Rechtsschutz für Bieter

Rüge und Nachprüfungsantrag: welche Frist wann läuft

Der Weg zur Vergabekammer ist kurz und eng getaktet. Wer erst intern abstimmt, ob sich der Streit lohnt, verliert die Möglichkeit meist während der Abstimmung.

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Worum es geht

Der Verstoß ist offensichtlich, und trotzdem ist der Antrag unzulässig

Die Ausgangslage klingt eindeutig. Die Zuschlagskriterien waren nicht gewichtet, ein Wettbewerber hat Leistungen angeboten, die die Leistungsbeschreibung ausschließt, oder der Auftrag wurde ohne Bekanntmachung direkt vergeben. Wer damit zur Vergabekammer geht, rechnet mit einer Sachentscheidung und bekommt stattdessen einen Beschluss, der den Antrag als unzulässig behandelt, ohne den Verstoß überhaupt zu prüfen.

Der Grund ist fast immer die Präklusion. § 160 Absatz 3 GWB schneidet Beanstandungen ab, die zu spät kommen, und er kennt dafür mehrere Zeitpunkte nebeneinander. Ein im Verfahren erkannter Verstoß ist innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen. Verstöße, die aus der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der dort genannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt sein, und Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls spätestens bis zum Ablauf dieser Frist. Wer die Unterlagen erst beim Schreiben des Angebots genau liest, ist damit oft schon zu spät.

Dazu kommt die zweite Uhr. Hat der Auftraggeber einer Rüge nicht abgeholfen, ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn seit Eingang dieser Mitteilung mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Diese Frist läuft unabhängig davon, wie lange eine interne Abstimmung dauert, ob eine Kanzlei mandatiert werden muss oder ob Urlaubszeit ist. Und sie läuft in Kalendertagen, nicht in Arbeitstagen.

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Schritt für Schritt

Vom erkannten Verstoß zum Nachprüfungsantrag in sechs Schritten

Die Schritte sind nach dem Zeitdruck geordnet, nicht nach juristischer Systematik. Die ersten drei fallen in die ersten Tage, die letzten drei entscheiden darüber, ob aus einer Rüge ein Verfahren wird.

  1. 1

    Den Verstoß beschreiben und den Tag festhalten

    Notier in wenigen Sätzen, was du beanstandest, an welcher Stelle der Auftragsbekanntmachung oder der Vergabeunterlagen es steht und wann du es bemerkt hast. Der letzte Punkt setzt die Zehntagesfrist des § 160 Absatz 3 GWB in Gang. Halt auch fest, wer es bemerkt hat, denn diese Person kann später den Ablauf erläutern.

    Geschafft, wenn: Der Sachverhalt und der Tag des Erkennens stehen schriftlich fest.

  2. 2

    Prüfen, welche der Fristvarianten für diesen Verstoß greift

    § 160 Absatz 3 GWB unterscheidet drei Lagen. Verstöße, die du im laufenden Verfahren erkennst, sind innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen. Verstöße, die aus der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der dort genannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist. Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls spätestens bis zum Ablauf dieser Frist. Die kürzeste anwendbare Frist bestimmt dein Vorgehen.

    Geschafft, wenn: Der letzte mögliche Tag für die Rüge ist berechnet und im Kalender eingetragen.

  3. 3

    Die Rüge absetzen und den Zugang sichern

    Beschreib den Verstoß konkret, benenne die Fundstelle und sag, was du erwartest, etwa die Korrektur der Vergabeunterlagen oder eine Verlängerung der Angebotsfrist. Eine Rüge ist die Gelegenheit für den Auftraggeber, den Fehler selbst zu beheben, und viele Verfahren enden an dieser Stelle einvernehmlich. Wähl einen Weg, bei dem sich Absendung und Zugang belegen lassen, und leg den Nachweis zum Vorgang.

    Geschafft, wenn: Die Rüge ist beim Auftraggeber, und der Zugang ist nachweisbar.

  4. 4

    Auf die Antwort reagieren, bevor die zweite Frist läuft

    Hilft der Auftraggeber ab, ist die Sache erledigt. Teilt er mit, dass er nicht abhelfen wird, ist der Nachprüfungsantrag nach § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, wenn seit Eingang dieser Mitteilung mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Antwortet er gar nicht, bleibt es bei der Wartefrist des § 134 GWB als äußerem Rahmen. In allen drei Fällen gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen in dieselbe Woche.

    Geschafft, wenn: Es ist entschieden, ob ein Nachprüfungsantrag gestellt wird, und die 15-Tage-Frist ist notiert.

  5. 5

    Den Nachprüfungsantrag stellen, solange der Zuschlag noch aufzuhalten ist

    Der zeitliche Rahmen kommt aus § 134 GWB. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden, bei elektronischer Übermittlung oder per Fax nach zehn Kalendertagen, jeweils gerechnet ab dem Tag nach der Absendung. Beachte die Ausnahmen: Die Informations- und Wartepflicht entfällt beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit sowie bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen.

    Geschafft, wenn: Der Antrag ist bei der Vergabekammer eingegangen, bevor der Vertrag geschlossen werden durfte.

  6. 6

    Wenn der Vertrag schon geschlossen ist, den anderen Weg prüfen

    Bei einer Vergabe ohne die vorgeschriebene Bekanntmachung kommt die Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 GWB in Betracht. Sie kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information über den Vertragsschluss geltend gemacht wird, spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.

    Geschafft, wenn: Es ist geklärt, ob der Weg über § 135 GWB noch offensteht, und die Frist ist berechnet.

Die Fristen, die im Rechtsschutz nebeneinander laufen

  1. 01 Zehn Kalendertage ab Erkennen des Verstoßes für die Rüge nach § 160 Absatz 3 GWB.
  2. 02 Bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist für alles, was aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen erkennbar ist.
  3. 03 Fünfzehn Kalendertage ab Eingang der Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, für den Nachprüfungsantrag.
  4. 04 Fünfzehn Kalendertage Wartefrist nach § 134 Absatz 2 GWB ab Absendung der Information, bei elektronischer Übermittlung oder Fax zehn.
  5. 05 Dreißig Kalendertage nach der Information über den Vertragsschluss und höchstens sechs Monate danach für den Antrag nach § 135 Absatz 2 GWB.
Was du mitnimmst

Sechs Festlegungen, die verhindern, dass eine Frist unbemerkt abläuft

Das eigentliche Problem ist organisatorisch. Die Fristen sind kurz, sie beginnen an unterschiedlichen Ereignissen, und die Person, die den Verstoß bemerkt, ist selten die Person, die über eine Rüge entscheidet. Wer diese Kette einmal festlegt, gewinnt mehr als durch jede Detailkenntnis des Verfahrensrechts.

Das Datum des Erkennens sofort notieren

Die Zehntagesfrist des § 160 Absatz 3 GWB knüpft an den Moment, in dem du den Verstoß erkannt hast. Dieser Moment ist später schwer zu rekonstruieren und im Streit von Bedeutung. Eine kurze Notiz mit Datum, Fundstelle und Beobachtung kostet zwei Minuten und ist die Grundlage für alles Weitere.

Die Vergabeunterlagen vor dem Angebot auf Zulässigkeit lesen

Verstöße, die aus der Auftragsbekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt sein. Diese Prüfung gehört deshalb an den Anfang der Bearbeitung, nicht ans Ende. Sie dauert wenige Stunden und entscheidet darüber, ob dir später überhaupt ein Weg offensteht.

Die Wartefrist als Taktgeber begreifen

Nach § 134 Absatz 2 GWB darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden, bei elektronischer Übermittlung oder per Fax nach zehn Kalendertagen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung durch den Auftraggeber, auf den Zugang bei dir kommt es ausdrücklich nicht an. Rechne deshalb ab dem Absendedatum, das in der Information steht, und nicht ab dem Tag, an dem du sie gelesen hast.

Die Entscheidung über die Rüge nicht an eine Sitzung binden

Zehn Kalendertage überstehen keinen Abstimmungsweg über drei Ebenen. Leg vorher fest, wer die Rüge zeichnen darf und wer vertritt. Eine Rüge ist außerdem keine Klage: Sie zeigt dem Auftraggeber den Verstoß an und gibt ihm die Gelegenheit, ihn selbst zu beheben, was in vielen Fällen tatsächlich passiert.

Die Antwort des Auftraggebers mit Eingangsdatum ablegen

Teilt er mit, dass er der Rüge nicht abhelfen wird, beginnt die 15-Kalendertage-Frist für den Nachprüfungsantrag mit dem Eingang dieser Mitteilung. Das Eingangsdatum ist damit die wichtigste Angabe im ganzen Vorgang. Es gehört an eine Stelle, an der es auch die Vertretung findet.

Den Sonderfall des bereits geschlossenen Vertrags kennen

Wurde ohne die vorgeschriebene Bekanntmachung vergeben, gelten für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB die Präklusionsregeln des § 160 Absatz 3 GWB ausdrücklich nicht. Dafür greifen dort die eigenen Fristen des § 135 Absatz 2 GWB, nämlich 30 Kalendertage nach der Information über den Vertragsschluss und spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.

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Die drei Fristvarianten des § 160 Absatz 3 GWB im Alltag

Die Vorschrift wirkt auf den ersten Blick unübersichtlich, weil sie mehrere Zeitpunkte nebeneinanderstellt. Der Zugang wird leichter, wenn man sie nach dem Zeitpunkt sortiert, an dem der Verstoß sichtbar wird. Ein Verstoß, der aus der Auftragsbekanntmachung erkennbar ist, etwa eine fehlende Aufteilung in Lose oder ein unzulässig enges Eignungskriterium, muss spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt sein. Ein Verstoß, der erst in den Vergabeunterlagen erkennbar wird, etwa eine Produktvorgabe ohne den Zusatz oder gleichwertig, ebenfalls spätestens bis zum Ablauf dieser Frist.

Alles, was du sonst im laufenden Verfahren bemerkst, fällt unter die Zehntagesfrist. Sie beginnt mit dem Erkennen des Verstoßes, und genau daran hängt die Beweisfrage, die im Streit auftaucht. Wer den Tag nicht dokumentiert hat, argumentiert später gegen eine Vermutung. Deshalb ist die kurze Notiz mit Datum kein bürokratischer Reflex, sondern der einzige belastbare Anknüpfungspunkt, den du selbst schaffen kannst.

Für die typischen Rügegründe lohnt es sich, die Norm zu kennen, auf die du dich stützt. Fehlt die Gewichtung der Zuschlagskriterien, ist § 58 Absatz 3 VgV der Ansatzpunkt, der die Angabe in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen verlangt und nur bei objektiver Unmöglichkeit eine absteigende Rangfolge genügen lässt. Steht eine Produktvorgabe ohne den Zusatz oder gleichwertig in der Leistungsbeschreibung, ist es § 31 Absatz 6 VgV. Wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auf Dringlichkeit gestützt, ist § 14 Absatz 4 Nummer 3 VgV der Prüfpunkt. Dieser Tatbestand verlangt äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen. Und die Umstände dürfen dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein. Eigene Planungsversäumnisse tragen ihn nicht.

Die Wartefrist nach § 134 GWB ist der eigentliche Taktgeber

Ohne die Wartefrist gäbe es keinen wirksamen Rechtsschutz, weil ein geschlossener Vertrag durch ein Nachprüfungsverfahren regelmäßig nicht mehr aufzuheben ist. § 134 Absatz 2 GWB gibt dir dafür 15 Kalendertage nach Absendung der Information, und zehn Kalendertage, wenn die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet wurde. Da praktisch alle Verfahren elektronisch laufen, ist die kürzere Frist der Regelfall.

Zwei Details verkürzen die verfügbare Zeit weiter. Erstens beginnt die Frist am Tag nach der Absendung durch den Auftraggeber, und auf den Zugang bei dir kommt es ausdrücklich nicht an. Zwischen Absendung und dem Moment, in dem die zuständige Person die Nachricht tatsächlich liest, vergeht aber fast immer mindestens ein Tag. Zweitens fällt in diese Zeit die vollständige Kette aus interner Bewertung, Rüge und gegebenenfalls Nachprüfungsantrag. Aus zehn Kalendertagen werden so schnell sechs Arbeitstage.

Es gibt Verfahren ohne diese Frist. Die Informations- und Wartepflicht entfällt beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit sowie bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen. Wer in solchen Konstellationen unterwegs ist, sollte das wissen, bevor es darauf ankommt, denn dort schützt nur die frühzeitige Rüge, nicht die Wartezeit.

Neu seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz: der offensichtliche Missbrauch

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten und hat § 160 Absatz 3 GWB um eine Nummer 5 ergänzt. Danach ist ein Nachprüfungsantrag auch dann unzulässig, wenn ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts nach § 180 Absatz 2 GWB vorliegt. Fachbeiträge, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, kennen diese Nummer nicht, und das betrifft einen erheblichen Teil dessen, was zu Rügefristen im Netz zu finden ist.

Praktisch verändert die Regelung wenig für Unternehmen, die einen echten Verstoß beanstanden. Sie richtet sich gegen die Nutzung des Verfahrens als Druckmittel, also gegen Anträge, die erkennbar nicht auf eine Korrektur des Verfahrens zielen. Wer seine Rüge auf einen benannten Verstoß mit Fundstelle stützt und sagt, welche Abhilfe er erwartet, bewegt sich davon weit entfernt. Für die Formulierung heißt das schlicht: konkret bleiben und die eigene Betroffenheit deutlich machen.

Die zweite Änderung durch dasselbe Gesetz betrifft einen häufigen Rügegrund. Der Losgrundsatz steht seit dem 1. Juli 2026 in einem eigenen § 97a GWB. Neu ist dort eine Ausnahme für Infrastrukturvorhaben: Mehrere Lose dürfen auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden. Dafür müssen zwei Dinge zusammenkommen. Der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer erreicht mindestens das Zweifache des jeweiligen Schwellenwerts nach § 106 Absatz 2 GWB. Und das Vorhaben wird aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert oder gehört zur Verkehrsinfrastruktur. Die Bundesregierung muss dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen berichten. In § 97 Absatz 4 GWB steht nur noch der allgemeine Grundsatz, dass mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen sind. Wer eine Zusammenvergabe beanstanden will, prüft deshalb zuerst, ob diese Ausnahme greift.

Wenn der Vertrag bereits geschlossen ist

Der schwerwiegendste Fall ist die Vergabe ohne die vorgeschriebene Bekanntmachung, weil du von dem Verfahren dann gar nichts erfährst. Für diesen Fall sieht § 135 GWB die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags vor, und die Präklusionsregeln des § 160 Absatz 3 GWB gelten für den Antrag nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB ausdrücklich nicht. Das ist folgerichtig, denn eine Rügefrist, die an das Erkennen anknüpft, liefe bei einem verdeckten Verfahren leer.

Stattdessen gelten eigene Fristen. Die Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information über den Vertragsschluss geltend gemacht wird, spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung. Das ist ein Grund, auch Vergabebekanntmachungen zu beobachten und nicht nur Auftragsbekanntmachungen.

Der Auftraggeber kann diesen Weg außerdem versperren, und zwar rechtmäßig. Die Unwirksamkeit wegen fehlender Bekanntmachung tritt nach § 135 Absatz 3 GWB nicht ein, wenn er vorher eine Bekanntmachung mit der Absicht des Vertragsschlusses veröffentlicht und den Vertrag erst nach mindestens zehn Kalendertagen ab dem Tag nach dieser Veröffentlichung schließt. Wer solche Vorabbekanntmachungen im eigenen Marktsegment nicht mitliest, verliert den Angriffspunkt, ohne es zu merken.

Unterhalb der Schwellenwerte: seit 2026 die Landgerichte

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Das war lange gleichbedeutend mit einem uneinheitlichen und schwer greifbaren Rechtsschutz, weil sich die Zuständigkeit nach allgemeinen Regeln richtete. Seit dem 1. Januar 2026 ist das anders: § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG begründet eine ausschließliche und streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des GWB eine andere Zuständigkeit ergibt.

Für Unternehmen ist das vor allem eine Klarstellung darüber, wohin man sich überhaupt wenden kann. Die Frage, ob und mit welchem Erfolg unterhalb der Schwellenwerte vorgegangen werden kann, hängt weiterhin am Einzelfall und an dem Regelwerk, das der Auftraggeber anzuwenden hat, und dieses Regelwerk ist unterschiedlich. Die UVgO gilt nicht aus sich heraus, sondern erst, wenn Bund oder Land sie im jeweiligen Haushaltsrecht für anwendbar erklären, und die Wertgrenzen unterscheiden sich von Land zu Land erheblich.

Praktisch bleibt es deshalb auch unterhalb der Schwellen dabei, dass die frühzeitige, konkrete Beanstandung gegenüber der Vergabestelle der erste und oft wirksamste Schritt ist. Sie kostet wenig, erreicht die Stelle, die den Fehler beheben kann, und schafft die Dokumentation, die jedes weitere Vorgehen braucht. Diese Seite ordnet die Fristen ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Rechte auf dem Spiel stehen, deren Verlust an einem einzelnen Kalendertag hängt, gehört die Bewertung in eure Rechtsabteilung oder zu einer auf Vergaberecht spezialisierten Kanzlei, und zwar am selben Tag, an dem der Verstoß bemerkt wurde.

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Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, einen Verstoß zu rügen?
Für einen Verstoß, den du im laufenden Verfahren erkennst, gilt nach § 160 Absatz 3 GWB eine Frist von zehn Kalendertagen ab dem Erkennen. Ist der Verstoß aus der Auftragsbekanntmachung erkennbar, muss die Rüge spätestens bis zum Ablauf der dort genannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist erfolgen, und ist er erst in den Vergabeunterlagen erkennbar, ebenfalls spätestens bis zum Ablauf dieser Frist. Es gilt jeweils die kürzeste anwendbare Frist.
Der Auftraggeber hat auf die Rüge geantwortet, dass er nicht abhilft. Was jetzt?
Dann läuft die zweite Frist. Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, wenn seit Eingang dieser Mitteilung mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Maßgeblich ist der Eingang bei dir, deshalb gehört dieses Datum sofort zum Vorgang. Parallel läuft die Wartefrist nach § 134 GWB weiter, die bestimmt, ab wann der Vertrag geschlossen werden darf.
Ab wann läuft die Wartefrist vor dem Zuschlag genau?
Ab dem Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Der Vertrag darf nach § 134 Absatz 2 GWB erst 15 Kalendertage danach geschlossen werden, bei Versand auf elektronischem Weg oder per Fax nach zehn Kalendertagen. Auf den Zugang bei dir kommt es ausdrücklich nicht an, weshalb du ab dem Absendedatum rechnest, das in der Information genannt ist, und nicht ab dem Tag, an dem du sie geöffnet hast.
Wir haben von der Vergabe erst erfahren, als der Vertrag schon lief. Ist alles vorbei?
Nicht zwingend. Bei einer Vergabe ohne die vorgeschriebene Bekanntmachung kommt die Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 GWB in Betracht, und die Präklusionsregeln des § 160 Absatz 3 GWB gelten für den Antrag nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB nicht. Es gelten aber eigene Fristen: 30 Kalendertage nach der Information über den Vertragsschluss, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, und bei einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
Was hat sich 2026 an den Regeln geändert?
Zwei Punkte betreffen den Rechtsschutz unmittelbar. Erstens hat das Vergabebeschleunigungsgesetz, in Kraft seit dem 1. Juli 2026, § 160 Absatz 3 GWB um eine Nummer 5 ergänzt: Ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts nach § 180 Absatz 2 GWB macht den Antrag unzulässig. Zweitens begründet § 71 Absatz 2 Nummer 8 GVG seit dem 1. Januar 2026 eine ausschließliche und streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Vergabestreitigkeiten unterhalb der Schwellenwerte.
Bringt eine Rüge überhaupt etwas, oder verärgere ich damit nur den Auftraggeber?
Die Rüge ist der vom Gesetz vorgesehene Weg und für den Auftraggeber die Gelegenheit, einen Fehler ohne Verfahren zu beheben. Viele Beanstandungen enden genau dort, etwa mit einer korrigierten Leistungsbeschreibung oder einer verlängerten Angebotsfrist. Wer sie sachlich formuliert, den Verstoß mit Fundstelle benennt und sagt, welche Abhilfe er erwartet, bleibt außerdem weit von dem entfernt, was § 160 Absatz 3 Nummer 5 GWB als offensichtlichen Missbrauch erfasst.
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