Auftragsgegenstand beschreiben

Was ist eine Leistungsbeschreibung?

Die Leistungsbeschreibung legt fest, was ein öffentlicher Auftraggeber genau beschafft. Der Auftragsgegenstand ist darin so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

Alles, was du in der Leistungsbeschreibung offen lässt, bezahlst du später als Nachtrag oder bekommst es in einer Ausführung, die du so nicht gemeint hast.

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Maßstab
Eindeutig und erschöpfend, für alle gleich
Zwei Formen
Konstruktiv oder funktional
Grundsatz
Produktneutral, Marken nur mit Zusatz gleichwertig
Nicht dasselbe
Zuschlagskriterien und Vertragsbedingungen

Warum Eindeutigkeit vergaberechtlich zählt

Angebote lassen sich nur vergleichen, wenn alle dasselbe angeboten haben. Deshalb verlangt das Vergaberecht eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung, und deshalb darf das Kalkulationsrisiko nicht über unklare Angaben auf die Bieter abgewälzt werden.

Eine lückenhafte Beschreibung rächt sich in dieser Reihenfolge: Zuerst häufen sich Bieterfragen und strecken den Zeitplan, dann streuen die Preise breit, weil jeder etwas anderes einkalkuliert, und nach dem Zuschlag kommen die Nachträge, weil das Fehlende irgendwann doch geliefert werden muss.

Konstruktiv oder funktional

Die konstruktive Beschreibung nennt die Lösung: Merkmale, Mengen, Schnittstellen, Normen. Das macht Angebote gut vergleichbar und setzt voraus, dass der Auftraggeber weiß, was er braucht. Die funktionale Beschreibung nennt das Ziel und überlässt den Lösungsweg dem Markt. Das öffnet Spielraum für bessere Ideen, verlangt dafür aber klare Bewertungsregeln, weil die Angebote sonst nicht mehr auf einer Skala liegen.

Mischformen sind der Normalfall. Verbreitet ist, den Kern funktional zu beschreiben und dort konstruktiv zu werden, wo Schnittstellen zur bestehenden Umgebung, rechtliche Vorgaben oder Betriebsanforderungen keinen Spielraum lassen.

Produktneutral beschreiben

Die Beschreibung darf nicht auf ein bestimmtes Fabrikat zulaufen, solange sich der Bedarf auch anders darstellen lässt. Wenn eine Bezugnahme ausnahmsweise unvermeidbar ist, gehört der Zusatz „oder gleichwertig“ dazu, und die Begründung gehört in die Vergabeakte.

Der stille Weg in die Produktvorgabe führt über abgeschriebene Datenblätter. Wer Merkmale aus dem Prospekt eines Anbieters übernimmt, beschreibt genau dessen Produkt, auch wenn kein Markenname fällt. Hilfreich ist die Gegenprobe: Lässt sich zu jedem geforderten Merkmal sagen, welches betriebliche Bedürfnis es abdeckt?

Wie die Beschreibung entsteht

Am Anfang steht die Bedarfsermittlung mit den Fachabteilungen, danach häufig eine Markterkundung, um zu klären, was überhaupt angeboten wird. Beides ist zulässig und ausdrücklich erwünscht.

Vorsicht gilt, wenn ein Unternehmen an der Vorbereitung mitwirkt und sich später bewerben möchte. Dieser Wissensvorsprung muss ausgeglichen werden, etwa indem alle Informationen aus der Vorbereitung mit den Vergabeunterlagen offengelegt und die Fristen entsprechend bemessen werden.

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Nicht verwechseln

Leistungsbeschreibung und was oft damit gleichgesetzt wird

Leistungsbeschreibung gegen Leistungsverzeichnis

Das Leistungsverzeichnis ist die gegliederte Auflistung der Einzelpositionen mit Mengen, vor allem im Bauwesen. Es ist ein Teil der Leistungsbeschreibung, nicht deren Ersatz.

Leistungsbeschreibung gegen Zuschlagskriterien

Die Leistungsbeschreibung sagt, was geliefert werden muss. Die Zuschlagskriterien sagen, wonach unter den Angeboten ausgewählt wird, die diese Anforderungen erfüllen.

Leistungsbeschreibung gegen Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen regeln Haftung, Fristen, Abnahme und Vergütung. Auch sie gehören in die Vergabeunterlagen, beschreiben aber nicht den Auftragsgegenstand.

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In der Praxis

Die teuren Lücken stehen nicht bei den Funktionen

Die häufigste Lücke betrifft nicht die Funktionen, sondern das Drumherum: Wer stellt Testdaten bereit, wer migriert die Altbestände, wie viele Schulungstage sind enthalten, in welcher Zeit muss der Support auf eine Störung reagieren. Fehlt das, kalkuliert jeder Anbieter etwas anderes, die Preise sind nicht mehr vergleichbar, und den Zuschlag bekommt, wer am wenigsten eingerechnet hat.

Der zweite Fehler ist das Datenblatt eines Herstellers als Vorlage. Sind die Anforderungen so formuliert, dass nur ein einziges Produkt sie erfüllen kann, ist die Beschreibung nicht produktneutral und damit angreifbar. Wo ein bestimmtes Produkt wirklich unverzichtbar ist, gehört der Grund in den Vergabevermerk, ansonsten steht hinter der Angabe der Zusatz oder gleichwertig.

Eine funktionale Beschreibung gibt das Ziel vor statt des Lösungswegs und holt damit Wissen aus dem Markt. Sie verlangt aber messbare Abnahmekriterien. Ohne die ist am Ende strittig, ob das Gelieferte die Anforderung erfüllt, und diese Diskussion führst du dann mit einem Vertrag in der Hand, der die Frage selbst offenlässt.

Leistungsbeschreibung lernen

Wie aus einem Bedarf eine ausschreibungsfähige Beschreibung wird, üben die Seminare zur Leistungsbeschreibung in der Vergabe an eigenen Beispielen.

Was passiert, wenn sich der Bedarf nach dem Zuschlag ändert, behandeln die Kurse zu Auftragsänderungen und Nachprüfung .

Häufige Fragen

Darf ich ein bestimmtes Produkt nennen?
Nur ausnahmsweise, wenn sich der Auftragsgegenstand anders nicht hinreichend genau beschreiben lässt, und dann mit dem Zusatz „oder gleichwertig“. Die Begründung gehört in die Vergabeakte, weil sie in einem Nachprüfungsverfahren als Erstes geprüft wird.
Konstruktiv oder funktional, was ist sicherer?
Sicherer in der Wertung ist die konstruktive Beschreibung, weil sie Angebote vergleichbar macht. Voraussetzung ist aber, dass du die Lösung kennst. Wenn der Markt es besser weiß als die eigene Fachabteilung, ist die funktionale Beschreibung die ehrlichere Wahl und braucht dafür belastbare Bewertungsregeln.
Wie vermeide ich Nachträge?
Die meisten Nachträge entstehen aus Lücken, nicht aus bösem Willen. Mengengerüste, Schnittstellen, Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers und Abnahmebedingungen sind die vier Stellen, an denen sich ein zweiter Blick vor der Veröffentlichung fast immer auszahlt.
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Leistungsbeschreibung im Kurs statt im Lexikon

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