Oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte: welches Regelwerk für deine Vergabe gilt
Eine Zahl bestimmt Bekanntmachung, Fristen und Rechtsschutz. Hier stehen die aktuellen Werte, die Unterschiede im Verfahren und die Punkte, an denen Landesrecht die Antwort ändert.
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Die entscheidende Zahl steht nicht dort, wo man sie sucht
Wer in § 106 GWB nachschlägt, um den Schwellenwert zu finden, findet keinen Betrag. Die Vorschrift verweist nur dynamisch auf die einschlägigen Artikel der vier EU-Vergaberichtlinien, und die Beträge selbst stehen in Delegierten Verordnungen der Europäischen Kommission. Das ist kein Formfehler des Gesetzgebers, sondern Absicht: Die Werte werden alle zwei Jahre neu festgesetzt und wirken unmittelbar, ohne dass der Bundestag tätig werden muss. Für dich heißt das, dass jede gedruckte Übersicht mit einer Jahreszahl im Titel mit der nächsten Anpassung unbrauchbar wird.
Der zweite Stolperstein liegt darin, dass es nicht einen Schwellenwert gibt, sondern mehrere nebeneinander. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden gilt ein niedrigerer Wert als für Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Auftraggeber. Sektorenauftraggeber haben einen eigenen, deutlich höheren Wert, Bauaufträge einen sehr viel höheren, und für soziale und andere besondere Dienstleistungen gelten eigene Beträge, die sich bei der zweijährigen Anpassung gar nicht bewegen. Wer den falschen Wert heranzieht, führt entweder ein aufwendiges Verfahren ohne Not oder vergibt unterschwellig, obwohl europaweit auszuschreiben gewesen wäre.
Am teuersten wird die Unterschwelle, weil dort viele eine bundesweite Regel vermuten, die es nicht gibt. Die UVgO gilt nicht aus sich heraus. Sie wird erst dadurch verbindlich, dass Bund oder Land sie im jeweiligen Haushaltsrecht für anwendbar erklären. Deshalb unterscheiden sich Geltung und Wertgrenzen von Land zu Land erheblich. Wer eine Zahl aus einem Merkblatt der Nachbarbehörde übernimmt, übernimmt möglicherweise Landesrecht, das für ihn nie gegolten hat.
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Drei Wege, die sich in fast jedem Punkt unterscheiden
Zwischen der europaweiten Ausschreibung und dem formlosen Direktauftrag liegt der Weg, den die meisten Beschaffungen tatsächlich gehen: ein förmliches Verfahren unterhalb der Schwellenwerte nach UVgO oder Landesrecht. Die folgenden Fragen sind die, an denen sich die drei Wege im Alltag wirklich auseinanderentwickeln.
Oberhalb der Schwellenwerte
GWB Teil 4 und VgV, europaweite Bekanntmachung, Nachprüfung vor der Vergabekammer
Unterschwellig im förmlichen Verfahren
UVgO oder Landesrecht, je nach Haushaltsrecht des Auftraggebers
Direktauftrag
kein Vergabeverfahren, sondern Beschaffung unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
| Entscheidungsfrage | Oberhalb der Schwellenwerte | Unterschwellig im förmlichen Verfahren | Direktauftrag |
|---|---|---|---|
| Wie eindeutig steht fest, welche Regeln gelten? | Stärke Bundesweit einheitlich. GWB und VgV gelten für alle öffentlichen Auftraggeber gleich, die Beträge stammen aus unmittelbar wirkenden EU-Verordnungen, auf die § 106 GWB verweist. | Schwäche Uneinheitlich. Die UVgO wird erst durch das Haushaltsrecht von Bund oder Land verbindlich, deshalb unterscheiden sich Geltung und Wertgrenzen erheblich. In Nordrhein-Westfalen wurden zum 1. Januar 2026 sogar sämtliche landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergaben aufgehoben. | Kommt darauf an Für den Bund klar geregelt in § 55 Abs. 2 BHO mit 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für Länder und Kommunen gilt diese Zahl nicht, dort ist die jeweilige Landesregelung maßgeblich. |
| Wie wird der Auftrag bekannt gemacht? | Kommt darauf an Verbindlich über eForms nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780. Die Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union läuft über den Datenservice Öffentlicher Einkauf, der dieselben Bekanntmachungen zusätzlich frei zugänglich veröffentlicht. | Kommt darauf an Ohne eForms. § 10a Abs. 6 VgV nimmt Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ausdrücklich aus. Ob und wo veröffentlicht werden muss, hängt am Haushalts- und Landesrecht und ist deshalb je Auftraggeber zu klären. | Stärke Keine Bekanntmachung, weil kein Vergabeverfahren stattfindet. Genau deshalb trägt der Direktauftrag die geringste Reichweite und braucht eine belastbare Wertermittlung, die seine Zulässigkeit trägt. |
| Welche Fristen sind einzuhalten? | Schwäche Feste Mindestfristen. Im offenen Verfahren sind es 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, dazu kommt vor dem Zuschlag die Wartefrist von 15 Kalendertagen nach § 134 Abs. 2 GWB, bei elektronischer Übermittlung oder Fax zehn. | Kommt darauf an Keine EU-Mindestfristen, aber angemessene Fristen nach dem jeweils geltenden Regelwerk. Der Zeitgewinn gegenüber dem oberschwelligen Verfahren ist der Hauptgrund, warum die Wertgrenze so oft geprüft wird. | Stärke Keine Verfahrensfristen, weil es kein Verfahren gibt. Die Grenze ist der Wert, nicht die Zeit. |
| Welchen Rechtsschutz haben Bieter? | Schwäche Voller Primärrechtsschutz vor der Vergabekammer. Wer rügt, muss dabei die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB einhalten, und ein Vertrag kann nach § 135 GWB unwirksam sein, wenn er ohne die vorgeschriebene Information geschlossen wurde. | Kommt darauf an Kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Seit dem 1. Januar 2026 sind aber nach § 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG die Landgerichte ausschließlich und ohne Rücksicht auf den Streitwert für Vergabestreitigkeiten zuständig, soweit sich nicht aus Teil 4 des GWB etwas anderes ergibt. | Stärke Für dich als Vergabestelle der bequemste Weg, für den Markt der undurchsichtigste. Auch hier führt der Rechtsweg über die Landgerichte, und die Dokumentation der Wertermittlung ist das, woran die Zulässigkeit hängt. |
| Was ist zusätzlich zu melden und abzufragen? | Schwäche Abfrage des Wettbewerbsregisters vor dem Zuschlag und Meldung an die Vergabestatistik. Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB müssen das Wettbewerbsregister erst ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB abfragen, die übrigen gar nicht. | Kommt darauf an Öffentliche Auftraggeber fragen das Wettbewerbsregister ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ab, und oberhalb von 50.000 Euro besteht auch unterschwellig eine Meldepflicht an die Vergabestatistik. | Kommt darauf an Beim Bund fallen Direktauftragsgrenze und Abfrageschwelle rechnerisch zusammen, weil beide bei 50.000 Euro liegen. Wer die Grenze ausreizt, landet damit genau an der Stelle, an der die Registerabfrage beginnt. |
Wie eindeutig steht fest, welche Regeln gelten?
Bundesweit einheitlich. GWB und VgV gelten für alle öffentlichen Auftraggeber gleich, die Beträge stammen aus unmittelbar wirkenden EU-Verordnungen, auf die § 106 GWB verweist.
Uneinheitlich. Die UVgO wird erst durch das Haushaltsrecht von Bund oder Land verbindlich, deshalb unterscheiden sich Geltung und Wertgrenzen erheblich. In Nordrhein-Westfalen wurden zum 1. Januar 2026 sogar sämtliche landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergaben aufgehoben.
Für den Bund klar geregelt in § 55 Abs. 2 BHO mit 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für Länder und Kommunen gilt diese Zahl nicht, dort ist die jeweilige Landesregelung maßgeblich.
Wie wird der Auftrag bekannt gemacht?
Verbindlich über eForms nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780. Die Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union läuft über den Datenservice Öffentlicher Einkauf, der dieselben Bekanntmachungen zusätzlich frei zugänglich veröffentlicht.
Ohne eForms. § 10a Abs. 6 VgV nimmt Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ausdrücklich aus. Ob und wo veröffentlicht werden muss, hängt am Haushalts- und Landesrecht und ist deshalb je Auftraggeber zu klären.
Keine Bekanntmachung, weil kein Vergabeverfahren stattfindet. Genau deshalb trägt der Direktauftrag die geringste Reichweite und braucht eine belastbare Wertermittlung, die seine Zulässigkeit trägt.
Welche Fristen sind einzuhalten?
Feste Mindestfristen. Im offenen Verfahren sind es 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, dazu kommt vor dem Zuschlag die Wartefrist von 15 Kalendertagen nach § 134 Abs. 2 GWB, bei elektronischer Übermittlung oder Fax zehn.
Keine EU-Mindestfristen, aber angemessene Fristen nach dem jeweils geltenden Regelwerk. Der Zeitgewinn gegenüber dem oberschwelligen Verfahren ist der Hauptgrund, warum die Wertgrenze so oft geprüft wird.
Keine Verfahrensfristen, weil es kein Verfahren gibt. Die Grenze ist der Wert, nicht die Zeit.
Welchen Rechtsschutz haben Bieter?
Voller Primärrechtsschutz vor der Vergabekammer. Wer rügt, muss dabei die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB einhalten, und ein Vertrag kann nach § 135 GWB unwirksam sein, wenn er ohne die vorgeschriebene Information geschlossen wurde.
Kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Seit dem 1. Januar 2026 sind aber nach § 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG die Landgerichte ausschließlich und ohne Rücksicht auf den Streitwert für Vergabestreitigkeiten zuständig, soweit sich nicht aus Teil 4 des GWB etwas anderes ergibt.
Für dich als Vergabestelle der bequemste Weg, für den Markt der undurchsichtigste. Auch hier führt der Rechtsweg über die Landgerichte, und die Dokumentation der Wertermittlung ist das, woran die Zulässigkeit hängt.
Was ist zusätzlich zu melden und abzufragen?
Abfrage des Wettbewerbsregisters vor dem Zuschlag und Meldung an die Vergabestatistik. Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB müssen das Wettbewerbsregister erst ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB abfragen, die übrigen gar nicht.
Öffentliche Auftraggeber fragen das Wettbewerbsregister ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ab, und oberhalb von 50.000 Euro besteht auch unterschwellig eine Meldepflicht an die Vergabestatistik.
Beim Bund fallen Direktauftragsgrenze und Abfrageschwelle rechnerisch zusammen, weil beide bei 50.000 Euro liegen. Wer die Grenze ausreizt, landet damit genau an der Stelle, an der die Registerabfrage beginnt.
Was passt wann
- Der geschätzte Nettowert liegt erkennbar über dem für dich geltenden Schwellenwert
- führst du das Verfahren nach GWB Teil 4 und VgV, machst über eForms bekannt und planst die Mindestfristen samt Wartefrist von Anfang an in den Terminplan ein.
- Der Wert liegt knapp unter der Schwelle und du beschaffst für den Bund
- hältst du die Schätzung samt Stichtag schriftlich fest, denn sie ist der einzige Beleg dafür, dass das unterschwellige Verfahren zulässig war.
- Du vergibst für ein Land oder eine Kommune
- prüfst du vor jeder Zahl die eigene Landesregelung, weil weder die Bundeswertgrenzen noch die Beispiele aus anderen Ländern für dich gelten.
- Es geht um eine Rahmenvereinbarung oder um Optionen und Verlängerungen
- rechnest du zuerst den Gesamtwert über die gesamte Laufzeit aus, bevor du überhaupt entscheidest, auf welcher Seite der Schwelle du stehst.
Vom geschätzten Nettowert zum passenden Regelwerk
- 01 Wer vergibt: oberste oder obere Bundesbehörde, sonstiger öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber?
- 02 Was wird vergeben: Liefer- und Dienstleistung, Bauleistung, Konzession oder eine besondere Dienstleistung?
- 03 Welcher der Schwellenwerte für 2026 und 2027 gehört zu dieser Kombination?
- 04 Liegt der geschätzte Nettowert darüber, gelten GWB Teil 4 und VgV mit europaweiter Bekanntmachung über eForms, den einheitlichen elektronischen Datenstandard der EU.
- 05 Liegt er darunter, gilt das Haushaltsrecht von Bund oder Land, und die Wertgrenzen sind dort nachzulesen.
Was du nach diesem Text ohne Nachschlagen entscheidest
Die Zuordnung braucht keine Rechtsprüfung, sondern eine saubere Reihenfolge. Du klärst zuerst, wer beschafft, dann was beschafft wird, dann welcher Wert dafür gilt, und erst danach greifst du zum passenden Regelwerk. Die folgenden Punkte sind das, woran diese Reihenfolge in der Praxis hängt.
Den Auftraggebertyp vor dem Betrag klären
Das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien wenden bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB den Wert von 140.000 Euro ohne Umsatzsteuer an, alle übrigen öffentlichen Auftraggeber liegen bei 216.000 Euro. Das ist der Unterschied, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird, weil beide Zahlen in denselben Übersichten stehen und nur eine davon für dein Haus gilt.
Die Leistungsart mitprüfen
Bauaufträge liegen bei 5.404.000 Euro ohne Umsatzsteuer, und dieser Betrag gilt gleichlautend für klassische Auftraggeber, für Sektorenauftraggeber und für Konzessionen. Sektorenauftraggeber liegen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei 432.000 Euro, derselbe Betrag gilt für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
Soziale und andere besondere Dienstleistungen gesondert behandeln
Hier gelten 750.000 Euro für öffentliche Auftraggeber nach Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU und 1.000.000 Euro für Sektorenauftraggeber nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2014/25/EU, jeweils ohne Umsatzsteuer und jeweils über den Verweis des § 106 Abs. 2 GWB. § 130 GWB und § 142 GWB regeln für diese Leistungen die Verfahrensarten, nicht den Betrag. Diese Werte sind nicht an den Währungskurs gekoppelt und bleiben bei der zweijährigen Anpassung unverändert, während sich alle anderen bewegen.
Für die Unterschwelle immer das eigene Haushaltsrecht heranziehen
Für den Bund regelt § 55 Abs. 1 BHO, welche Verfahren unterhalb der Schwellenwerte in Betracht kommen, und § 55 Abs. 2 BHO erlaubt seit dem 1. Juli 2026 den Direktauftrag bis zu einem voraussichtlichen Wert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für Landes- und Kommunalvergaben gilt das nicht, dort entscheidet die jeweilige Landesregelung.
Den Stichtag der geltenden Werte kennen
Die Beträge der Periode 2026/2027 wurden mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 vom 22. Oktober 2025 festgesetzt und sind auf alle Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2026 eingeleitet werden. Gegenüber der Vorperiode sind sie um rund zwei Prozent gesunken, die Schwelle ist also näher gerückt statt weiter weg.
Die 50.000-Euro-Marke getrennt im Blick behalten
Unabhängig von den EU-Schwellen hängen mehrere Pflichten an 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer: die Abfrage des Wettbewerbsregisters durch öffentliche Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 WRegG, die Meldung an die Vergabestatistik oberhalb dieses Betrags nach § 2 Abs. 2 VergStatVO und der Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes für Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes.
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Die Werte für 2026 und 2027 und woher sie kommen
Die aktuell geltende Periode ist 2026/2027. Die Beträge wurden mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150 für die Sektoren, 2025/2151 für Konzessionen und 2025/2152 für die klassische Vergabe vom 22. Oktober 2025 festgesetzt und sind auf alle Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2026 eingeleitet werden. Sie gelten bis zum 31. Dezember 2027, danach folgt die nächste Anpassung. Ungewöhnlich an dieser Runde ist, dass die Werte gegenüber der Vorperiode um rund zwei Prozent gesunken sind. Beschaffungen, die 2025 knapp unterschwellig waren, können 2026 oberhalb liegen, ohne dass sich am Bedarf etwas geändert hat.
Im Einzelnen gelten diese Werte, jeweils ohne Umsatzsteuer. Das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien liegen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei 140.000 Euro, weil § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB ihnen den Wert für zentrale Regierungsbehörden zuweist; alle übrigen öffentlichen Auftraggeber liegen bei 216.000 Euro. Sektorenauftraggeber liegen bei 432.000 Euro, und derselbe Betrag gilt für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge. Für Bauaufträge sind es 5.404.000 Euro. Der Bauwert gilt betragsgleich auch für Sektorenauftraggeber und für Konzessionen, die § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB gesondert aufführt. Ob eine Beschaffung als öffentlicher Auftrag oder als Konzession einzuordnen ist, entscheidet damit nicht nur über das Regelwerk, sondern auch über den maßgeblichen Betrag.
Eine Besonderheit sind soziale und andere besondere Dienstleistungen. Für sie gelten 750.000 Euro für öffentliche Auftraggeber und 1.000.000 Euro für Sektorenauftraggeber, jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Beträge stehen in Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU und in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2014/25/EU und gelten über den Verweis des § 106 Abs. 2 GWB; § 130 GWB und § 142 GWB regeln dazu die Verfahrensarten. Diese Beträge hängen nicht am Währungskurs und werden deshalb bei der zweijährigen Anpassung nicht verändert. Wer eine Übersicht liest, in der alle Werte gleichmäßig gesunken sind, hat entweder eine falsche Übersicht vor sich oder eine, in der diese Kategorie fehlt.
Unterhalb der Schwellenwerte gibt es keine bundeseinheitliche Zahl
Für den Bund ist die Lage seit dem 1. Juli 2026 klar. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es keine bundeseinheitliche Zahl, weil die UVgO erst durch das Haushaltsrecht von Bund oder Land verbindlich wird. § 55 Abs. 1 BHO nennt für den Bund die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe und die freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung. Daneben stellt § 55 Abs. 2 BHO den Direktauftrag, der gerade kein Vergabeverfahren ist: Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Vergabeverfahren beschafft werden. Zuvor lag diese Grenze bei 15.000 Euro, und genau deshalb sind Fachbeiträge aus der Zeit davor an dieser Stelle unbrauchbar.
Für Länder und Kommunen lässt sich diese Zahl nicht übernehmen. Die UVgO ist keine Rechtsverordnung, die aus sich heraus gilt, sondern eine Verfahrensordnung, die erst durch das jeweilige Haushaltsrecht verbindlich wird. Zwei belegte Beispiele zeigen die Spannweite: In Schleswig-Holstein sieht die Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeordnung vom 5. Mai 2026 für die UVgO einen Direktauftrag bis 50.000 Euro sowie Beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro vor, für die VOB/A einen Direktauftrag bis 100.000 Euro sowie Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe bis 1.000.000 Euro, wobei die Freihändige Vergabe bei Aufträgen über 1.000.000 Euro nur für einzelne Fachlose bis 250.000 Euro offensteht. In Nordrhein-Westfalen gelten für Auftraggeber, die der Landeshaushaltsordnung unterliegen, eigene Direktauftragsgrenzen, die du in der jeweils geltenden Landesregelung nachsiehst, während das Land für Kommunen zum 1. Januar 2026 auf landesrechtliche Wertgrenzen unterhalb der EU-Schwellen ganz verzichtet hat.
Beide Beispiele sind ausdrücklich Landesrecht und gelten nur dort. Für jedes andere Bundesland musst du die eigene Landesnorm oder das Landesvergabeportal heranziehen, und zwar mit Blick auf das Standdatum. Die verbreiteten Gesamtübersichten führen je Land ein eigenes Standdatum, und diese Daten reichen mehrere Jahre zurück. Bei Bauleistungen des Bundes kommt § 3a VOB/A hinzu, der zum 1. Januar 2026 neu gefasst wurde: Die früher nach Gewerken gestaffelten Wertgrenzen sind entfallen, es gilt für alle Gewerke derselbe Wert, nämlich 50.000 Euro für den Direktauftrag, 100.000 Euro für die Freihändige Vergabe und 150.000 Euro für die Beschränkte Ausschreibung. Auch diese Beträge wirken nur, soweit Bund oder Land die VOB/A für anwendbar erklärt haben.
Der Rechtsschutz trennt die beiden Welten deutlicher als die Verfahrensregeln
Oberhalb der Schwellenwerte hat ein übergangener Bieter einen echten Hebel. Vor dem Zuschlag greift die Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden, bei Übermittlung auf elektronischem Weg oder per Fax verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung, auf den Zugang beim Bieter kommt es ausdrücklich nicht an. Diese Pflicht entfällt beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit und bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen.
Für den Bieter zählen dabei die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB. Ein erkannter Verstoß ist innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen. Verstöße, die schon aus der Bekanntmachung oder erst aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt werden. Teilt der Auftraggeber mit, er wolle einer Rüge nicht abhelfen, bleiben 15 Kalendertage für den Nachprüfungsantrag. Neu ist eine fünfte Nummer: Ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts nach § 180 Abs. 2 GWB macht den Antrag ebenfalls unzulässig. Ist der Vertrag schon geschlossen, greift § 135 GWB mit eigenen Fristen, nämlich 30 Kalendertage nach der Information über den Vertragsschluss und spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Unterhalb der Schwellenwerte gibt es kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, und das war lange gleichbedeutend mit einem lückenhaften Rechtsweg. Seit dem 1. Januar 2026 ist das anders geregelt: Nach § 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG sind die Landgerichte ausschließlich und ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen zuständig, soweit sich nicht aus Teil 4 des GWB eine andere Zuständigkeit ergibt. Damit ist der Rechtsweg unterhalb der Schwellen erstmals bundeseinheitlich geregelt, auch wenn die materiellen Regeln weiterhin je nach Haushaltsrecht auseinanderfallen.
Was 2026 neu ist und welche Quellen du aussortieren solltest
Die zentrale Reform des Jahres ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, kurz Vergabebeschleunigungsgesetz, das am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Es hat die Direktauftragsgrenze des Bundes in § 55 Abs. 2 BHO auf 50.000 Euro angehoben, den Losgrundsatz aus § 97 GWB herausgelöst und in einen eigenen § 97a GWB gestellt und mit § 160 Abs. 3 Nr. 5 GWB den Missbrauchstatbestand im Nachprüfungsrecht ergänzt. In § 97 Abs. 4 GWB steht seither nur noch der allgemeine Grundsatz, dass mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen sind.
Neu ist auch die Ausnahme vom Losgrundsatz für Infrastrukturvorhaben. Nach § 97a GWB dürfen mehrere Lose auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer mindestens das Zweifache des jeweiligen Schwellenwerts nach § 106 Abs. 2 GWB erreicht und das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder zur Verkehrsinfrastruktur gehört. Die Bundesregierung muss dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen berichten. Für die Praxis heißt das: Die Ausnahme hängt an einem Vielfachen der Schwellenwerte, also wieder an genau der Zahl, um die es auf dieser Seite geht.
Zwei Dinge gelten trotz vieler Fundstellen im Netz gerade nicht. Das Vergaberechtstransformationsgesetz aus der vorigen Legislaturperiode wurde bis zum Ende der Wahlperiode nicht verabschiedet und ist damit hinfällig geworden, es ist nie in Kraft getreten, obwohl dazu zahlreiche Fachbeiträge aus 2024 und 2025 existieren. Und die Neufassung der UVgO ist noch nicht geltendes Recht: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Entwurf am 30. Juni 2026 vorgelegt, die Stellungnahmefrist lief bis zum 28. August 2026, eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger liegt nicht vor. Der Entwurf würde die UVgO von 54 auf 24 Paragrafen reduzieren und den Direktauftrag nach vorn ziehen, aber bis zur Bekanntmachung ist jede Zahl daraus eine Planung und keine Rechtslage.
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Häufige Fragen
Warum steht im Gesetz kein Betrag, wenn § 106 GWB doch die Schwellenwerte regelt?
Gilt für unser Haus der Wert von 140.000 oder der von 216.000 Euro?
Wir liegen knapp unter der Schwelle. Reicht das als Begründung für ein unterschwelliges Verfahren?
Können wir eine Wertgrenze aus einem anderen Bundesland übernehmen?
Ändert sich mit den Schwellenwerten auch die Pflicht, das Wettbewerbsregister abzufragen?
Quellen
- § 106 GWB, Schwellenwerte, gesetze-im-internet.de
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22. Oktober 2025, EUR-Lex
- § 55 BHO, Öffentliche Ausschreibung und Direktauftrag, gesetze-im-internet.de
- § 71 GVG, Zuständigkeit der Landgerichte, gesetze-im-internet.de
- Neue EU-Schwellenwerte ab 01.01.2026, Vergabeportal Nordrhein-Westfalen
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