ohne Anmeldung, mit einer Erklärung zu jeder Antwort.
Wo du genau das übst
Frau Keller hat das Thema mit hoher fachlicher Kompetenz und sympathisch vermittelt.
Das war sehr informativ und kann mir in der Praxis gut weiterhelfen.
Es war ein komplett neues Feld für mich gewesen. Vielen Dank für Einführung und Vertiefung!
Häufige Fragen
Welche EVB-IT Verträge gibt es aktuell?
Können wir mehrere EVB-IT Verträge in einem Verfahren kombinieren?
Was ist der Unterschied zwischen einem Basisvertrag und einem Systemvertrag?
Müssen wir die EVB-IT überhaupt verwenden?
Was ändert die Software Bill of Materials für die Auswahl des Vertragstyps?
Passt thematisch dazu
Wer diese Auswahl regelmäßig trifft, füllt damit eine eigene Rolle aus, und das Berufsbild im IT-Einkauf zeigt, welche Vertragsfragen dort dauerhaft auf dem Tisch liegen.
Deine Ansprechpartner
Du bist dir nicht sicher, welcher Kurs oder welches Level zu dir passt? Wir beraten dich persönlich und kostenlos.
Yves Hoppe
Weiterbildung & Beratung
Hilft dir, aus dem Vergaberecht-Programm den passenden Kurs für deinen Stand zu finden.
Norbert Jansen
Beratung & Inhouse
Plant mit dir Inhouse-Trainings, die auf eure Abläufe und euren Datenbestand zugeschnitten sind.
Die Muster einmal in der Reihenfolge durchgehen, in der du sie brauchst
Bei cmt arbeitest du die EVB-IT nicht als Formularkunde durch, sondern entlang der Frage, welches Vorhaben welches Muster verlangt, und mit dem Stand nach der Überarbeitung vom März 2026. Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung, denn im Einzelfall hängt viel an Details, die hier nicht abgebildet sind.
Passt dazu
- EVB-IT in die Vergabeunterlagen einbinden, ohne Widersprüche zu erzeugen
- Cloud-Leistungen mit dem EVB-IT Cloudvertrag beschaffen
- Rahmenvereinbarung für IT-Leistungen: wie Abrufe funktionieren und wo die Mengengrenze liegt
- Wartung, Pflege und Support vertraglich regeln: Reaktionszeit ist keine Wiederherstellungszeit