Formaler Ausschluss im Vergabeverfahren: woran Angebote vor der Wertung scheitern
Der Preis entscheidet erst, wenn ein Angebot bis zur Wertung durchkommt. Davor liegen Prüfungen, die rein formal ablaufen und in denen dein Fachwissen keine Rolle spielt.
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Das beste Angebot im Feld, und trotzdem eine Absage in einem Satz
Die Absage nennt keinen Preis und keinen Wettbewerber. Das Team hat drei Wochen an der Lösungsbeschreibung gearbeitet, die Kalkulation ist scharf gerechnet, und in der Mitteilung steht am Ende nur, dass das Angebot aus formalen Gründen nicht in die Wertung einbezogen werden konnte. Wer danach nachfragt, bekommt selten eine ausführliche Erläuterung, weil der Auftraggeber gegenüber den übrigen Bietern an die Gleichbehandlung gebunden ist und keine nachträgliche Verbesserung eröffnen darf.
Der Grund dafür liegt fast immer vor der inhaltlichen Prüfung. Ein Angebot durchläuft mehrere Prüfungen nacheinander, und erst die letzte davon vergleicht Leistung und Preis. Davor steht die Frage, ob das Angebot rechtzeitig und in der geforderten Form vorliegt, danach die Frage, ob dein Unternehmen die geforderte Eignung nachgewiesen hat. Fällt eine dieser Prüfungen negativ aus, endet die Bearbeitung an dieser Stelle, und die Lösungsbeschreibung wird gar nicht mehr gelesen.
Der zweite Fehler passiert nach der Absage. Zwischen der Information über den beabsichtigten Zuschlag und dem Vertragsschluss liegen nach § 134 Absatz 2 GWB nur 15 Kalendertage, bei elektronischer Übermittlung oder per Fax sogar nur zehn. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung durch den Auftraggeber, auf den Zugang bei dir kommt es ausdrücklich nicht an. Wer in dieser Zeit erst intern klärt, ob sich eine Reaktion überhaupt lohnt, hat die Möglichkeit meist verloren, bevor die Frage beantwortet ist.
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Sechs Fälle, in denen das Angebot vor der Wertung ausscheidet
Die Fälle sind nach der Prüfreihenfolge geordnet. Die ersten drei betreffen das Angebot selbst, die letzten drei betreffen Erklärungen und Fristen, die daneben laufen und im Alltag leicht untergehen.
Symptom
Das Angebot ist im Vergabeportal erst nach Ablauf der Angebotsfrist vollständig angekommen.
Ursache
Die Angebotsfrist ist nach § 15 Absatz 2 VgV ein Mindestzeitraum für den Auftraggeber und ein fester Endtermin für dich. Sie läuft ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, und der Zeitpunkt des vollständigen Eingangs zählt, nicht der Zeitpunkt, zu dem du den Upload gestartet hast. Große Anlagen, langsame Verbindungen und eine Signaturkarte, die im entscheidenden Moment nicht erkannt wird, kosten genau die Minuten, die fehlen.
Lösung
Setz den internen Abgabetermin zwei Arbeitstage vor das Fristende und lade eine erste vollständige Fassung schon dann hoch. Die meisten Plattformen erlauben es, ein Angebot bis zum Fristende zu ersetzen. Prüf außerdem früh, ob eine Verkürzung greift: Bei akzeptierter elektronischer Übermittlung sind es 30 Tage, bei begründeter Dringlichkeit nur 15.
Symptom
Ein geforderter Nachweis fehlte, und es wurde nichts nachgefordert.
Ursache
Die Nachforderung ist nach § 56 Absatz 2 VgV eine Kann-Regelung. Der Auftraggeber darf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird, und viele Stellen tun das inzwischen. Wer aus früheren Verfahren gewohnt ist, dass sich ein fehlendes Blatt später nachreichen lässt, arbeitet dann mit einer falschen Annahme.
Lösung
Such diesen Vorbehalt gezielt, bevor du mit der Bearbeitung beginnst, und leg eine eigene Checkliste aller geforderten Unterlagen an, geordnet nach der Fundstelle in den Vergabeunterlagen. Zwei Personen sollten sie unabhängig voneinander abhaken. Entscheidung und Ergebnis einer Nachforderung sind vom Auftraggeber nach § 56 Absatz 5 VgV zu dokumentieren, was den Spielraum zusätzlich einengt.
Symptom
Ein Konzept war unvollständig, und die Nachforderung wurde abgelehnt, obwohl der Auftraggeber sonst nachfordert.
Ursache
§ 56 Absatz 3 VgV schließt die Nachforderung leistungsbezogener Unterlagen aus, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Alles, was Punkte bringt, also Konzepte, bewertete Referenzen und die Preisangaben selbst, fällt darunter. Die einzige Ausnahme betrifft Preisangaben zu unwesentlichen Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder Wertungsreihenfolge und Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Lösung
Trenn deine Angebotsunterlagen von Anfang an in zwei Stapel: Nachweise, die im Zweifel nachreichbar sind, und wertungsrelevante Unterlagen, die es nicht sind. Den zweiten Stapel bearbeitest du zuerst. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung stehen nach § 58 Absatz 3 VgV in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen, damit weißt du vorher, welche Unterlagen zu diesem Stapel gehören.
Symptom
Das Angebot enthält eigene Vertragsbedingungen oder eine abweichende Leistungsbeschreibung.
Ursache
Ein Angebot beantwortet die Vergabeunterlagen, es verhandelt sie nicht. Wer die eigenen Einkaufs- oder Lieferbedingungen anhängt, eine Position streicht oder eine Leistung durch eine andere ersetzt, gibt inhaltlich ein anderes Angebot ab als die übrigen Bieter, und damit ist es nicht mehr vergleichbar. Häufig geschieht das unbemerkt, weil die eigenen Bedingungen automatisch an jedes Dokument angehängt werden.
Lösung
Nimm die Standardanhänge bewusst aus dem Angebot heraus und behandle jede Abweichung als eigene Entscheidung. Willst du eine andere Lösung anbieten, ist der Weg dafür der Zusatz oder gleichwertig nach § 31 Absatz 6 VgV, verbunden mit einem Nachweis der Gleichwertigkeit, oder ein Nebenangebot, also ein zweites Angebot mit einer bewusst abweichenden Lösung, sofern die Auftragsbekanntmachung es zulässt. Hältst du eine Vorgabe für unzulässig, ist der Weg die Rüge, nicht die stillschweigende Änderung.
Symptom
Die Eignung sollte über einen Partner nachgewiesen werden, der Nachweis wurde nicht anerkannt.
Ursache
§ 47 VgV verlangt den Nachweis, dass dir die Mittel des anderen Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen werden, etwa durch eine Verpflichtungserklärung. Bei Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen sowie bei einschlägiger beruflicher Erfahrung reicht das allein nicht: Diese Kapazitäten kannst du nur nutzen, wenn das andere Unternehmen die Leistung, für die sie benötigt werden, auch selbst erbringt.
Lösung
Klär vor der Angebotserstellung, welche Eignungskriterien du selbst erfüllst und welche du leihst, und hol die unterschriebene Erklärung des Partners früh ein. Prüf zusätzlich, ob der Auftraggeber nach § 47 Absatz 5 VgV kritische Aufgaben zur Ausführung durch dich selbst oder durch ein Mitglied deiner Bietergemeinschaft vorbehalten hat, denn dort ist der Weg über einen Nachunternehmer verschlossen.
Symptom
Ein Fehler in den Vergabeunterlagen fällt erst nach der Absage auf und lässt sich nicht mehr geltend machen.
Ursache
§ 160 Absatz 3 GWB schneidet späte Beanstandungen ab. Verstöße, die du im Verfahren erkennst, sind innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen. Verstöße, die aus der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der dort genannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist, und Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls spätestens bis zum Ablauf dieser Frist. Wer erst nach der Absage aufmerksam liest, ist damit zu spät.
Lösung
Leg die Prüfung der Vergabeunterlagen auf Zulässigkeit an den Anfang der Bearbeitung, nicht ans Ende. Notier jeden Zweifel mit Datum, denn dieses Datum bestimmt die Zehntagesfrist. Und rechne von hinten: Hat der Auftraggeber einer Rüge nicht abgeholfen, ist der Nachprüfungsantrag nach § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, wenn seit Eingang dieser Mitteilung mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Fünf Angaben, die vor der ersten Arbeitsstunde am Angebot feststehen sollten
- 01 Steht in den Unterlagen ein Vorbehalt nach § 56 Absatz 2 VgV, keine Unterlagen nachzufordern? Dann zählt Vollständigkeit ab der ersten Minute.
- 02 Welche Unterlagen fließen in die Wertung ein? Sie sind nach § 56 Absatz 3 VgV grundsätzlich nicht nachforderbar.
- 03 Wann genau endet die Angebotsfrist, und wie lange braucht der Upload über die Vergabeplattform wirklich?
- 04 Welche kritischen Aufgaben behält sich der Auftraggeber nach § 47 Absatz 5 VgV zur Ausführung durch dich selbst vor?
- 05 Bis wann muss ein erkannter Fehler in den Unterlagen nach § 160 Absatz 3 GWB gerügt sein, damit er später noch trägt?
Sechs Stellen, an denen du den Ausschluss selbst in der Hand hast
Die formalen Prüfungen sind kein Zufall und kein Wohlwollen, sie folgen dem, was in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen steht. Wer diese Dokumente vor der ersten Arbeitsstunde am Angebot als Anforderungsliste liest statt als Beiwerk, verliert selten aus formalen Gründen.
Die Angebotsfrist als eigene Frist minus zwei Tage behandeln
Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist nach § 15 Absatz 2 VgV mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. Akzeptiert der Auftraggeber die elektronische Übermittlung, darf er auf 30 Tage verkürzen, bei begründeter Dringlichkeit sogar auf 15. Diese Zahlen sind Mindestfristen für ihn und harte Termine für dich, deshalb gehört der interne Abgabetermin zwei Tage davor.
Den Nachforderungsvorbehalt zuerst suchen
§ 56 Absatz 2 VgV erlaubt dem Auftraggeber, in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Steht dieser Satz dort, gibt es keine zweite Runde. Er ist leicht zu übersehen, weil er zwischen Formalien steht, und er verändert die Arbeitsweise am Angebot vollständig.
Leistungsbezogene Unterlagen anders behandeln als Nachweise
Für dich zählt nur eine Folge: Alles, wofür es Punkte gibt, muss am Abgabetag vollständig sein, denn diese Unterlagen darf der Auftraggeber nach § 56 Absatz 3 VgV nicht nachfordern. Wie die Vergabestelle diese Entscheidung trifft, steht auf der Seite zur Nachforderung von Unterlagen. Ausgenommen davon sind nur Preisangaben zu unwesentlichen Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als Zwischenschritt verstehen
Sie ist nach § 50 VgV ein vorläufiger Nachweis in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7. Der Auftraggeber kann die eigentlichen Unterlagen jederzeit während des Verfahrens anfordern und muss das vor der Zuschlagserteilung beim vorgesehenen Zuschlagsempfänger tun. Wer die Erklärung abgibt, ohne die dahinterliegenden Nachweise griffbereit zu haben, verliert genau an dieser Stelle.
Bei Gleichwertigkeit den Nachweis gleich mitliefern
Verweise auf Typen, Normen oder Verfahren sind nach § 31 Absatz 2 und Absatz 6 VgV zwingend mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen. Dieser Zusatz öffnet dir die Tür für eine andere Lösung, er verschiebt aber die Begründungslast auf dich. Ein Angebot, das die Gleichwertigkeit nur behauptet, ist an dieser Stelle schwächer als eines, das sie belegt.
Fremde Kapazitäten mit einer Erklärung belegen, nicht mit einer Absicht
Wer die Eignung über ein anderes Unternehmen nachweist, muss nach § 47 VgV nachweisen, dass ihm dessen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, etwa durch eine Verpflichtungserklärung. Eine Absichtserklärung ohne Unterschrift des Partners ist kein Nachweis, und der Partner ist am Abgabetag oft schwerer erreichbar als gedacht.
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In welcher Reihenfolge geprüft wird und warum das den Ausschluss erklärt
Ein Vergabeverfahren prüft nicht alles gleichzeitig. Zuerst geht es um das Angebot als Dokument, also um Eingang, Form und Vollständigkeit. Danach geht es um das Unternehmen, also um Ausschlussgründe und Eignung. Erst danach wird der Inhalt gewertet und der Preis mit der Leistung verrechnet. Diese Reihenfolge ist der Grund dafür, dass eine Absage aus formalen Gründen nichts über die Qualität deines Angebots aussagt: Sie sagt nur, dass die Prüfung vorher abgebrochen wurde.
Für die letzte Stufe gibt § 58 VgV den Maßstab vor. Der Zuschlag ergeht auf das wirtschaftlichste Angebot, ermittelt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben Preis oder Kosten sind qualitative, umweltbezogene und soziale Kriterien zulässig, ausdrücklich auch Organisation, Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Ausführungsqualität haben, und nach § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 VgV ausdrücklich auch Aspekte der digitalen Souveränität, die in älteren Fachbeiträgen noch nicht auftauchen. Die Gewichtung dieser Kriterien ist nach § 58 Absatz 3 VgV in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen anzugeben.
Diese Offenlegung ist für dich mehr als eine Formalie, sie ist eine Arbeitsanweisung. Sie sagt dir, welche Teile deines Angebots überhaupt Punkte bringen, und damit auch, welche Unterlagen nach § 56 Absatz 3 VgV nicht mehr nachgereicht werden können. Ist eine Gewichtung objektiv nicht möglich, genügt eine absteigende Rangfolge, und auch daraus lässt sich ablesen, worauf der Auftraggeber wirklich Wert legt. Ein Angebot, das die Gewichtung nicht abbildet, kann fachlich hervorragend sein und trotzdem hinter einem schwächeren zurückbleiben.
Nachforderung ist eine Möglichkeit des Auftraggebers, kein Anspruch des Bieters
Die verbreitete Annahme, dass fehlende Unterlagen ohnehin nachgefordert werden, stimmt so nicht. § 56 Absatz 2 VgV ist als Kann-Regelung ausgestaltet, und derselbe Absatz erlaubt dem Auftraggeber ausdrücklich, in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung ist wirksam und bindet ihn dann auch, denn er darf sie nicht zugunsten einzelner Bieter durchbrechen, ohne die Gleichbehandlung zu verletzen.
Die zweite Grenze zieht Absatz 3. Leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sind von der Nachforderung ausgeschlossen. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer nach Ablauf der Angebotsfrist noch am bewerteten Teil seines Angebots arbeiten dürfte, hätte mehr Zeit als alle anderen. Die einzige Ausnahme betrifft Preisangaben zu unwesentlichen Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder Wertungsreihenfolge und Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Das ist eng gefasst und trägt keine vergessene Konzeptseite.
Für die Praxis folgt daraus eine klare Arbeitsteilung im Angebotsteam. Die wertungsrelevanten Teile werden zuerst geschrieben und zuerst gegengelesen, die Nachweise und Formblätter laufen parallel. Nach § 56 Absatz 5 VgV sind Entscheidung und Ergebnis einer Nachforderung zu dokumentieren, sie ist also kein informeller Anruf, sondern ein Vorgang in der Vergabeakte. Wer darauf baut, plant mit einer Reserve, über die er nicht verfügt.
Was die Einheitliche Europäische Eigenerklärung abnimmt und was nicht
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist nach § 50 VgV in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zu übermitteln. Sie ersetzt im ersten Schritt die Vorlage der eigentlichen Nachweise und macht die Angebotsabgabe damit spürbar leichter. Sie ist aber ausdrücklich ein vorläufiger Nachweis: Der Auftraggeber kann die Unterlagen jederzeit während des Verfahrens anfordern, und beim vorgesehenen Zuschlagsempfänger muss er das vor der Zuschlagserteilung tun.
Zwei Erleichterungen daneben werden selten genutzt. Erstens darf die Erklärung aus einem früheren Verfahren wiederverwendet werden, wenn du bestätigst, dass die Angaben weiterhin zutreffen. Zweitens ist keine Vorlage nötig, soweit der Auftraggeber die Unterlagen über eine kostenfreie Datenbank in der Europäischen Union erhalten kann, etwa über ein Präqualifikationssystem, oder soweit er sie bereits besitzt. Wer regelmäßig anbietet, spart über diese beiden Punkte in jedem Verfahren Arbeitszeit.
Die Falle liegt am Ende. Wenn dein Angebot vorne liegt, kommt die Aufforderung, die echten Nachweise vorzulegen, und sie kommt mit kurzer Frist. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Registerauszüge und Versicherungsnachweise brauchen aber Vorlauf bei Dritten. Ein Ordner mit aktuellen Nachweisen und einer Notiz, wie lange die Beschaffung jedes einzelnen dauert, ist deshalb kein Verwaltungsaufwand, sondern die Absicherung genau dieses Moments.
Ausschlussgründe, die gar nicht am Angebot hängen
Neben den Formalien des Angebots steht die Frage, ob dein Unternehmen überhaupt beauftragt werden darf. § 123 GWB regelt zwingende Ausschlussgründe, § 124 GWB fakultative. Wie lange ein Ausschluss ohne ausreichende Selbstreinigung möglich ist, steht in § 126 GWB: bei zwingenden Ausschlussgründen höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung, bei fakultativen höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis.
Die Selbstreinigung nach § 125 GWB setzt drei Nachweise kumulativ voraus: den Ausgleich des Schadens oder die Verpflichtung zur Zahlung, die umfassende Klärung der Tatsachen und Umstände durch aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber, sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verfehlungen. Der Nachweis kann gegenüber dem Auftraggeber oder nach § 8 WRegG gegenüber dem Bundeskartellamt geführt werden, und eine Ablehnung ist dir gegenüber zu begründen.
Geprüft wird das nicht nur, wenn du es erwähnst. Öffentliche Auftraggeber müssen vor der Zuschlagserteilung das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt abfragen, sobald der geschätzte Auftragswert 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer erreicht; Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GWB erst ab den Schwellenwerten des § 106 GWB, die übrigen gar nicht. Auf eine erneute Abfrage kann verzichtet werden, wenn innerhalb der letzten zwei Monate bereits eine Auskunft zu demselben Unternehmen vorlag. Dazu kommen bereichsspezifische Gründe: § 14 BTTG enthält seit dem 1. Mai 2026 einen fakultativen Ausschlussgrund für Aufträge des Bundes, und nach § 22 LkSG sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes mit einer Geldbuße von in der Regel wenigstens 175.000 Euro belegt wurden, längstens für drei Jahre und erst nach Anhörung.
Die Absage liegt vor: was in den nächsten Tagen noch geht
Ab der Information nach § 134 Absatz 1 GWB läuft eine kurze Uhr. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden, bei elektronischer Übermittlung oder per Fax nach zehn Kalendertagen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung durch den Auftraggeber, auf den Zugang bei dir kommt es nicht an. In dieser Zeit muss die Entscheidung fallen, ob du den Ausschluss hinnimmst oder rügst. Die Informations- und Wartepflicht entfällt allerdings beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit sowie bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen.
Oberhalb der Schwellenwerte führt der Weg über die Rüge nach § 160 Absatz 3 GWB und von dort zur Vergabekammer. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, wohl aber seit dem 1. Januar 2026 eine ausschließliche und streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des GWB eine andere Zuständigkeit ergibt. § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG hat den Rechtsweg unterhalb der Schwellen damit erstmals bundeseinheitlich geregelt.
Unabhängig davon lohnt sich der Blick zurück, auch wenn der konkrete Auftrag verloren ist. Notiere den Ausschlussgrund, die Fundstelle in den Vergabeunterlagen, an der die Anforderung stand, und die Stelle in eurem Ablauf, an der sie untergegangen ist. Diese drei Angaben sind die Grundlage der Checkliste für das nächste Verfahren, und sie sind wertvoller als jede allgemeine Regel. Diese Seite ordnet den Ablauf ein und ersetzt keine Rechtsberatung; ob ein konkreter Ausschluss trägt, hängt an Details des Einzelfalls und gehört mit eurer Rechtsabteilung oder einer auf Vergaberecht spezialisierten Kanzlei besprochen.
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Häufige Fragen
Muss der Auftraggeber fehlende Unterlagen nachfordern?
Wie viel Zeit habe ich, wenn die Absage kommt?
Darf ich statt des ausgeschriebenen Produkts etwas Gleichwertiges anbieten?
Wir haben den Fehler in den Vergabeunterlagen erst nach der Absage bemerkt. Geht da noch etwas?
Zählt eine schlechte Auskunft aus dem Wettbewerbsregister automatisch als Ausschluss?
Quellen
- § 56 VgV zur Prüfung und Nachforderung von Unterlagen
- § 50 VgV zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung
- § 31 VgV zur Leistungsbeschreibung und zum Zusatz oder gleichwertig
- § 47 VgV zur Eignungsleihe und zur Selbstausführung kritischer Aufgaben
- § 134 GWB zur Informations- und Wartepflicht vor dem Zuschlag
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- Rüge und Nachprüfungsantrag: die Fristen, an denen die meisten scheitern
- Bietergemeinschaft, Nachunternehmer oder Eignungsleihe: welche Konstellation deine Eignung trägt
- Fehlende Unterlagen nachfordern oder ausschließen: wo die Grenze verläuft