Preisanpassung im öffentlichen Auftrag

Preisgleitklauseln vereinbaren: Bausteine, Grenzen und der Platz in den Vergabeunterlagen

Woraus eine nachvollziehbare Preisanpassung besteht, warum sie vor der Bekanntmachung feststehen muss und wo sie im Vergaberecht anknüpft.

KI-generiertDieses Bild wurde mit KI erzeugt · Yves Hoppe / KI / cmt
Seit 1997 am Markt Kleine Gruppen Präsenz und Live-Online Zertifizierte Trainer
Worum es geht

Über den Preis wird erst gesprochen, wenn er nicht mehr passt

Bei Verträgen mit langer Laufzeit kommt der Punkt fast zwangsläufig. Personalkosten, Energiepreise oder Materialpreise haben sich bewegt, der Auftragnehmer bittet um ein Gespräch, und der Vertrag sagt dazu nichts. Damit ist aus einer kaufmännischen Frage eine vergaberechtliche geworden, denn eine nachträgliche Preiserhöhung ist eine Änderung des Vertrags und an § 132 GWB zu messen. Die Wertgrenzen dort sind eng, und die Verhandlung findet ohne Wettbewerb statt.

Der umgekehrte Fehler ist genauso teuer, nur unauffälliger. Wer bei einem Vierjahresvertrag feste Preise ohne jede Anpassungsmöglichkeit verlangt, bekommt Angebote mit eingebautem Risikoaufschlag. Bezahlt wird dieser Aufschlag in jedem Fall, auch wenn die befürchtete Kostensteigerung ausbleibt. Der Auftraggeber kauft damit eine Sicherheit, die er über eine klar geregelte Anpassung deutlich günstiger bekommen hätte.

Die dritte Schwierigkeit liegt in der Klausel selbst. Formulierungen wie eine Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung oder eine Anpassung nach Verhandlung erzeugen genau den Streit, den sie vermeiden sollten. Für die Angebotsphase sind sie unbrauchbar, weil niemand kalkulieren kann, was sie kosten. Und in der Durchführung führen sie zu Auseinandersetzungen darüber, welcher Wert gemeint war, wer ihn feststellt und ab wann er gilt.

KI-generiertDieses Bild wurde mit KI erzeugt · Yves Hoppe / KI / cmt
Der Aufbau im Detail

Die Klausel in ihre Bestandteile zerlegt

Eine Preisgleitklausel ist kein Textbaustein, sondern eine Rechenvorschrift. Sie funktioniert nur, wenn alle Bestandteile benannt sind. Fehlt einer davon, entsteht genau an dieser Stelle später der Streit.

Der Aufbau

Basiswert bei Angebotsabgabe + benannte Indexreihe + Auslöseschwelle und Zeitpunkt + Selbstbehalt und Kappung = nachvollziehbare Preisanpassung
  1. 01 Der Ausgangspunkt Basiswert bei Angebotsabgabe

    Die Klausel braucht einen eindeutigen Nullpunkt: den Wert der Bezugsgröße zu einem festen Stichtag, sinnvollerweise dem Ende der Angebotsfrist, weil zu diesem Zeitpunkt kalkuliert wurde. Ohne diesen Wert lässt sich die Veränderung nicht berechnen. Nenne ihn im Vertrag mit Zahl, Stand und Fundstelle, statt ihn nur zu beschreiben, denn statistische Reihen werden rückwirkend revidiert und auf neue Basisjahre umgestellt.

  2. 02 Die Bezugsgröße benannte Indexreihe

    Die Reihe entscheidet darüber, ob die Klausel das tatsächliche Kostenrisiko abbildet. Bei personalintensiven Dienstleistungen ist eine andere Größe einschlägig als bei Hardwarelieferungen, und für Bauleistungen gilt ein eigenes Regelwerk, weil § 2 Absatz 5 der Verordnung PR Nr. 30/53 sie nicht erfasst. Wichtig ist, dass die Reihe von einer unabhängigen Stelle veröffentlicht wird und für beide Seiten frei zugänglich ist, dass sie mit vollständiger Bezeichnung und Fundstelle im Vertrag steht und dass geregelt ist, was gilt, wenn sie eingestellt oder umgestellt wird.

  3. 03 Der Auslöser Auslöseschwelle und Zeitpunkt

    Ohne Schwelle und ohne festen Rhythmus wird jede kleine Bewegung zum Anlass für eine Neuberechnung, und der Verwaltungsaufwand übersteigt den Effekt. Üblich ist eine Mindestveränderung, ab der überhaupt angepasst wird, kombiniert mit festen Zeitpunkten, etwa jährlich zum selben Stichtag. Dazu gehört die Regelung, ab wann der neue Preis gilt und wie er geltend gemacht wird.

  4. 04 Die Begrenzung Selbstbehalt und Kappung

    Ein Selbstbehalt lässt einen Teil der Veränderung beim Auftragnehmer und erhält damit den Anreiz, günstig einzukaufen. Eine Kappung begrenzt die Anpassung nach oben und macht die Kosten für den Auftraggeber planbar. Beides sind Gestaltungsmittel und keine gesetzlichen Vorgaben, deshalb müssen sie ausdrücklich im Vertrag stehen, wenn sie gelten sollen. Wer sie vorsieht, sollte sie auch in die Gegenrichtung spiegeln.

  5. 05 Das Ergebnis nachvollziehbare Preisanpassung

    Die Probe ist einfach: Zwei Personen rechnen die Klausel unabhängig voneinander durch und kommen auf denselben Betrag. Gelingt das nicht, fehlt eine Angabe. Vergaberechtlich ist dieses Ergebnis doppelt nützlich, weil die Klausel schon in der Angebotsphase kalkulierbar sein muss und weil nach § 132 Abs. 4 GWB bei einer Indexierungsklausel der höhere Preis als Referenzwert für spätere Auftragsänderungen herangezogen wird.

Wenn es nicht funktioniert

Das siehst du

Der Vertrag sieht eine Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung vor, und beide Seiten rechnen mit unterschiedlichen Zahlen.

Warum

Es fehlen Bezugsgröße, Basiswert und Stichtag. Eine Klausel ohne diese drei Angaben beschreibt eine Absicht, aber keine Rechenvorschrift, und sie taugt deshalb auch für die Kalkulation der Angebote nicht.

Was hilft

Benenne die Reihe mit vollständiger Bezeichnung und Fundstelle, halte den Ausgangswert mit Zahl und Stand im Vertrag fest und lege den Stichtag auf ein Datum, das mit dem Verfahren zusammenhängt, in der Regel das Ende der Angebotsfrist.

Das siehst du

Die Klausel wurde nach dem Zuschlag ergänzt, weil sich die Preise stärker bewegt haben als erwartet.

Warum

Damit ist sie keine Vertragsbedingung mehr, sondern eine Auftragsänderung und an § 132 GWB zu messen. Die Bagatellgrenze des § 132 Abs. 3 GWB verlangt kumulativ, dass der Gesamtcharakter unverändert bleibt, der Wert der Änderung die Schwellenwerte nach § 106 GWB nicht übersteigt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent, bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

Was hilft

Für den laufenden Vertrag bleibt nur die Prüfung nach § 132 GWB. Für kommende Verfahren gehört die Anpassungsregel in die Vergabeunterlagen, damit sie Teil des Wettbewerbs ist. Das ist auch der günstigere Weg, weil sich der Preis dafür im Angebot bildet und nicht in einer Verhandlung ohne Alternative.

Das siehst du

Die herangezogene Statistik wurde auf ein neues Basisjahr umgestellt, und die Berechnung ergibt plötzlich andere Werte.

Warum

Statistische Reihen werden fortgeschrieben, revidiert und auf neue Basisjahre umgestellt. Wer nur den Namen der Reihe nennt, ohne den Umgang mit solchen Umstellungen zu regeln, hat in diesem Moment keine anwendbare Klausel mehr.

Was hilft

Nimm eine Fortschreibungsregel auf: Bei einer Umstellung oder Einstellung der Reihe tritt die von der veröffentlichenden Stelle benannte Nachfolgereihe an ihre Stelle, und die Werte werden über den von dieser Stelle veröffentlichten Umrechnungsfaktor verkettet. Notfalls einigen sich beide Seiten auf eine vergleichbare Reihe, wobei der Vertrag regeln sollte, wer den Vorschlag macht.

Das siehst du

Die Anpassung wirkt nur nach oben, weil das der Auftragnehmer so vorgeschlagen hat.

Warum

Eine einseitige Klausel ist keine Risikoverteilung. Sie widerspricht dem Gedanken des öffentlichen Preisrechts, wonach Marktpreisen der Vorzug zu geben ist und feste Preise zu vereinbaren sind, soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, und sie erschwert die interne Begründung erheblich.

Was hilft

Formuliere die Klausel symmetrisch. Sinkt der herangezogene Wert um mehr als die vereinbarte Schwelle, sinkt auch der Preis, und zwar nach derselben Rechenvorschrift und zu denselben Zeitpunkten.

Das siehst du

Die Bieter kalkulieren die Klausel unterschiedlich, und die Angebote sind nicht mehr vergleichbar.

Warum

Die Anpassungsregel war verhandelbar oder unvollständig beschrieben, sodass jeder Bieter eine eigene Annahme darüber getroffen hat, was sie kosten wird. Damit ist ein Teil des Preises Spekulation und kein Angebot.

Was hilft

Gib die Klausel als feste Vertragsbedingung vor, gleich für alle. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung stehen ohnehin nach § 58 VgV in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen; die Anpassungsregel gehört daneben und nicht in den Angebotsspielraum.

Fünf Angaben, und die Klausel ist rechenbar

  1. 01 Welcher Preisbestandteil wird angepasst, und welcher bleibt fest?
  2. 02 Welche veröffentlichte Reihe ist die Bezugsgröße, und mit welchem Stand?
  3. 03 Welcher Wert dieser Reihe ist der Ausgangswert, und zu welchem Stichtag?
  4. 04 Ab welcher Veränderung wird angepasst, und in welchen Zeitabständen?
  5. 05 Wer stellt die Anpassung fest, ab wann gilt sie, und wie wird sie belegt?
Was du mitnimmst

Was du nach diesem Text ohne Nachschlagen entscheidest

Eine belastbare Preisanpassung besteht aus wenigen, aber vollständigen Angaben. Sie muss vor der Bekanntmachung feststehen, sie muss aus öffentlich nachprüfbaren Größen rechnen, und sie muss so formuliert sein, dass zwei Personen unabhängig voneinander zum selben Ergebnis kommen. Die folgenden Punkte sind das, woran das im Alltag hängt.

Die Klausel in die Vergabeunterlagen nehmen, nicht in den Nachtrag

Die Anpassungsregel beeinflusst die Kalkulation und gehört deshalb dorthin, wo alle Bieter sie sehen. Wird sie erst nach dem Zuschlag vereinbart, ist sie eine Vertragsänderung und an § 132 GWB zu messen, mit dessen Wertgrenzen und im Fall zusätzlicher Leistungen oder unvorhersehbarer Umstände mit einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt nach § 132 Abs. 5 GWB.

Feste Preise als Ausgangspunkt behalten

Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen enthält in § 1 zwei Vorgaben. Marktpreisen nach § 4 ist der Vorzug vor Selbstkostenpreisen nach den §§ 5 bis 8 zu geben. Und soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind feste Preise zu vereinbaren, die bei Vertragsschluss festgelegt werden sollen. Eine Preisgleitklausel ist deshalb kein Regelfall, sondern die Antwort auf eine Laufzeit oder eine Kostenstruktur, die feste Preise nicht trägt.

Die Bezugsgröße öffentlich nachprüfbar wählen

Die Anpassung sollte an einer veröffentlichten Reihe einer unabhängigen Stelle hängen, etwa an einer amtlichen Statistik, und nicht an internen Zahlen einer der beiden Seiten. Nenne die Reihe mit ihrer genauen Bezeichnung und der Fundstelle, unter der sie abrufbar ist, denn eine allgemein gehaltene Bezugnahme auf die Preisentwicklung genügt für eine belastbare Berechnung nicht.

Die Klausel in beide Richtungen formulieren

Eine Anpassungsregel, die nur nach oben wirkt, ist keine Risikoverteilung, sondern eine einseitige Zusage. Sinkt der herangezogene Wert, sollte der Preis entsprechend sinken. Das ist zugleich das Argument, mit dem sich eine Klausel intern am leichtesten begründen lässt.

Preisanpassung und Zuschlagskriterien auseinanderhalten

Nach § 58 VgV ergeht der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot auf Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses, und die Gewichtung der Kriterien ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben. Damit die Angebote vergleichbar bleiben, muss die Anpassungsregel für alle gleich gelten. Sie darf kein Angebotsbestandteil sein, über den einzelne Bieter unterschiedlich kalkulieren.

Die Wirkung auf spätere Änderungen mitdenken

Nach § 132 Abs. 4 GWB wird bei einer Indexierungsklausel für die Wertberechnung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie nach Absatz 3 der höhere Preis als Referenzwert herangezogen. Eine vereinbarte Anpassung vergrößert damit den Bezugswert, an dem die Grenzen für spätere Auftragsänderungen gemessen werden.

KI-generiertDieses Bild wurde mit KI erzeugt · Yves Hoppe / KI / cmt

Was das öffentliche Preisrecht dazu sagt

Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen gilt weiterhin unter dieser Bezeichnung. Sie wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 geändert, in Kraft seit dem 1. April 2022. Eine Einschränkung gehört gleich an den Anfang: Nach § 2 Absatz 5 der Verordnung gelten ihre Bestimmungen nicht für Bauleistungen, wobei Montage- und Installationsarbeiten der Elektroindustrie und des Maschinenbaus keine Bauleistungen sind. § 1 enthält zwei Aussagen, die für Preisgleitklauseln unmittelbar wichtig sind: Marktpreisen nach § 4 ist vor Selbstkostenpreisen nach den §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben, und soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind feste Preise zu vereinbaren, die bei Vertragsschluss festgelegt werden sollen. Außerdem dürfen höhere als nach der Verordnung zulässige Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden.

Daraus ergibt sich die Reihenfolge für die Praxis. Der Ausgangspunkt ist der feste Preis, und die Preisgleitklausel ist die begründete Abweichung davon, wenn die Verhältnisse des Auftrags feste Preise nicht tragen. Diese Begründung ist keine Formalie: Sie beantwortet die Frage, warum das Risiko nicht beim Auftragnehmer bleiben kann, und sie ordnet zugleich ein, wie weit die Anpassung reichen darf.

Praktisch tragen zwei Konstellationen diese Begründung besonders gut. Die erste ist die lange Laufzeit, etwa bei Rahmenvereinbarungen, die nach § 21 Abs. 6 VgV bis zu vier Jahre und bei Sektorenauftraggebern nach § 19 Abs. 3 SektVO bis zu acht Jahre laufen dürfen. Die zweite ist eine Kostenstruktur, die von wenigen, stark schwankenden Faktoren dominiert wird. In beiden Fällen ist die Klausel nicht das Zugeständnis an den Auftragnehmer, als das sie oft wahrgenommen wird, sondern der Verzicht darauf, einen Risikoaufschlag mitzukaufen.

Der Platz der Klausel im Vergabeverfahren

Vergaberechtlich ist die Preisanpassung ein Teil der Vergabeunterlagen und nicht ein Thema für die Zeit danach. Der Grund ist die Vergleichbarkeit: Jeder Bieter kalkuliert sein Preisrisiko, und wenn die Regel dafür für alle gleich lautet, unterscheiden sich die Angebote im Preis und nicht in den Annahmen. Das wirkt auch auf die Wertung. Nach § 58 VgV ergeht der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses, und die Gewichtung der Kriterien ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben, notfalls als Spanne mit angemessener Bandbreite. Eine Klausel, über die einzeln verhandelt wird, unterläuft diese Systematik.

Die Klausel wirkt außerdem auf die Wertermittlung. Nach § 3 Abs. 1 VgV ist der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen maßgeblich, und bei einer langen Laufzeit mit vorgesehener Anpassung gehört die erwartete Entwicklung in diese Schätzung. Wer den Ausgangspreis über vier Jahre fortschreibt, ohne die vereinbarte Anpassung zu berücksichtigen, schätzt zu niedrig.

Nach dem Zuschlag entfaltet die Klausel schließlich eine Wirkung, die häufig übersehen wird. Nach § 132 Abs. 4 GWB wird bei einer Indexierungsklausel für die Wertberechnung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie nach Absatz 3 der höhere Preis als Referenzwert herangezogen. Weil die Grenzen für Auftragsänderungen prozentual am ursprünglichen Auftragswert hängen, vergrößert eine vereinbarte Anpassung den Bezugswert und damit auch den Spielraum für spätere Änderungen.

Von der Klausel zur gelebten Anwendung

Eine gute Klausel scheitert im Betrieb, wenn niemand zuständig ist. Regele deshalb ausdrücklich, wer die Anpassung feststellt, in welcher Form sie mitgeteilt wird, welche Belege beizufügen sind und ab welchem Zeitpunkt der neue Preis gilt. Sinnvoll ist ein fester Termin im Jahr, zu dem beide Seiten die Bezugsgröße ansehen, statt einer Anpassung auf Zuruf.

Dokumentiere die Anwendung dort, wo auch das Verfahren dokumentiert ist. § 8 Abs. 1 VgV verlangt, das Verfahren von Beginn an fortlaufend in Textform zu dokumentieren, und die Aufbewahrungsfrist nach § 8 Abs. 4 VgV läuft bis zum Ende der Vertrags- oder Rahmenvereinbarungslaufzeit, mindestens jedoch drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Bei einer mehrjährigen Laufzeit ist diese Akte die einzige Stelle, an der sich später nachvollziehen lässt, welcher Preis auf welcher Grundlage gilt.

Und schließlich gehört die Klausel in die Nachbetrachtung. Wenn ein Vertrag ausläuft, lohnt der Blick darauf, wie oft angepasst wurde, in welche Richtung und ob die gewählte Bezugsgröße die tatsächliche Kostenentwicklung abgebildet hat. Diese Auswertung kostet eine halbe Stunde und ist die beste Grundlage für die Klausel im Folgeverfahren, weil sie aus einer Annahme eine belegte Erfahrung macht.

Dazu passende Kurse

Wer die Klausel für den nächsten Langläufer sauber aufsetzen will, findet dafür Seminare zu Preisrecht und Preisgleitklauseln .

Weil die Anpassungsregel am Ende ein Vertragstext ist, den jemand verhandeln muss, lohnen daneben die Kurse zur Gestaltung von IT-Verträgen .

Wissen prüfen

Wie sicher bist du beim Thema wirklich?

Lesen fühlt sich schnell nach Können an. Ein kurzer Test zeigt dir, was davon schon sitzt und wo sich ein Kurs lohnt. Kostenlos, ohne Anmeldung, mit einer Erklärung zu jeder Antwort.

Frau Keller hat das Thema mit hoher fachlicher Kompetenz und sympathisch vermittelt.
EVB-IT Cloudvertrag in Theorie und Praxis
Das war sehr informativ und kann mir in der Praxis gut weiterhelfen.
Vergaberecht kompakt in zwei Tagen (Vergaberecht kompakt PLUS)
Es war ein komplett neues Feld für mich gewesen. Vielen Dank für Einführung und Vertiefung!
Software-Lizenzmanagement und Software-Lizenzüberprüfung (Audit)

Häufige Fragen

Ist eine Preisgleitklausel im öffentlichen Auftrag überhaupt zulässig?
Sie ist zulässig, aber sie ist nicht der Regelfall. § 1 der Verordnung PR Nr. 30/53 verlangt, dass Marktpreisen der Vorzug vor Selbstkostenpreisen zu geben ist und dass feste Preise zu vereinbaren sind, soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen; sie sollen bei Vertragsschluss festgelegt werden. Eine Preisanpassung braucht deshalb eine Begründung aus dem Auftrag heraus, typischerweise eine lange Laufzeit oder eine Kostenstruktur, die von stark schwankenden Faktoren geprägt ist. Diese Begründung gehört in die Vergabeakte.
Können wir die Klausel nach dem Zuschlag nachtragen?
Nur unter den Voraussetzungen des § 132 GWB, und die sind eng. Die Bagatellgrenze des § 132 Abs. 3 GWB verlangt kumulativ, dass der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert bleibt, der Wert der Änderung die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 GWB nicht übersteigt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent, bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Der deutlich ruhigere Weg ist, die Regel von Anfang an in die Vergabeunterlagen zu nehmen.
Welche Bezugsgröße sollen wir wählen?
Eine veröffentlichte Reihe einer unabhängigen Stelle, die zu den Kosten passt, die tatsächlich schwanken. Bei personalintensiven Dienstleistungen ist das eine andere Größe als bei Hardware, und Bauleistungen folgen einem eigenen Regelwerk, weil § 2 Absatz 5 der Verordnung PR Nr. 30/53 sie vom Anwendungsbereich ausnimmt. Diese Seite nennt bewusst keine konkrete Reihe, weil die Auswahl vom Auftragsgegenstand abhängt und die Bezeichnungen amtlicher Statistiken sich ändern. Prüfe die in Frage kommende Reihe vor der Bekanntmachung bei der veröffentlichenden Stelle und übernimm Bezeichnung, Stand und Fundstelle wörtlich in den Vertrag.
Muss die Anpassung auch nach unten wirken?
Rechtlich schreibt das keine der hier genannten Vorschriften ausdrücklich vor, sachlich spricht alles dafür. Eine Klausel, die nur nach oben wirkt, verteilt kein Risiko, sondern verlagert es vollständig auf den Auftraggeber, und sie lässt sich intern schwer begründen, wenn feste Preise der Ausgangspunkt sind. Symmetrisch formuliert wird die Klausel außerdem für beide Seiten leichter verhandelbar, weil sie sichtbar an eine Größe gebunden ist und nicht an eine Verhandlungsposition.
Wie wirkt sich die Klausel auf die Schätzung des Auftragswerts aus?
Sie gehört in die Schätzung hinein. Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 VgV der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen, und bei einer mehrjährigen Laufzeit mit vorgesehener Anpassung ist die erwartete Entwicklung Teil dieses Gesamtwerts. Wer nur den Ausgangspreis hochrechnet, unterschätzt den Auftrag und trifft die Entscheidung über die Verfahrensart womöglich auf falscher Grundlage.
Was passiert, wenn die vereinbarte Statistik nicht mehr fortgeführt wird?
Dann greift die Fortschreibungsregel, sofern der Vertrag eine enthält, und genau deshalb sollte er eine enthalten. Sinnvoll ist eine Formulierung, nach der bei Umstellung oder Einstellung der Reihe die von der veröffentlichenden Stelle benannte Nachfolgereihe an ihre Stelle tritt und die Werte über den dort veröffentlichten Umrechnungsfaktor verkettet werden. Fehlt eine solche Regel, ist die Klausel im Moment der Umstellung nicht mehr anwendbar, und aus einer Rechenvorschrift wird eine Verhandlung.
Persönlich für dich da

Deine Ansprechpartner

Du bist dir nicht sicher, welcher Kurs oder welches Level zu dir passt? Wir beraten dich persönlich und kostenlos.

Yves Hoppe

Yves Hoppe

Weiterbildung & Beratung

Hilft dir, aus dem Vergaberecht-Programm den passenden Kurs für deinen Stand zu finden.

Norbert Jansen

Norbert Jansen

Beratung & Inhouse

Plant mit dir Inhouse-Trainings, die auf eure Abläufe und euren Datenbestand zugeschnitten sind.

Preisrisiko regeln, bevor es zur Verhandlung wird

Diese Seite erklärt und ordnet ein, sie ersetzt keine Rechtsberatung, denn die passende Bezugsgröße und die Grenzen der Anpassung hängen am konkreten Auftrag. Bei cmt formulierst du Preisanpassungsregeln an eigenen Verträgen und rechnest sie einmal durch, bevor sie in die Vergabeunterlagen gehen.