Leistungsbeschreibung in der IT

Produktneutral ausschreiben und Open Source ins Verfahren holen

Die Frage ist nicht, ob du ein Produkt nennen darfst, sondern ob deine Beschreibung ohne den Namen funktioniert. Meistens tut sie es, sobald die Merkmale stimmen.

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Worum es geht

Der Produktname steht schon fest, bevor jemand schreibt

In den meisten IT-Beschaffungen gibt es vor der Leistungsbeschreibung ein Bild im Kopf. Die Fachabteilung hat eine Lösung gesehen, ein Nachbarhaus setzt sie ein, oder im Bestand läuft bereits etwas Ähnliches. Die Beschreibung entsteht dann rückwärts: Sie zählt auf, was das gedachte Produkt kann, und übernimmt dabei dessen Begriffe, Modulnamen und Zählweisen. Formal steht am Ende kein Produktname im Text, faktisch beschreibt er genau ein Produkt.

Sichtbar wird das in der Bieterfragerunde und in Rügen. Ein Anbieter fragt, warum eine bestimmte Funktion in dieser Zerlegung gefordert wird, oder weist darauf hin, dass die geforderte Struktur nur bei einem Hersteller vorkommt. In diesem Moment fehlt fast immer dasselbe: eine Begründung, die auf den Auftragsgegenstand zeigt und nicht auf die Gewohnheit im Haus. Der Vergabevermerk nach § 8 VgV wäre der Ort für diese Begründung, aber sie wurde nie geschrieben, weil niemand bemerkt hat, dass eine nötig ist.

Die zweite Baustelle ist Open Source. Die Frage wird meist als Entweder-oder gestellt: Dürfen wir Open Source vorschreiben, oder müssen wir alles zulassen. Beide Formulierungen führen in die Irre, weil sie ein Lizenzmodell wie einen Produktnamen behandeln. Was sich beschreiben lässt, sind Merkmale, und die dürfen sich nach § 31 Absatz 3 VgV auch auf den Herstellungsprozess oder ein anderes Stadium im Lebenszyklus beziehen, solange sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.

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Symptom, Ursache, Lösung

Sechs Fälle, in denen der Produktbezug kippt

Die Fälle stammen aus denselben zwei Ursachen: Die Beschreibung wurde aus einem Produkt abgeleitet, oder die Begründung für eine notwendige Verengung wurde nicht aufgeschrieben. Beides lässt sich vor der Bekanntmachung beheben und danach kaum noch.

Symptom

In der Leistungsbeschreibung steht ein Produktname, ergänzt um die Formel oder gleichwertig, und trotzdem kommt eine Rüge.

Ursache

Der Zusatz allein heilt den Verweis nicht. § 31 Absatz 6 VgV verlangt zuerst, dass der Verweis durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist oder der Gegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Erst wenn diese Voraussetzung vorliegt, kommt der zwingende Zusatz hinzu.

Lösung

Prüf in dieser Reihenfolge: Lässt sich die Anforderung über Merkmale beschreiben, entfällt der Verweis. Lässt sie sich nicht beschreiben, schreib die Begründung dafür in den Vergabevermerk, bevor du den Zusatz setzt. Und ergänze, woran die Gleichwertigkeit gemessen wird, sonst ist der Zusatz für Bieter nicht verwertbar.

Symptom

Die Beschreibung verweist auf technische Normen, und ein Bieter beanstandet die Auswahl der Normen.

Ursache

§ 31 Absatz 2 VgV gibt für die Bezugnahme auf technische Anforderungen eine Rangfolge vor, beginnend bei nationalen Normen zur Umsetzung europäischer Normen über Europäische Technische Bewertungen und gemeinsame technische Spezifikationen bis hin zu internationalen und hilfsweise nationalen Normen. Diese Rangfolge ist einzuhalten, und jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen.

Lösung

Geh die Rangfolge von oben nach unten durch und nimm die erste Ebene, auf der es eine passende Norm gibt. Setz den Zusatz auch hier, denn er gilt nicht nur für Produktverweise. Wenn du eine niedrigere Ebene wählst, gehört der Grund in den Vermerk.

Symptom

Die Verengung wird mit der bestehenden Systemlandschaft begründet, und die Vergabekammer will die Begründung sehen.

Ursache

Der Bestand allein ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern der Ausgangspunkt einer Prüfung. Ob er trägt, hängt am konkreten Fall: an der Art der Integration, an den vorhandenen Schnittstellen, an Aufwand und Risiko einer Alternative. Diese Prüfung wurde nicht dokumentiert, sondern vorausgesetzt.

Lösung

Führ die Prüfung ausdrücklich durch und schreib sie auf: Welche Integration ist nötig, welche Schnittstellen stehen zur Verfügung, was würde eine Alternative konkret bedeuten, und warum ist der verbleibende Aufwand unverhältnismäßig. Die fortlaufende Dokumentation des Verfahrens in Textform verlangt § 8 Absatz 1 VgV ohnehin, und die Gründe für Entscheidungen gehören nach Absatz 2 in den Vergabevermerk.

Symptom

Es soll Open Source beschafft werden, und die Frage ist, ob eine Vorgabe des Lizenzmodells zulässig wäre.

Ursache

Die Frage behandelt das Lizenzmodell wie einen Produktnamen. Beschreibbar sind aber Eigenschaften, und § 31 Absatz 3 VgV lässt Merkmale ausdrücklich zu, die sich auf den Herstellungsprozess oder ein anderes Stadium im Lebenszyklus beziehen, selbst wenn sie keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und verhältnismäßig sind.

Lösung

Formuliere die Eigenschaften, die du tatsächlich brauchst: offengelegter Quellcode, das Recht zur eigenen Anpassung und Weitergabe, Weiterentwicklung durch Dritte, dokumentierte Schnittstellen, Datenexport in offenen Formaten. Prüf für jede Eigenschaft den Bezug zum Auftragsgegenstand und die Verhältnismäßigkeit, und halte das Ergebnis fest. So entsteht eine Anforderung, die auf Open Source zielt, ohne ein Lizenzmodell als solches vorzuschreiben.

Symptom

Ein Angebot weicht in einem Punkt ab und behauptet Gleichwertigkeit, aber die Unterlagen sagen nichts dazu, wie das belegt wird.

Ursache

Der Zusatz oder gleichwertig wurde gesetzt, ohne den Maßstab und den Nachweisweg zu regeln. Damit entsteht eine Bewertung, die nach Angebotsabgabe getroffen wird und für die es keinen vorher bekannten Maßstab gibt.

Lösung

Regele in den Unterlagen, welche Angaben ein Bieter zum Nachweis der Gleichwertigkeit vorlegt und woran sie gemessen wird. Denk daran, dass leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen, nach § 56 Absatz 3 VgV nicht nachgefordert werden dürfen. Was du zur Bewertung brauchst, muss also beim ersten Versuch vollständig abgefragt sein.

Symptom

Weil angeblich nur ein Anbieter in Frage kommt, soll ohne Teilnahmewettbewerb verhandelt werden.

Ursache

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nur in eng geregelten Fällen zulässig. Für die Fälle des Alleinstellungsmerkmals stellt § 14 Absatz 6 VgV zusätzlich klar, dass es keine vernünftige Alternative geben darf und dass der fehlende Wettbewerb nicht auf einer künstlichen Einschränkung der Vergabeparameter beruhen darf.

Lösung

Prüf zuerst, ob die Alleinstellung aus dem Markt folgt oder aus deiner eigenen Beschreibung. Eine Anforderung, die nur ein Anbieter erfüllt, weil sie seine Begriffe verwendet, ist eine künstliche Einschränkung. Führ vorher eine Markterkundung durch und dokumentiere, welche Alternativen geprüft wurden und warum sie ausscheiden. Ohne diese Vorarbeit trägt der Tatbestand nicht.

Von der Aufgabe zur produktneutralen Beschreibung

  1. 01 Fachaufgabe benennen und festlegen, woran ihre Erledigung erkennbar ist.
  2. 02 Eigenschaften ableiten, die eine Lösung dafür braucht, ohne Herstellerbegriffe zu übernehmen.
  3. 03 Prüfen, ob ein Verweis auf Produkt, Verfahren oder Typ überhaupt nötig ist, und die Begründung notieren.
  4. 04 Ist der Verweis unvermeidbar, den Zusatz oder gleichwertig setzen und den Maßstab für Gleichwertigkeit angeben.
  5. 05 Offenheitsmerkmale wie Schnittstellen, Formate und Quellcode als Anforderung oder als Zuschlagskriterium einordnen.
  6. 06 Entscheidungen laufend im Vergabevermerk festhalten, nicht erst nach der ersten Rüge.
Was du mitnimmst

Sechs Schritte zu einer Beschreibung, die ohne Produktnamen trägt

Der Weg führt nicht über das Streichen von Namen, sondern über das Ersetzen von Namen durch Merkmale. Das ist mehr Arbeit und liefert nebenbei eine Beschreibung, aus der sich später auch die Wertungsmatrix ableiten lässt.

Vom Produkt zurück zur Aufgabe gehen

Schreib zuerst auf, welche Fachaufgabe erledigt werden muss und woran du erkennst, dass sie erledigt ist. Erst danach beschreibst du, welche Eigenschaften eine Lösung dafür braucht. Wer mit der Funktionsliste eines Produkts beginnt, beschreibt das Produkt.

Merkmale statt Modulnamen verwenden

Ersetze herstellerspezifische Bezeichnungen durch das, was sie leisten. Aus einem Modulnamen wird eine Schnittstelle mit einem Datenformat und einem Auslöser, aus einer Lizenzstufe wird ein Funktionsumfang mit einer Nutzergruppe.

Den Zusatz oder gleichwertig ernst nehmen

Wenn ein Verweis ausnahmsweise unvermeidbar ist, gehört der Zusatz oder gleichwertig zwingend dazu. Dasselbe gilt bei der Bezugnahme auf technische Anforderungen nach § 31 Absatz 2 VgV, wo zusätzlich die dort genannte Rangfolge einzuhalten ist.

Den Gleichwertigkeitsnachweis vorher regeln

Sag in den Unterlagen, woran Gleichwertigkeit gemessen wird und wie ein Bieter sie belegt. Ohne diese Angabe wird der Zusatz zur Formel, und jede Abweichung landet in einer Einzelfallentscheidung nach Angebotsabgabe.

Open Source über Merkmale beschreiben

Offengelegter Quellcode, dokumentierte Schnittstellen, Weiterentwicklung durch Dritte, Datenexport in offenen Formaten und die Freiheit zur eigenen Anpassung sind beschreibbare Eigenschaften. Sie brauchen nach § 31 Absatz 3 VgV einen Bezug zum Auftragsgegenstand und müssen verhältnismäßig sein.

Die Begründung dokumentieren, während du sie triffst

Jede Entscheidung, die den Kreis der möglichen Anbieter verengt, braucht zwei Sätze im Vergabevermerk. Nachträglich lässt sie sich nicht rekonstruieren, weil die Person, die sie getroffen hat, sich an das Argument nicht mehr erinnert.

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Was die Norm verbietet und was sie erlaubt

Für die Beschreibung gilt eine Regel mit einer engen Ausnahme: Ein Produktverweis ist nur zulässig, wenn sich der Gegenstand anders nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschreiben lässt, und dann zwingend mit dem Zusatz oder gleichwertig. Wie du diese Prüfung führst und wie Open Source ins Verfahren kommt, steht auf der Seite zum produktneutralen Ausschreiben. Das ist ein Wirkungsverbot und kein Wortverbot. Eine Beschreibung kann ohne einen einzigen Produktnamen gegen die Norm verstoßen, wenn ihre Merkmale nur von einem Anbieter erfüllt werden, und sie kann einen Produktnamen enthalten, ohne zu verstoßen, wenn der Verweis durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.

Die Ausnahme hat zwei Alternativen, und sie werden häufig vermischt. Die erste ist die Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand selbst. Die zweite greift, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. In beiden Fällen ist der Verweis zwingend mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen. Die zweite Alternative ist die schwächere, weil sie voraussetzt, dass eine Beschreibung tatsächlich unmöglich ist und nicht nur aufwendig.

Für die Praxis folgt daraus eine Reihenfolge, die sich gut einhalten lässt. Erst wird versucht, die Anforderung über Merkmale zu fassen. Gelingt das, ist die Frage erledigt. Gelingt es nicht, wird der Grund aufgeschrieben, bevor der Verweis gesetzt wird. Und der Zusatz kommt zusammen mit einer Aussage darüber, woran die Gleichwertigkeit gemessen wird, sonst ist er für Bieter wertlos.

Der Zusatz oder gleichwertig gilt auch bei Normen

Weniger bekannt als das Verbot des Produktbezugs ist die Regel für technische Anforderungen. § 31 Absatz 2 VgV nennt eine Rangfolge, an der du dich entlanghangeln sollst: zuerst nationale Normen, die europäische Normen umsetzen, dann Europäische Technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen und internationale Normen, hilfsweise nationale Normen. Diese Rangfolge ist einzuhalten, und jede Bezugnahme ist ebenfalls mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen.

In IT-Verfahren wird dieser Absatz oft übersehen, weil Normen dort seltener zitiert werden als im Bauwesen. Sobald es aber um Schnittstellen, Sicherheitsanforderungen, Barrierefreiheit oder Datenformate geht, wird Normverweisung wieder relevant. Wer eine nationale Spezifikation nennt, obwohl es eine europäische Norm für denselben Gegenstand gibt, weicht von der Rangfolge ab und braucht dafür einen Grund.

Praktisch lohnt sich eine kurze Liste am Anfang der Leistungsbeschreibung: welche Normen und Spezifikationen in Bezug genommen werden, auf welcher Ebene sie stehen und mit welchem Zusatz. Diese Liste ist zugleich das Gerüst für die Prüfung der Angebote, weil sie festlegt, gegen welche Anforderung eine behauptete Gleichwertigkeit gemessen wird.

Open Source vorgeben oder zulassen ist die falsche Alternative

Ein Lizenzmodell ist kein Produkt, aber es ist auch kein Merkmal der Leistung im engeren Sinn. Deshalb führt die Frage, ob man Open Source vorschreiben darf, in eine Sackgasse. Zielführend ist die Frage, welche Eigenschaften du eigentlich brauchst, wenn du Open Source sagst. In den meisten Fällen sind es vier: Zugang zum Quellcode, das Recht zur eigenen Anpassung, die Möglichkeit, Weiterentwicklung an Dritte zu vergeben, und die Unabhängigkeit vom Fortbestand eines einzelnen Anbieters.

Alle vier lassen sich als Anforderung formulieren, und § 31 Absatz 3 VgV bietet dafür die Grundlage, weil Merkmale auch den Herstellungsprozess oder ein anderes Stadium im Lebenszyklus betreffen dürfen, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind. Diese Grenze ist ernst gemeint: Eine Anforderung an die Offenheit, die für den konkreten Auftrag keine Rolle spielt, ist nicht verhältnismäßig, nur weil sie grundsätzlich wünschenswert wäre.

Der Rückenwind auf der strategischen Ebene kommt aus § 97 Absatz 3 GWB, wonach bei der Vergabe Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe des vierten Teils berücksichtigt werden. Umgesetzt wird das über drei Wege, und du entscheidest bewusst, welchen du nimmst: über die Leistungsbeschreibung als Mindestanforderung, über die Zuschlagskriterien als Bewertungsmerkmal oder über die Ausführungsbedingungen als Pflicht für die Vertragsdurchführung.

Das Zentrum Digitale Souveränität, openDesk und die Vertragsbedingungen für Open Source

Auf Bundesebene hat sich in den letzten Monaten einiges bewegt, und es lohnt sich, den Stand mit Datum zu lesen. Die wichtigste Änderung für deine Vergabeunterlagen ist die Überarbeitung der EVB-IT: Beschlossen hat sie die Arbeitsgruppe EVB-IT des IT-Planungsrates am 26. November 2025 gemeinsam mit der Digitalwirtschaft. Damit gibt es für einen Bereich, in dem bislang jede Vergabestelle eigene Formulierungen gesucht hat, eine gemeinsame Grundlage.

Das Zentrum Digitale Souveränität, kurz ZenDiS, hat im April 2026 einen Strategieprozess gestartet und richtet sich dabei auf openDesk aus, sein quelloffenes Arbeitsplatzpaket für die Verwaltung, sowie auf die Plattform openCode. Wie der Bezugsweg für openDesk am Ende aussieht, ist damit noch nicht entschieden. Für Vergabestellen lohnt der Blick trotzdem, weil an dieser Frage hängt, bei wem eine Leistung überhaupt beschafft wird. Zahlen zu Nutzung und Verbreitung veralten schnell und sind für die Gestaltung eines Verfahrens ohnehin nachrangig. Stand dieser Angaben ist der 19. August 2026.

Veröffentlicht hat das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung die überarbeiteten EVB-IT am 20. März 2026. Sie verankern Open Source als Standard in den Vertragsmustern und machen eine Software Bill of Materials zum Standard, also eine strukturierte Übersicht aller enthaltenen Softwarekomponenten. Für deine Leistungsbeschreibung heißt das: Du musst diese Punkte nicht mehr selbst erfinden, sondern kannst auf einer vorhandenen Vertragslogik aufsetzen, soweit das gewählte Muster von der Überarbeitung erfasst ist.

Digitale Souveränität gehört in die Wertung, nicht in die Mindestanforderung

Seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz nennt § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 VgV Aspekte der digitalen Souveränität ausdrücklich als zulässiges Zuschlagskriterium. Das ist die elegantere Stelle für dieses Thema, weil eine Mindestanforderung Angebote ausschließt, während ein Zuschlagskriterium sie unterscheidet. Bei einem Markt, in dem Offenheit unterschiedlich stark ausgeprägt ist, erhältst du so mehr Angebote und trotzdem eine Entscheidung in die gewünschte Richtung.

Für die Ausgestaltung brauchst du Unterpunkte, die ein Bieter beantworten kann: Export der eigenen Daten in einem dokumentierten Format, offengelegte Schnittstellen, Verfügbarkeit des Quellcodes, Möglichkeit zur Beauftragung Dritter mit der Weiterentwicklung, Bedingungen für einen Anbieterwechsel. Jeder Punkt braucht eine Bewertungsregel, damit die Angebote vergleichbar bleiben.

Die Gewichtung ist nach § 58 Absatz 3 VgV in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben, notfalls als Spanne mit angemessener Bandbreite; nur wenn eine Gewichtung objektiv nicht möglich ist, genügt eine absteigende Rangfolge. Und sie sollte hoch genug sein, um Angebote tatsächlich zu unterscheiden. Ein Kriterium mit geringem Anteil kostet allen Beteiligten Arbeit und verändert das Ergebnis nicht.

Dazu passende Kurse

Weil sich Produktneutralität am eigenen Text am schnellsten lernt, lohnt es sich, die Leistungsbeschreibung von der Aufgabe her aufbauen .

Wer den Bereich breiter aufziehen möchte, findet daneben Beschaffungswissen rund um offene Standards und Open Source .

Frau Keller hat das Thema mit hoher fachlicher Kompetenz und sympathisch vermittelt.
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Das war sehr informativ und kann mir in der Praxis gut weiterhelfen.
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Es war ein komplett neues Feld für mich gewesen. Vielen Dank für Einführung und Vertiefung!
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Häufige Fragen

Reicht der Zusatz oder gleichwertig aus, um einen Produktnamen zu nennen?
Nein. Der Zusatz ist die zweite Stufe, nicht die erste. § 31 Absatz 6 VgV verlangt zunächst, dass der Verweis durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist oder dass sich der Gegenstand anders nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschreiben lässt. Erst wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist der Verweis zulässig, und dann ist der Zusatz zwingend. Ohne die erste Stufe bleibt der Verweis unzulässig, auch mit Zusatz.
Können wir eine bestimmte Open-Source-Lösung ausschreiben?
Eine bestimmte Lösung zu benennen, ist derselbe Produktbezug wie bei kommerzieller Software, und die Prüfung verläuft identisch. Was funktioniert, ist die Beschreibung der Eigenschaften: offengelegter Quellcode, Anpassungs- und Weitergaberechte, Weiterentwicklung durch Dritte, offene Formate und dokumentierte Schnittstellen. Diese Merkmale sind nach § 31 Absatz 3 VgV zulässig, solange sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und verhältnismäßig sind. Sie führen häufig zu demselben Ergebnis, ohne den Wettbewerb formal zu verengen.
Wie begründen wir eine Verengung auf die bestehende Systemlandschaft?
Nicht pauschal, sondern konkret. Beschreibe, welche Integration erforderlich ist, welche Schnittstellen bestehen, welchen Aufwand und welches Risiko eine Alternative bedeuten würde, und warum das Ergebnis unverhältnismäßig wäre. Die Begründung gehört in den Vergabevermerk, und sie muss zum Zeitpunkt der Entscheidung entstehen. Eine allgemeine Aussage, dass ein Wechsel aufwendig wäre, trägt in einem Nachprüfungsverfahren erfahrungsgemäß nicht.
Wer prüft die Gleichwertigkeit eines abweichenden Angebots?
Die Prüfung liegt bei dir, der Nachweis beim Bieter. Damit beides funktioniert, gehört in die Vergabeunterlagen, welche Angaben zum Nachweis vorzulegen sind und woran die Gleichwertigkeit gemessen wird. Achte darauf, dass diese Angaben vollständig mit dem Angebot kommen: Leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen, dürfen nach § 56 Absatz 3 VgV nicht nachgefordert werden.
Hilft eine Markterkundung dabei, produktneutral zu bleiben?
Sie hilft sogar an zwei Stellen. Erstens erfährst du, welche Lösungen es überhaupt gibt und welche Merkmale am Markt üblich sind, was die Beschreibung von vornherein weiter macht. Zweitens dokumentierst du damit, dass eine behauptete Alleinstellung tatsächlich aus dem Markt folgt und nicht aus deiner Beschreibung. Genau dieser Nachweis fehlt in Verfahren, in denen ohne Teilnahmewettbewerb verhandelt werden soll, und § 14 Absatz 6 VgV verlangt für die Fälle des Alleinstellungsmerkmals ausdrücklich, dass der fehlende Wettbewerb nicht auf einer künstlichen Einschränkung der Vergabeparameter beruht.

Passt thematisch dazu

Damit digitale Souveränität in der Wertung mehr wird als ein Schlagwort, musst du sie an prüfbaren Eigenschaften festmachen, und dafür hilft die Übersicht darüber, welche technischen Eigenschaften Unabhängigkeit überhaupt herstellen .

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Eine Beschreibung schreiben, die den Wettbewerb offen lässt

Bei cmt arbeitest du an eigenen Texten daran, Produktbegriffe durch Merkmale zu ersetzen, und lernst, an welchen Stellen eine Begründung in den Vergabevermerk gehört. Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung, denn im Einzelfall hängt viel an Details, die hier nicht abgebildet sind.