Bietergemeinschaft, Nachunternehmer und Eignungsleihe im Vergleich
Die drei Wege sehen im Angebot ähnlich aus und wirken völlig verschieden, sobald etwas schiefgeht. Der Unterschied entsteht am Tag der Abgabe, nicht im Projekt.
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Die Referenz fehlt, der Partner ist gefunden, und niemand weiß, in welcher Rolle
Die Auslöser sind fast immer dieselben. Gefordert sind drei vergleichbare Referenzen, ihr habt zwei. Verlangt wird ein Mindestjahresumsatz, den euer Haus knapp verfehlt. Oder ein Teil der Leistung liegt schlicht außerhalb eures Leistungsbilds, etwa der Rechenzentrumsbetrieb neben der Softwareentwicklung. In allen drei Fällen liegt es nahe, jemanden dazuzuholen, und in allen drei Fällen ist die entscheidende Frage nicht, wen, sondern in welcher Rolle.
Im Angebot sieht das dann ähnlich aus, in der Wirkung nicht. Bei einer Bietergemeinschaft bietet ihr gemeinsam an und werdet gemeinsam Vertragspartner. Beim Nachunternehmereinsatz bleibst du allein Vertragspartner und lässt einen Teil der Leistung durch einen Dritten ausführen. Bei der Eignungsleihe berufst du dich für den Nachweis der Eignung auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens, und § 47 VgV knüpft daran eigene Voraussetzungen. Welche Erklärungen bereits mit dem Angebot einzureichen sind, hängt an dieser Einordnung.
Falsch entschieden wird deshalb meist unter Zeitdruck. Zwei Tage vor Abgabe fällt auf, dass eine Verpflichtungserklärung fehlt, oder dass die geliehene Berufserfahrung gar nicht geliehen werden darf, weil das andere Unternehmen die Leistung nicht selbst erbringt. Beides ist keine Formalie, die sich nachreichen lässt, sondern betrifft den Nachweis der Eignung selbst. Deshalb gehört die Entscheidung über die Konstellation an den Anfang der Angebotsbearbeitung.
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Die drei Konstellationen an sechs Kriterien gemessen
Verglichen werden die Wege aus Sicht des Unternehmens, das anbietet. Maßstab sind die Punkte, die im Verfahren tatsächlich über Zulassung und Zuschlag entscheiden, und nicht die spätere Zusammenarbeit im Projekt.
Bietergemeinschaft
mehrere Unternehmen geben gemeinsam ein Angebot ab und werden gemeinsam Vertragspartner
Nachunternehmereinsatz
du bleibst allein Vertragspartner und lässt einen Teil der Leistung durch ein anderes Unternehmen ausführen
Eignungsleihe
du berufst dich für den Nachweis der Eignung nach § 47 VgV auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens
| Entscheidungsfrage | Bietergemeinschaft | Nachunternehmereinsatz | Eignungsleihe |
|---|---|---|---|
| Wer ist Vertragspartner des Auftraggebers? | Kommt darauf an Ihr seid es gemeinsam. Das ist gegenüber dem Auftraggeber die klarste Konstruktion, verlangt aber intern eine Vereinbarung darüber, wer vertritt, wer abrechnet und wie ihr euch im Innenverhältnis auseinandersetzt. Ohne diese Vereinbarung wird jede Änderung im Projekt zur Verhandlung. | Stärke Du allein. Der Auftraggeber hat einen Ansprechpartner, und du behältst die Steuerung der Leistung in der Hand. Der Preis dafür ist, dass Leistungsstörungen deines Nachunternehmers vollständig in deiner Verantwortung ankommen. | Stärke Du allein, sofern das andere Unternehmen nicht zusätzlich als Nachunternehmer eingesetzt wird. Die Leihe betrifft zunächst nur den Nachweis der Eignung, nicht die Ausführung, und ändert an der Vertragslage nichts. |
| Trägt die Konstellation den Nachweis fehlender Befähigung oder Berufserfahrung? | Stärke Die geforderten Nachweise können von den Mitgliedern gemeinsam erbracht werden, und das Mitglied mit der Erfahrung ist ohnehin Teil des Angebots. Ein Auseinanderfallen von Nachweis und Ausführung entsteht hier gar nicht erst. | Kommt darauf an Der Nachunternehmer erbringt die Leistung selbst, damit ist die Voraussetzung inhaltlich erfüllt. Sobald du dich aber für den Nachweis der Eignung auf ihn berufst, gelten zusätzlich die Anforderungen des § 47 VgV, die Rolle wird dann zur Eignungsleihe und braucht deren Erklärungen. | Schwäche Genau hier liegt die Grenze. Bei Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen sowie einschlägiger beruflicher Erfahrung ist die Leihe nach § 47 VgV nur zulässig, wenn das andere Unternehmen die Leistung, für die diese Kapazitäten benötigt werden, auch selbst erbringt. Eine reine Nachweisleihe trägt nicht. |
| Was muss schon mit dem Angebot vorliegen? | Kommt darauf an In der Regel eine Erklärung über die Bildung der Gemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters, dazu die Eignungsnachweise beziehungsweise die Einheitliche Europäische Eigenerklärung für jedes Mitglied. Der Aufwand fällt also mehrfach an, ist aber vorhersehbar. | Stärke Häufig genügt zunächst die Angabe des vorgesehenen Unterauftragsanteils. Dass diese Angabe im Verfahren eine Rolle spielt, zeigt § 8 Absatz 2 VgV, der sie als Pflichtinhalt des Vergabevermerks für den erfolgreichen Bieter nennt. Was darüber hinaus verlangt wird, steht in den Vergabeunterlagen. | Schwäche Der Nachweis, dass dir die Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, etwa durch eine Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens, gehört zum Angebot. Er hängt an der Unterschrift eines Dritten und ist damit der Punkt, an dem der Zeitplan am ehesten reißt. |
| Wie weit reicht eine geforderte gemeinsame Haftung? | Schwäche Ihr tretet gemeinsam auf, und die Vergabeunterlagen verlangen regelmäßig eine entsprechende Erklärung für den gesamten Auftrag. Wer in einer Gemeinschaft anbietet, sollte deshalb wissen, wie belastbar der Partner wirtschaftlich ist, und das nicht erst im Schadensfall klären. | Stärke Nach außen gibt es keine gemeinsame Haftung, weil der Nachunternehmer nicht Vertragspartner des Auftraggebers ist. Das Risiko trägst du und regelst es im eigenen Vertrag mit ihm, was mehr Gestaltungsspielraum lässt als eine Vorgabe aus den Vergabeunterlagen. | Kommt darauf an Eine gemeinsame Haftung darf der Auftraggeber nach § 47 VgV nur verlangen, soweit es um die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit geht, und nur entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Die Grenze ist damit klar gezogen, sie muss im Einzelfall aber gegen die Vergabeunterlagen gehalten werden. |
| Was passiert, wenn beim Partner ein Ausschlussgrund auftaucht? | Schwäche Der Ausschlussgrund trifft ein Mitglied des Bieters selbst, und ein Austausch ist heikel, weil sich damit der Bieter ändert. Kategorisch ausgeschlossen ist er aber nicht, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.05.2016 in der Rechtssache C-396/14 zeigt. Daneben steht die Selbstreinigung nach § 125 GWB, die den Ausgleich des Schadens, die umfassende Klärung der Tatsachen durch aktive Zusammenarbeit und konkrete Gegenmaßnahmen kumulativ verlangt. | Kommt darauf an Ein Austausch ist praktisch leichter, weil der Nachunternehmer nicht Bieter ist. Er kostet aber Zeit im laufenden Verfahren, und die Eignung des Ersatzunternehmens muss neu belegt werden, wenn sie für den Nachweis herangezogen wurde. | Kommt darauf an Hier ist die Rechtsfolge ausdrücklich geregelt: Bei zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB muss der Auftraggeber vorschreiben, dass das Unternehmen ersetzt wird, bei fakultativen nach § 124 GWB kann er es. Das gibt Planungssicherheit, verlangt aber einen Ersatzpartner in Reichweite. |
| Wie aufwendig ist die Prüfung, ob die Konstellation überhaupt zulässig ist? | Schwäche Am aufwendigsten, weil zusätzlich zu klären ist, ob der Zusammenschluss zweier Wettbewerber im konkreten Fall zulässig ist. Diese Bewertung hängt an Marktstellung und Leistungsfähigkeit der Beteiligten, lässt sich nicht pauschal beantworten und gehört vor der Abgabe in eine rechtliche Prüfung. | Stärke Am unkompliziertesten, solange die Vergabeunterlagen den Einsatz nicht beschränken. Zu prüfen ist im Wesentlichen der Vorbehalt kritischer Aufgaben nach § 47 Absatz 5 VgV und die Frage, welche Angaben zum Unterauftragsanteil verlangt werden. | Kommt darauf an Die Voraussetzungen stehen in § 47 VgV und sind damit gut greifbar. Der Aufwand liegt in der sauberen Zuordnung, welche Kapazität geliehen wird, und in der Frage, ob der Partner die zugehörige Leistung selbst erbringen muss. |
Wer ist Vertragspartner des Auftraggebers?
Ihr seid es gemeinsam. Das ist gegenüber dem Auftraggeber die klarste Konstruktion, verlangt aber intern eine Vereinbarung darüber, wer vertritt, wer abrechnet und wie ihr euch im Innenverhältnis auseinandersetzt. Ohne diese Vereinbarung wird jede Änderung im Projekt zur Verhandlung.
Du allein. Der Auftraggeber hat einen Ansprechpartner, und du behältst die Steuerung der Leistung in der Hand. Der Preis dafür ist, dass Leistungsstörungen deines Nachunternehmers vollständig in deiner Verantwortung ankommen.
Du allein, sofern das andere Unternehmen nicht zusätzlich als Nachunternehmer eingesetzt wird. Die Leihe betrifft zunächst nur den Nachweis der Eignung, nicht die Ausführung, und ändert an der Vertragslage nichts.
Trägt die Konstellation den Nachweis fehlender Befähigung oder Berufserfahrung?
Die geforderten Nachweise können von den Mitgliedern gemeinsam erbracht werden, und das Mitglied mit der Erfahrung ist ohnehin Teil des Angebots. Ein Auseinanderfallen von Nachweis und Ausführung entsteht hier gar nicht erst.
Der Nachunternehmer erbringt die Leistung selbst, damit ist die Voraussetzung inhaltlich erfüllt. Sobald du dich aber für den Nachweis der Eignung auf ihn berufst, gelten zusätzlich die Anforderungen des § 47 VgV, die Rolle wird dann zur Eignungsleihe und braucht deren Erklärungen.
Genau hier liegt die Grenze. Bei Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen sowie einschlägiger beruflicher Erfahrung ist die Leihe nach § 47 VgV nur zulässig, wenn das andere Unternehmen die Leistung, für die diese Kapazitäten benötigt werden, auch selbst erbringt. Eine reine Nachweisleihe trägt nicht.
Was muss schon mit dem Angebot vorliegen?
In der Regel eine Erklärung über die Bildung der Gemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters, dazu die Eignungsnachweise beziehungsweise die Einheitliche Europäische Eigenerklärung für jedes Mitglied. Der Aufwand fällt also mehrfach an, ist aber vorhersehbar.
Häufig genügt zunächst die Angabe des vorgesehenen Unterauftragsanteils. Dass diese Angabe im Verfahren eine Rolle spielt, zeigt § 8 Absatz 2 VgV, der sie als Pflichtinhalt des Vergabevermerks für den erfolgreichen Bieter nennt. Was darüber hinaus verlangt wird, steht in den Vergabeunterlagen.
Der Nachweis, dass dir die Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, etwa durch eine Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens, gehört zum Angebot. Er hängt an der Unterschrift eines Dritten und ist damit der Punkt, an dem der Zeitplan am ehesten reißt.
Wie weit reicht eine geforderte gemeinsame Haftung?
Ihr tretet gemeinsam auf, und die Vergabeunterlagen verlangen regelmäßig eine entsprechende Erklärung für den gesamten Auftrag. Wer in einer Gemeinschaft anbietet, sollte deshalb wissen, wie belastbar der Partner wirtschaftlich ist, und das nicht erst im Schadensfall klären.
Nach außen gibt es keine gemeinsame Haftung, weil der Nachunternehmer nicht Vertragspartner des Auftraggebers ist. Das Risiko trägst du und regelst es im eigenen Vertrag mit ihm, was mehr Gestaltungsspielraum lässt als eine Vorgabe aus den Vergabeunterlagen.
Eine gemeinsame Haftung darf der Auftraggeber nach § 47 VgV nur verlangen, soweit es um die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit geht, und nur entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Die Grenze ist damit klar gezogen, sie muss im Einzelfall aber gegen die Vergabeunterlagen gehalten werden.
Was passiert, wenn beim Partner ein Ausschlussgrund auftaucht?
Der Ausschlussgrund trifft ein Mitglied des Bieters selbst, und ein Austausch ist heikel, weil sich damit der Bieter ändert. Kategorisch ausgeschlossen ist er aber nicht, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.05.2016 in der Rechtssache C-396/14 zeigt. Daneben steht die Selbstreinigung nach § 125 GWB, die den Ausgleich des Schadens, die umfassende Klärung der Tatsachen durch aktive Zusammenarbeit und konkrete Gegenmaßnahmen kumulativ verlangt.
Ein Austausch ist praktisch leichter, weil der Nachunternehmer nicht Bieter ist. Er kostet aber Zeit im laufenden Verfahren, und die Eignung des Ersatzunternehmens muss neu belegt werden, wenn sie für den Nachweis herangezogen wurde.
Hier ist die Rechtsfolge ausdrücklich geregelt: Bei zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB muss der Auftraggeber vorschreiben, dass das Unternehmen ersetzt wird, bei fakultativen nach § 124 GWB kann er es. Das gibt Planungssicherheit, verlangt aber einen Ersatzpartner in Reichweite.
Wie aufwendig ist die Prüfung, ob die Konstellation überhaupt zulässig ist?
Am aufwendigsten, weil zusätzlich zu klären ist, ob der Zusammenschluss zweier Wettbewerber im konkreten Fall zulässig ist. Diese Bewertung hängt an Marktstellung und Leistungsfähigkeit der Beteiligten, lässt sich nicht pauschal beantworten und gehört vor der Abgabe in eine rechtliche Prüfung.
Am unkompliziertesten, solange die Vergabeunterlagen den Einsatz nicht beschränken. Zu prüfen ist im Wesentlichen der Vorbehalt kritischer Aufgaben nach § 47 Absatz 5 VgV und die Frage, welche Angaben zum Unterauftragsanteil verlangt werden.
Die Voraussetzungen stehen in § 47 VgV und sind damit gut greifbar. Der Aufwand liegt in der sauberen Zuordnung, welche Kapazität geliehen wird, und in der Frage, ob der Partner die zugehörige Leistung selbst erbringen muss.
Was passt wann
- Wenn dir nur wirtschaftliche Kennzahlen wie Umsatz oder Versicherungssumme fehlen
- wähl die Eignungsleihe, hol die Verpflichtungserklärung als Erstes ein und prüf, in welchem Umfang eine gemeinsame Haftung verlangt wird.
- Wenn ein abgrenzbarer Teil der Leistung außerhalb eures Leistungsbilds liegt und der Auftraggeber ihn nicht zur Selbstausführung vorbehalten hat
- setz einen Nachunternehmer ein, klär früh die geforderten Angaben zum Unterauftragsanteil und regel Leistungsstörungen im eigenen Vertrag.
- Wenn kritische Aufgaben nach § 47 Absatz 5 VgV der Ausführung durch den Bieter oder ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorbehalten sind und ihr sie nur gemeinsam abdeckt
- bildet eine Bietergemeinschaft, klärt die Zulässigkeit des Zusammenschlusses vorab rechtlich und schließt die interne Vereinbarung vor der Abgabe.
Fünf Fragen, die die Konstellation festlegen
- 01 Welches Eignungskriterium fehlt genau, und gehört es zur wirtschaftlichen oder zur technischen Leistungsfähigkeit?
- 02 Erbringt der Partner die betroffene Leistung selbst? Bei Befähigung und Berufserfahrung verlangt § 47 VgV genau das.
- 03 Hat der Auftraggeber nach § 47 Absatz 5 VgV kritische Aufgaben zur Selbstausführung vorbehalten?
- 04 Wer soll gegenüber dem Auftraggeber haften, und wer verhandelt später über Nachträge?
- 05 Wurde in Lose aufgeteilt, sodass ein einzelnes Los auch ohne Partner erreichbar wäre?
Sechs Klärungen, die vor der Wahl der Konstellation anstehen
Die Wahl fällt nicht am Sympathiegrad des Partners, sondern an vier nüchternen Punkten: welche Eignungskriterien fehlen, wer am Ende haftet, welche Erklärungen mit dem Angebot vorliegen müssen und ob der Auftraggeber Teile der Leistung für dich selbst reserviert hat.
Zuerst festhalten, welches Eignungskriterium genau fehlt
§ 47 Absatz 1 VgV unterscheidet zwischen der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit. Für beide kannst du dich grundsätzlich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen berufen. Die Folgefragen nach Haftung und Nachweis fallen aber je nach betroffener Gruppe unterschiedlich aus, deshalb steht diese Zuordnung am Anfang und nicht die Frage nach dem Partner.
Die Grenze bei Befähigung und Berufserfahrung kennen
Bei Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen sowie bei einschlägiger beruflicher Erfahrung geht die Eignungsleihe nach § 47 VgV nur, wenn das andere Unternehmen die Leistung, für die diese Kapazitäten benötigt werden, auch selbst erbringt. Wer eine Zertifizierung oder Projekterfahrung nur auf dem Papier hinzunimmt, ohne dass der Partner die Arbeit macht, erfüllt die Voraussetzung nicht.
Die Verpflichtungserklärung früh einholen
Für jede Eignungsleihe ist nachzuweisen, dass dir die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, etwa durch eine Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens. Diese Erklärung muss unterschrieben vorliegen, wenn du abgibst. Zwei Tage vor Abgabe ist der Geschäftsführer eines Partnerunternehmens erfahrungsgemäß nicht erreichbar, deshalb ist das der erste Schritt und nicht der letzte.
Prüfen, ob kritische Aufgaben reserviert sind
Nach § 47 Absatz 5 VgV kann der Auftraggeber vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben bei Dienstleistungsaufträgen oder kritische Verlege- und Installationsarbeiten bei Lieferaufträgen direkt vom Bieter selbst oder bei einer Bietergemeinschaft von einem ihrer Mitglieder ausgeführt werden. Steht das in den Vergabeunterlagen, ist der Weg über einen Nachunternehmer für diesen Teil verschlossen, und die Bietergemeinschaft wird zur einzigen Konstellation, die trägt.
Den Partner auf Ausschlussgründe ansehen, bevor der Auftraggeber es tut
Liegt beim Partner ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, muss der Auftraggeber im Fall der Eignungsleihe vorschreiben, dass das Unternehmen ersetzt wird; bei einem fakultativen Grund nach § 124 GWB kann er es. Für dich heißt das, ein Problem beim Partner wird zu deinem Problem, oft mitten im Verfahren. Die Frage nach Eintragungen und laufenden Verfahren gehört deshalb in das erste Gespräch.
Den vierten Weg nicht übersehen
Manchmal ist die bessere Antwort, sich nur auf ein Los zu bewerben statt auf den Gesamtauftrag. § 97 Absatz 4 GWB verlangt, mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen, und der Losgrundsatz steht seit dem 1. Juli 2026 in einem eigenen § 97a GWB. Wo in Lose aufgeteilt wurde, brauchst du für dein Los oft gar keinen Partner.
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Was § 47 VgV erlaubt und wo er die Leihe begrenzt
Der Ausgangspunkt ist großzügig. Nach § 47 Absatz 1 VgV kann ein Bewerber oder Bieter für die wirtschaftliche und finanzielle sowie für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die dafür erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, etwa durch eine Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen. Auf die rechtliche Ausgestaltung der Verbindung kommt es dabei nicht an, entscheidend ist der Nachweis der tatsächlichen Verfügbarkeit.
Zwei Begrenzungen folgen unmittelbar darauf. Die erste betrifft Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sowie einschlägige berufliche Erfahrung: Diese Kapazitäten kannst du nur nutzen, wenn das andere Unternehmen die Leistung, für die sie benötigt werden, auch selbst erbringt. Damit ist die reine Nachweisleihe für Qualifikationen ausgeschlossen. Die zweite betrifft die Haftung: Eine gemeinsame Haftung darf der Auftraggeber nur verlangen, soweit es um die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit geht, und nur entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.
Die dritte Regelung betrifft den Fall, dass beim geliehenen Unternehmen etwas nicht stimmt. Liegt ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, muss der Auftraggeber vorschreiben, dass das Unternehmen ersetzt wird; bei einem fakultativen Ausschlussgrund nach § 124 GWB kann er es. Für die Angebotsplanung heißt das, dass ein Ersatzpartner zumindest gedanklich vorhanden sein sollte, wenn die Eignung wesentlich auf fremden Kapazitäten beruht.
Wo der Einsatz von Nachunternehmern endet
Die klarste Grenze zieht § 47 Absatz 5 VgV. Der Auftraggeber kann vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben bei Dienstleistungsaufträgen oder kritische Verlege- oder Installationsarbeiten bei Lieferaufträgen direkt vom Bieter selbst oder, wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, von einem ihrer Mitglieder ausgeführt werden. Wo das in den Vergabeunterlagen steht, hilft kein Nachunternehmervertrag, und die Bietergemeinschaft bleibt die einzige Konstellation, mit der ihr diesen Teil gemeinsam abdecken könnt.
Der Unterauftragsanteil ist außerdem kein internes Detail. § 8 Absatz 2 VgV nennt unter den zwölf Pflichtinhalten des Vergabevermerks ausdrücklich den erfolgreichen Bieter samt Begründung und dem geplanten Anteil, der an Unterauftragnehmer vergeben werden soll. Der Auftraggeber muss diese Angabe also festhalten, und entsprechend wird sie im Verfahren abgefragt. Wer den Anteil im Angebot zu niedrig ansetzt und später deutlich mehr weitergibt, schafft sich damit ein Problem in der Vertragsdurchführung.
Praktisch lohnt es sich, die Rollen im Angebot sauber zu benennen. Ein Unternehmen kann gleichzeitig Nachunternehmer sein und dir Kapazitäten leihen, aber dann gelten für den Leiheteil die Anforderungen des § 47 VgV zusätzlich. Wer beides vermischt und nur einen Nachunternehmer benennt, ohne die Verpflichtungserklärung beizufügen, hat den Eignungsnachweis nicht geführt, obwohl inhaltlich alles vorhanden wäre.
Wenn beim Partner ein Ausschlussgrund im Raum steht
Ausschlussgründe treffen nicht nur dich, sondern jedes Unternehmen, dessen Eignung im Verfahren zählt. Wie lange ein Ausschluss ohne ausreichende Selbstreinigung möglich ist, steht in § 126 GWB: bei zwingenden Gründen nach § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung, bei fakultativen Gründen nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis. Diese Fristen sind Höchstgrenzen und keine Automatik, aber sie geben den Rahmen vor, in dem eine alte Verfehlung noch nachwirkt.
Die Selbstreinigung nach § 125 GWB verlangt drei Nachweise kumulativ: den Ausgleich des Schadens oder die Verpflichtung zur Zahlung, die umfassende Klärung der Tatsachen und Umstände durch aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen, die weitere Verfehlungen vermeiden. Der Nachweis kann gegenüber dem Auftraggeber oder nach § 8 WRegG gegenüber dem Bundeskartellamt geführt werden, und eine Ablehnung ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.
Geprüft wird ohnehin. Öffentliche Auftraggeber müssen vor der Zuschlagserteilung das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt abfragen, sobald der geschätzte Auftragswert 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer erreicht, Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GWB erst ab den Schwellenwerten des § 106 GWB, die übrigen gar nicht. Auf eine erneute Abfrage kann verzichtet werden, wenn innerhalb der letzten zwei Monate bereits eine Auskunft zu demselben Unternehmen vorlag. Ein offenes Gespräch mit dem Partner vor der Angebotsabgabe ist deshalb keine Misstrauensfrage, sondern Teil der Vorbereitung.
Der oft übersehene vierte Weg: nicht teilen, sondern Lose nutzen
Bevor du einen Partner suchst, lohnt der Blick auf die Aufteilung des Auftrags. § 97 Absatz 4 GWB verlangt, dass mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen sind, und der Losgrundsatz ist mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz aus § 97 GWB herausgelöst worden und steht seit dem 1. Juli 2026 in einem eigenen § 97a GWB. Neu ist dort eine Ausnahme für Infrastrukturvorhaben, nach der mehrere Lose auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden dürfen, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer mindestens das Zweifache des jeweiligen Schwellenwerts nach § 106 Absatz 2 GWB erreicht und das Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder zur Verkehrsinfrastruktur gehört.
Wo in Lose aufgeteilt wurde, kannst du dich auf das Los bewerben, das zu deinem Leistungsbild passt, und brauchst für die Eignung oft niemanden dazu. Die Losvergabe hat noch einen zweiten Effekt, der für kleinere Anbieter zählt. Grundsätzlich ist bei der Schätzung des Auftragswerts nach § 3 Absatz 7 bis 9 VgV der Gesamtwert aller Lose maßgeblich. Einzelne Lose dürfen aber ausnahmsweise nach ihrem Eigenwert vergeben werden. Dafür müssen zwei Bedingungen zusammen erfüllt sein: Das einzelne Los liegt bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1.000.000 Euro, und die Summe der Nettowerte dieser Lose übersteigt 20 Prozent des Gesamtwerts aller Lose nicht.
Ein dritter Zugang entsteht dort, wo der Auftraggeber die Teilnehmer auswählt. Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb soll er nach § 17 Absatz 5 VgV zwischen den Unternehmen wechseln, die er zur Abgabe eines Erstangebots auffordert, und in geeigneten Fällen ausdrücklich junge sowie kleine und mittlere Unternehmen auffordern. Eine Begründung der Auswahl ist dabei nicht erforderlich. Für kleinere Anbieter heißt das, dass Sichtbarkeit bei der Vergabestelle unmittelbar in Einladungen umschlagen kann. Diese Seite ordnet die Konstellationen ein und ersetzt keine Rechtsberatung; besonders die Frage, ob ein Zusammenschluss mit einem Wettbewerber zulässig ist, solltest du im Einzelfall prüfen lassen.
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Was ist der Unterschied zwischen Nachunternehmer und Eignungsleihe?
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Darf der Auftraggeber verlangen, dass ihr gemeinsam für den ganzen Auftrag haftet?
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