Sektorenvergabe nach GWB und SektVO

Sektorenvergabe nach der SektVO: die Zuordnung und ihre Folgen für Wasser, Energie, Verkehr und Post

Woran du erkennst, dass eine Beschaffung in den Sektorenbereich fällt, und was sich damit an Schwellenwerten, Laufzeiten und Pflichten verschiebt.

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Worum es geht

Die Zuordnung wird spät geklärt und dann für den ganzen Auftraggeber getroffen

Sektorenauftraggeber sind selten reine Sektorenauftraggeber. Ein Stadtwerk betreibt Netze und gleichzeitig ein Schwimmbad, ein Verkehrsunternehmen beschafft Fahrzeuge und daneben Bürosoftware für die Verwaltung. Wer die Frage nach dem Regelwerk einmal für das ganze Haus beantwortet und die Antwort danach nicht mehr anfasst, wendet auf einen Teil der Beschaffungen die falsche Verordnung an. Die Zuordnung gehört zum einzelnen Auftrag, nicht zum Briefkopf.

Der zweite Grund für Fehler ist der Blick in die falsche Norm. Viele suchen die Definition der Sektorentätigkeit in der SektVO und finden dort nur Verfahrensregeln. Die eigentliche Weichenstellung steht im Gesetz: § 102 GWB definiert die Sektorentätigkeiten, und zwar den Bereich Wasser in Absatz 1 und in den folgenden Absätzen Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen, die Förderung fossiler Brennstoffe und Postdienstleistungen. Wer diese Kette nicht kennt, diskutiert über die Verordnung, bevor die Vorfrage geklärt ist.

Teuer wird die falsche Zuordnung vor allem über den Schwellenwert. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern gilt ein deutlich höherer Wert als für klassische öffentliche Auftraggeber. Wer sich fälschlich als Sektorenauftraggeber einordnet, vergibt womöglich unterschwellig, obwohl europaweit auszuschreiben gewesen wäre. Wer sich fälschlich nicht einordnet, führt ein aufwendiges Verfahren ohne Not und verschenkt Spielräume, die ihm zustünden.

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Der Aufbau im Detail

Die Zuordnung als Formel

Vier Bausteine entscheiden darüber, ob die SektVO an die Stelle der VgV tritt. Sie müssen zusammen vorliegen, und keiner von ihnen ergibt sich aus der Verordnung selbst.

Der Aufbau

Sektorentätigkeit nach § 102 GWB + Auftraggeber nach § 100 GWB + Auftrag für diese Tätigkeit + Wert ab Schwellenwert = SektVO statt VgV
  1. 01 Die Tätigkeit Sektorentätigkeit nach § 102 GWB

    Die Sektorentätigkeiten sind im Gesetz definiert und nicht erst in der Verordnung. § 102 GWB nennt in Absatz 1 den Bereich Wasser, danach Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen, die Förderung fossiler Brennstoffe und in Absatz 7 die Postdienstleistungen. Diese Aufzählung ist der Ausgangspunkt jeder Prüfung, und sie liegt bewusst auf Gesetzesebene, weil an ihr das gesamte anwendbare Regelwerk hängt.

  2. 02 Der Auftraggeber Auftraggeber nach § 100 GWB

    § 100 GWB bestimmt, wer Sektorenauftraggeber ist. Daneben steht § 101 GWB für den Konzessionsgeber, der eine eigene Kategorie bildet und deshalb nicht mit dem Sektorenauftraggeber verwechselt werden sollte. Die drei Vorschriften § 100, § 101 und § 102 GWB bilden zusammen die Kette, an der die Einordnung entlangläuft.

  3. 03 Der Bezug zum Auftrag Auftrag für diese Tätigkeit

    Das ist der praktisch wichtigste Baustein, weil er im selben Haus unterschiedlich ausfallen kann. Ein Verkehrsunternehmen beschafft Fahrzeuge für den Verkehrsbetrieb und daneben Software für die Personalabteilung, ein Wasserversorger erneuert Leitungen und mietet Büroflächen. Für welche Tätigkeit beschafft wird, entscheidet über das Regelwerk und gehört deshalb in den Vergabevermerk.

  4. 04 Die Wertgrenze Wert ab Schwellenwert

    Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern liegt der Schwellenwert in der Periode 2026/2027 bei 432.000 Euro ohne Umsatzsteuer, für Bauaufträge bei 5.404.000 Euro und für soziale und andere besondere Dienstleistungen bei 1.000.000 Euro nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2014/25/EU. Maßgeblich ist wie sonst auch der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen nach § 3 Abs. 1 VgV.

  5. 05 Die Rechtsfolge SektVO statt VgV

    Steht die Zuordnung, gilt für das Verfahren die SektVO an Stelle der VgV. Sichtbar wird das unter anderem bei Rahmenvereinbarungen: § 19 Abs. 3 SektVO erlaubt eine Höchstlaufzeit von acht Jahren, während § 21 Abs. 6 VgV bei vier Jahren liegt, jeweils mit Ausnahme begründeter Sonderfälle. Auch die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters setzt für Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB erst bei den Schwellenwerten des § 106 GWB ein, und Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB trifft sie gar nicht.

Wenn es nicht funktioniert

Das siehst du

Für alle Beschaffungen des Hauses wird dieselbe Verordnung angewendet, weil das Unternehmen als Sektorenauftraggeber gilt.

Warum

Die Zuordnung wurde einmal für die Organisation getroffen statt für den einzelnen Auftrag. Sie hängt aber daran, für welche Tätigkeit beschafft wird, und die meisten Sektorenauftraggeber betreiben nicht ausschließlich Sektorentätigkeiten.

Was hilft

Führe die Zuordnung als eigenen Schritt in der Vorbereitung ein und halte sie mit einem Satz im Vermerk fest. Bei Beschaffungen, die mehreren Tätigkeiten dienen, klärst du die Einordnung vor der Bekanntmachung und nicht im Nachhinein.

Das siehst du

Der Schwellenwert wird mit 216.000 Euro angesetzt, obwohl für den Auftrag der Sektorenbereich einschlägig ist.

Warum

Die Übersicht, aus der die Zahl stammt, führt mehrere Schwellenwerte nebeneinander, und übernommen wurde der für die übrigen öffentlichen Auftraggeber. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern gelten aber 432.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Was hilft

Notiere in der Wertermittlung nicht nur den Betrag, sondern auch, welcher Schwellenwert dagegen gelegt wurde und aus welcher Kombination von Auftraggebertyp und Leistungsart er stammt. So fällt eine Verwechslung sofort auf.

Das siehst du

Eine Rahmenvereinbarung wird auf vier Jahre begrenzt, obwohl acht Jahre möglich gewesen wären.

Warum

Die Höchstlaufzeit wurde aus § 21 Abs. 6 VgV übernommen. Für Sektorenauftraggeber gilt aber § 19 Abs. 3 SektVO mit einer Höchstlaufzeit von acht Jahren, ebenfalls mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle.

Was hilft

Prüfe die Laufzeit gemeinsam mit der Wertermittlung. Weil bei Rahmenvereinbarungen nach § 3 Abs. 4 VgV der Gesamtwert aller Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit maßgeblich ist, hängen Laufzeit und Schwellenwertprüfung ohnehin zusammen.

Das siehst du

Das Wettbewerbsregister wird bei jedem Auftrag ab 50.000 Euro abgefragt, auch bei reinen Sektorenaufträgen.

Warum

Die Wertgrenze aus § 6 Abs. 1 WRegG gilt für öffentliche Auftraggeber. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber müssen erst ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB abfragen.

Was hilft

Das ist kein Fehler mit Rechtsfolge, aber unnötiger Aufwand. Hinterlege die zutreffende Auslöseschwelle in der Arbeitsanweisung und nutze zugleich die Erleichterung, dass auf eine erneute Abfrage verzichtet werden kann, wenn innerhalb der letzten zwei Monate bereits eine Auskunft zu demselben Unternehmen vorlag.

Das siehst du

Bei einem großen Infrastrukturvorhaben wird die Losvergabe pauschal ausgeschlossen, weil es sonst zu lange dauert.

Warum

Der Losgrundsatz steht seit dem 1. Juli 2026 in § 97a GWB. Die dort neu eingefügte Ausnahme für Infrastrukturvorhaben trägt nicht jedes große Vorhaben, sondern nur solche mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer von mindestens dem Zweifachen des jeweiligen Schwellenwerts nach § 106 Abs. 2 GWB, die zudem aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören.

Was hilft

Prüfe beide Voraussetzungen getrennt und halte sie im Vermerk fest. Der Vergabevermerk nach § 8 Abs. 2 VgV nennt die Gründe für eine Zusammenvergabe mehrerer Lose ausdrücklich als Pflichtinhalt, und genau daran wird die Entscheidung später gemessen.

Vier Fragen bis zum richtigen Regelwerk

  1. 01 Liegt eine der in § 102 GWB genannten Tätigkeiten vor: Wasser, Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen, fossile Brennstoffe oder Postdienstleistungen?
  2. 02 Ist dein Haus Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB oder Konzessionsgeber nach § 101 GWB?
  3. 03 Dient dieser konkrete Auftrag der Sektorentätigkeit oder einem anderen Teil des Hauses?
  4. 04 Erreicht der geschätzte Nettowert den Schwellenwert, der für diese Kombination gilt?
Was du mitnimmst

Was du nach diesem Text ohne Nachschlagen entscheidest

Die Zuordnung braucht drei Antworten und eine saubere Notiz. Du klärst, ob eine Sektorentätigkeit vorliegt, ob dein Haus Sektorenauftraggeber ist und ob dieser konkrete Auftrag der Sektorentätigkeit dient. Erst danach ziehst du die Folgen, und die betreffen Schwellenwert, Laufzeiten und Pflichten gleichermaßen.

Die Definition im Gesetz suchen, nicht in der Verordnung

§ 102 GWB definiert die Sektorentätigkeiten in sieben Absätzen: Wasser in Absatz 1, Elektrizität in Absatz 2, Gas und Wärme in Absatz 3, Verkehrsleistungen in Absatz 4, Häfen und Flughäfen in Absatz 5, die Förderung fossiler Brennstoffe in Absatz 6 und Postdienstleistungen in Absatz 7. Die zugehörige Paragrafenkette lautet § 100 GWB für den Sektorenauftraggeber, § 101 GWB für den Konzessionsgeber und § 102 GWB für die Tätigkeiten selbst.

Den Schwellenwert des Sektorenbereichs kennen

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern gilt in der Periode 2026/2027 ein Schwellenwert von 432.000 Euro ohne Umsatzsteuer, gegenüber 216.000 Euro für die übrigen öffentlichen Auftraggeber. Er läuft in Deutschland über § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB. Für Bauaufträge gilt mit 5.404.000 Euro derselbe Betrag wie für klassische Auftraggeber und für Konzessionen.

Soziale und andere besondere Dienstleistungen gesondert prüfen

Hier gilt für Sektorenauftraggeber ein Schwellenwert von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2014/25/EU, für öffentliche Auftraggeber dagegen 750.000 Euro nach Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU, beides über den Verweis des § 106 Abs. 2 GWB. Die Verfahrensarten für diese Leistungen stehen in § 142 GWB und § 130 GWB. Diese Beträge hängen nicht am Währungskurs und ändern sich deshalb bei der zweijährigen Anpassung nicht mit.

Die längere Laufzeit von Rahmenvereinbarungen nutzen

Nach § 21 Abs. 6 VgV darf eine Rahmenvereinbarung höchstens vier Jahre laufen, sofern kein im Gegenstand begründeter Sonderfall vorliegt. Für Sektorenauftraggeber gilt nach § 19 Abs. 3 SektVO eine Höchstlaufzeit von acht Jahren, ebenfalls mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle. Bei langlebiger Infrastruktur ist das der spürbarste Unterschied im Alltag.

Die Registerabfrage anders terminieren

Öffentliche Auftraggeber müssen das Wettbewerbsregister nach § 6 Abs. 1 WRegG bereits ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer abfragen. Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB müssen dagegen erst ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB abfragen, und die übrigen trifft die Pflicht nach § 6 Abs. 1 WRegG gar nicht. Auf eine erneute Abfrage kann verzichtet werden, wenn innerhalb der letzten zwei Monate bereits eine Auskunft zu demselben Unternehmen vorlag.

Die Zuordnung je Auftrag dokumentieren

Weil sich Sektorentätigkeit und andere Tätigkeiten im selben Haus überschneiden, gehört die Einordnung in die laufende Dokumentation nach § 8 Abs. 1 VgV und in den Vergabevermerk. Ein Satz dazu, für welche Tätigkeit beschafft wird, erspart die spätere Diskussion darüber, warum ein bestimmter Schwellenwert angesetzt wurde.

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Warum die Definition im GWB steht und nicht in der SektVO

Die Systematik wirkt zunächst umständlich, hat aber einen guten Grund. Ob eine Beschaffung dem Vergaberecht unterliegt und welchem Teil davon, ist eine Frage des Gesetzes, nicht der ausführenden Verordnung. Deshalb bestimmt § 100 GWB, wer Sektorenauftraggeber ist, § 101 GWB, wer Konzessionsgeber ist, und § 102 GWB, welche Tätigkeiten überhaupt als Sektorentätigkeiten gelten. Erfasst sind der Bereich Wasser in Absatz 1, Elektrizität in Absatz 2, Gas und Wärme in Absatz 3, Verkehrsleistungen in Absatz 4, Häfen und Flughäfen in Absatz 5, die Förderung fossiler Brennstoffe in Absatz 6 und Postdienstleistungen in Absatz 7.

Für die Praxis folgt daraus eine schlichte Reihenfolge. Zuerst wird das Gesetz gelesen und die Zuordnung getroffen, danach greift man zur Verordnung und arbeitet mit ihren Verfahrensregeln. Wer umgekehrt vorgeht, sucht in der SektVO nach einer Antwort, die dort nicht steht, und begründet die Zuordnung am Ende mit dem Namen des Unternehmens statt mit dem Gegenstand des Auftrags.

Die Zuordnung wirkt über das reine Verfahren hinaus. Sie bestimmt den maßgeblichen Schwellenwert, sie verändert die Höchstlaufzeit von Rahmenvereinbarungen und sie verschiebt den Zeitpunkt, ab dem das Wettbewerbsregister abzufragen ist. Auch bei der elektronischen Rechnungsstellung im Bereich des Bundes gab es einen eigenen Startzeitpunkt: Für subzentrale öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber trat die ERechV am 27. November 2019 in Kraft, die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gilt seit dem 27. November 2020.

Die Schwellenwerte im Sektorenbereich für 2026 und 2027

Die Beträge der laufenden Periode wurden mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150 für die Sektoren, 2025/2151 für Konzessionen und 2025/2152 für die klassische Vergabe vom 22. Oktober 2025 festgesetzt und gelten für alle Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 eingeleitet werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern liegt der Schwellenwert bei 432.000 Euro ohne Umsatzsteuer, in der Vorperiode waren es 443.000 Euro. Derselbe Betrag gilt für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern liegt der Schwellenwert 2026 und 2027 bei 432.000 Euro ohne Umsatzsteuer, gegenüber 216.000 Euro für die übrigen öffentlichen Auftraggeber. Bei Bauaufträgen gibt es keinen Unterschied. Die vollständige Übersicht aller Schwellenwerte und ihre Herkunft aus den Delegierten Verordnungen stehen auf der Seite zu den Schwellenwerten. Für soziale und andere besondere Dienstleistungen liegt der Wert für Sektorenauftraggeber bei 1.000.000 Euro nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2014/25/EU, für öffentliche Auftraggeber bei 750.000 Euro nach Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU; § 142 GWB und § 130 GWB regeln dazu die Verfahrensarten. Diese beiden Beträge sind nicht an den Währungskurs gekoppelt und bleiben deshalb bei der zweijährigen Anpassung unverändert, während sich alle anderen bewegen.

Wichtig für den Umgang mit Quellen: § 106 GWB nennt selbst keine Eurobeträge, sondern verweist dynamisch auf die einschlägigen Artikel der vier EU-Richtlinien. Deshalb wirken die Delegierten Verordnungen unmittelbar, und deshalb ist jede Zahl immer nur so aktuell wie ihre Periode. Wer eine Übersicht verwendet, prüft zuerst, ob sie die Periode 2026/2027 abbildet, und erst danach, ob sie den Sektorenbereich getrennt ausweist.

Rahmenvereinbarungen: acht Jahre sind möglich, aber kein Selbstläufer

Der auffälligste Unterschied im Verfahrensalltag betrifft Rahmenvereinbarungen. Nach § 21 Abs. 6 VgV darf eine Rahmenvereinbarung höchstens vier Jahre laufen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor. Für Sektorenauftraggeber sieht § 19 Abs. 3 SektVO eine Höchstlaufzeit von acht Jahren vor, ebenfalls mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle. Bei langlebiger Infrastruktur und bei Systemen mit langen Investitionszyklen ist das ein erheblicher Unterschied.

Die längere Laufzeit verändert allerdings die Wertermittlung. Nach § 3 Abs. 4 VgV ist bei Rahmenvereinbarungen der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge während der gesamten Laufzeit zugrunde zu legen. Acht Jahre statt vier bedeuten damit rechnerisch die doppelte Bezugsgröße, und der höhere Schwellenwert im Sektorenbereich wird dadurch schneller erreicht, als es die Zahl allein vermuten lässt.

Hinzu kommt eine Frage, die der Normtext und die europäische Rechtsprechung unterschiedlich beantworten. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juni 2021 in der Rechtssache C-23/20 entschieden, dass neben der geschätzten Menge oder dem geschätzten Wert auch eine Höchstmenge oder ein Höchstwert anzugeben ist und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, sobald diese Höchstmenge erreicht ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV verlangt dem Wortlaut nach nur, das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, und stellt ausdrücklich klar, dass es nicht abschließend festgelegt werden muss. Dieses Spannungsverhältnis ist nicht ausgeräumt, und bei einer achtjährigen Laufzeit wiegt es schwerer als bei einer vierjährigen. Wer auf Nummer sicher gehen will, gibt einen Höchstwert an und beobachtet dessen Ausschöpfung über die Laufzeit.

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Häufige Fragen

Woran erkennen wir, ob unser Unternehmen Sektorenauftraggeber ist?
An der Kette aus drei Vorschriften. § 102 GWB definiert die Sektorentätigkeiten und nennt den Bereich Wasser in Absatz 1, Elektrizität in Absatz 2, Gas und Wärme in Absatz 3, Verkehrsleistungen in Absatz 4, Häfen und Flughäfen in Absatz 5, die Förderung fossiler Brennstoffe in Absatz 6 und Postdienstleistungen in Absatz 7. § 100 GWB bestimmt, wer Sektorenauftraggeber ist, § 101 GWB regelt den Konzessionsgeber als eigene Kategorie. Wichtig ist, dass die Antwort für den einzelnen Auftrag zu treffen ist: Ein Unternehmen kann in einem Teil seiner Beschaffungen Sektorenauftraggeber sein und in einem anderen nicht.
Gilt für Bauaufträge im Sektorenbereich ein eigener Schwellenwert?
Nein, hier gibt es keinen Unterschied. Der Bauwert von 5.404.000 Euro ohne Umsatzsteuer gilt betragsgleich für klassische öffentliche Auftraggeber, für Sektorenauftraggeber und für Konzessionen. Ein eigener, höherer Wert besteht nur bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit 432.000 Euro sowie bei sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen mit 1.000.000 Euro nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2014/25/EU. Wer nur den Bauwert kennt, hält den Sektorenbereich fälschlich für durchgehend privilegiert.
Können wir eine Rahmenvereinbarung immer auf acht Jahre auslegen?
Acht Jahre sind nach § 19 Abs. 3 SektVO die Höchstlaufzeit, nicht die Regellaufzeit, und auch dort gilt sie mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle. Ob die volle Laufzeit sinnvoll ist, entscheidet der Gegenstand: Bei schnell wechselnder Technik bindet eine lange Laufzeit an Preise und Leistungsstände, die veralten. Rechnerisch verdoppelt sie außerdem die Bezugsgröße für die Wertermittlung, weil nach § 3 Abs. 4 VgV der Gesamtwert aller Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit maßgeblich ist.
Ab wann müssen wir als Sektorenauftraggeber das Wettbewerbsregister abfragen?
Erst ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB, und auch das nur als Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB, also private Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, trifft nach § 6 Abs. 1 WRegG überhaupt keine Abfragepflicht. Für öffentliche Auftraggeber greift die Pflicht dagegen schon ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Dieselbe Erleichterung wie für Sektorenauftraggeber gilt für Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB. Unabhängig davon kann auf eine erneute Abfrage verzichtet werden, wenn innerhalb der letzten zwei Monate bereits eine Auskunft zu demselben Unternehmen vorlag.
Was gilt, wenn ein Auftrag mehreren Tätigkeiten gleichzeitig dient?
Dann ist die Zuordnung eine Einzelfallfrage, die vor der Bekanntmachung zu klären und zu dokumentieren ist. Diese Seite gibt dafür keine Faustregel aus, weil eine falsche Zuordnung unmittelbar auf den maßgeblichen Schwellenwert durchschlägt. Sinnvoll ist, den Anteil der jeweiligen Tätigkeit am Auftrag und die Begründung der gewählten Einordnung im Vergabevermerk festzuhalten, und in Zweifelsfällen die Rechtsabteilung einzubinden, bevor das Verfahren startet.
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Die Zuordnung sicher treffen, bevor das Verfahren startet

Diese Seite erklärt und ordnet ein, sie ersetzt keine Rechtsberatung, denn gerade bei gemischten Tätigkeiten kommt es auf Details des Einzelfalls an. Im Seminar zum Sektorenvergaberecht bei cmt gehst du die Abgrenzung an eigenen Beschaffungen durch und klärst dabei auch, wo die SektVO im Alltag deines Hauses tatsächlich greift.