§ 97 Absatz 3 GWB in der Umsetzung

Ökologische und soziale Kriterien in der Vergabe verankern, ohne den Auftragsbezug zu verlieren

Ein Kriterium ohne Bezug zum Auftragsgegenstand hält nicht, und eines an der falschen Stelle wirkt nicht. Beide Fehler entstehen im selben Arbeitsschritt.

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Worum es geht

Das Ziel steht fest, die Zuordnung fehlt

Nachhaltigkeitsziele kommen meist von außen in ein Verfahren hinein, aus einem Beschluss, einer Strategie oder einer Dienstanweisung. Sie sind dann als Ziel formuliert und nicht als Anforderung, und aus einem Ziel wird durch Abschreiben keine Vergabeunterlage. Der Satz, dass umweltfreundlich beschafft werden soll, lässt sich weder anbieten noch bewerten noch abnehmen, und er landet deshalb regelmäßig als unverbindliche Absichtserklärung in den Unterlagen, wo er nichts bewirkt.

Wird er doch konkretisiert, entsteht der zweite Fehler: Die Anforderung landet am falschen Ort. Ein Nachhaltigkeitsziel als Eignungskriterium fragt danach, wie das Unternehmen insgesamt aufgestellt ist, und trifft damit vor allem größere Anbieter mit ausgebauter Berichterstattung. Dasselbe Ziel als Zuschlagskriterium fragt nach dem konkreten Angebot und ist für kleinere Unternehmen erfüllbar. Die Entscheidung darüber wirkt unmittelbar auf den Wettbewerb, und sie fällt oft, ohne dass jemand sie als Entscheidung wahrnimmt.

Der dritte Fehler ist der teuerste, weil er das Kriterium unwirksam macht. Eigene Anforderungen an die Lieferkette stützt du nicht auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, sondern auf § 31 Absatz 3 VgV. Die Norm erlaubt es ausdrücklich, sich auf den Prozess, die Methode oder ein anderes Stadium im Lebenszyklus einschließlich der Produktions- und Lieferkette zu beziehen, und stellt zugleich zwei Bedingungen: Die Merkmale müssen in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sein. Eine Anforderung an die allgemeine Unternehmenspolitik erfüllt weder das eine noch das andere.

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Schritt für Schritt

Sechs Schritte vom politischen Ziel zur belastbaren Anforderung

Die Reihenfolge trägt hier besonders viel, weil die Zuordnung zu einem der vier Orte alle nachfolgenden Entscheidungen bestimmt. Wer zuerst formuliert und danach zuordnet, muss den Text zweimal schreiben.

  1. 1

    Aus dem Ziel eine konkrete Veränderung machen

    Formuliere in einem Satz, was an dieser Beschaffung anders sein soll als bisher, und zwar so konkret, dass es beobachtbar ist. Aus dem Ziel der Klimaneutralität wird auf diesem Weg eine Aussage über Energieverbrauch im Betrieb, über die Lebensdauer der Geräte oder über die Rücknahme am Vertragsende.

    Geschafft, wenn: Aus einem Ziel ist eine überprüfbare Aussage über diese Beschaffung geworden.

  2. 2

    Den Auftragsbezug ausformulieren

    Schreib in einem weiteren Satz auf, was die geforderte Eigenschaft mit diesem Auftragsgegenstand zu tun hat. § 31 Absatz 3 VgV lässt dabei ausdrücklich den Bezug auf Herstellungsprozess und Lebenszyklus einschließlich der Produktions- und Lieferkette zu, selbst wenn diese Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind. Was sich hier nicht begründen lässt, hält nicht.

    Geschafft, wenn: Für jede Anforderung liegt eine Begründung vor, die in den Vermerk übernommen werden kann.

  3. 3

    Den Ort wählen und die Wirkung akzeptieren

    Entscheide, ob die Anforderung Mindestanforderung, Eignungskriterium, Zuschlagskriterium oder Ausführungsbedingung wird. Als Mindestanforderung schließt sie aus, als Zuschlagskriterium wirkt sie nur so stark wie ihr Gewicht, als Ausführungsbedingung wirkt sie erst nach dem Zuschlag und dafür über die gesamte Laufzeit. Alle drei Wirkungen sind legitim, sie sind nur verschieden.

    Geschafft, wenn: Jede Anforderung steht an genau einem Ort, und die Wirkung ist bewusst gewählt.

  4. 4

    Den Nachweis festlegen und Gleichwertigkeit zulassen

    Benenne, woran die Erfüllung erkennbar ist, und lass daneben gleichwertige Belege zu. Prüf dabei, wie aufwendig der Nachweis für ein kleineres Unternehmen ist, denn dieser Aufwand entscheidet mit darüber, wer überhaupt anbietet. Für Gütezeichen gelten eigene Anforderungen; § 34 VgV regelt, wann du ein bestimmtes Zeichen fordern darfst und wann du gleichwertige Nachweise zulassen musst.

    Geschafft, wenn: Zu jeder Anforderung existiert ein Nachweis, den mehr als ein Unternehmen erbringen kann.

  5. 5

    Gesetzliche Vorgaben abschichten

    Prüf, was ohnehin gilt, bevor du eigene Anforderungen formulierst. Für Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer greift seit dem 1. Mai 2026 das Bundestariftreuegesetz. Daneben stehen die Tariftreue- und Vergabegesetze der Länder, die sich unterscheiden und einzeln zu prüfen sind.

    Geschafft, wenn: Eigene Anforderungen ergänzen die gesetzlichen Vorgaben, statt sie zu wiederholen.

  6. 6

    Bis in Bekanntmachung und Vertrag durchziehen

    Übernimm die Anforderung in die Bekanntmachung, in die Wertungsunterlagen und in den Vertrag. § 10a Absatz 4 VgV macht die Datenfelder zu sozialen und umweltbezogenen Aspekten für öffentliche Auftraggeber verpflichtend, soweit sie strategische Aspekte der Beschaffung betreffen. Was nur in der Leistungsbeschreibung steht und im Vertrag fehlt, ist nach dem Zuschlag nicht durchsetzbar.

    Geschafft, wenn: Die Anforderung ist von der Bekanntmachung bis zur Abnahme durchgängig verankert.

Ein Ziel, vier mögliche Orte, vier verschiedene Wirkungen

  1. 01 In der Leistungsbeschreibung wirkt das Kriterium absolut: Wer es nicht erfüllt, wird nicht gewertet.
  2. 02 In den Eignungskriterien fragt es nach dem Unternehmen und trifft damit die Struktur des Bieterkreises.
  3. 03 In den Zuschlagskriterien verteilt es Punkte und wirkt nur so stark, wie sein Gewicht es zulässt.
  4. 04 In den Ausführungsbedingungen gilt es erst nach dem Zuschlag und wirkt über den Vertrag, nicht über die Auswahl.
  5. 05 Vor der Zuordnung steht immer dieselbe Frage: Was hat dieses Kriterium mit genau diesem Auftrag zu tun?
Was du mitnimmst

Was ein tragfähiges Nachhaltigkeitskriterium ausmacht

Ein Kriterium trägt, wenn drei Fragen beantwortet sind: Was genau soll anders sein, was hat das mit diesem Auftrag zu tun, und woran ist die Erfüllung erkennbar. Wo eine dieser Antworten fehlt, entsteht entweder ein wirkungsloser Satz oder eine angreifbare Anforderung.

Den Auftrag als Anker nehmen

§ 97 Absatz 3 GWB gibt vor, dass bei der Vergabe Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe des vierten Teils berücksichtigt werden. Umgesetzt wird das über die Leistungsbeschreibung, die Zuschlagskriterien und die Ausführungsbedingungen, also über den Auftrag und nicht über das Unternehmen.

Den Spielraum des Lebenszyklus nutzen

§ 31 Absatz 3 VgV lässt Merkmale ausdrücklich auch dann zu, wenn sie keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, also etwa Anforderungen an den Herstellungsprozess oder an ein anderes Stadium im Lebenszyklus einschließlich der Produktions- und Lieferkette.

Die Verhältnismäßigkeit ernst nehmen

Dieselbe Norm verlangt, dass die Merkmale zu Wert und Beschaffungszielen des Auftrags verhältnismäßig sind. Ein Nachweisaufwand, der zum Auftragswert nicht passt, drängt kleinere Anbieter heraus und steht damit zugleich quer zu § 97 Absatz 4 GWB, wonach mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen sind.

Kosten statt Preis prüfen

§ 58 Absatz 2 VgV nennt Preis oder Kosten. Wo Verbrauch, Betrieb und Ablösung erheblich sind, bildet der Kostenbegriff die Wirtschaftlichkeit besser ab als der Angebotspreis, und er ist zugleich der unaufgeregteste Weg, Nachhaltigkeit in die Wertung zu bringen.

Gleichwertige Nachweise zulassen

Der Grundgedanke des Zusatzes oder gleichwertig aus § 31 Absatz 2 und 6 VgV trägt auch hier: Ein bestimmter Nachweis darf belegen, was gefordert ist, er darf aber nicht der einzige zulässige Beleg sein, sonst wird aus einem Kriterium eine Zugangshürde.

Gesetzliche Pflichten vom eigenen Wollen trennen

Manche Anforderungen musst du gar nicht selbst formulieren, weil sie ohnehin gelten. Das Bundestariftreuegesetz gilt seit dem 1. Mai 2026 für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, Lieferaufträge sind ausgenommen.

Die Angaben in der Bekanntmachung mitdenken

§ 10a Absatz 4 VgV macht bestimmte an sich fakultative Datenfelder für öffentliche Auftraggeber verpflichtend, soweit sie strategische Aspekte betreffen. Dazu gehören soziale und umweltbezogene Aspekte einschließlich der Felder für saubere Straßenfahrzeuge sowie mittelständische Interessen.

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Der Auftragsbezug ist keine Formel, sondern der Inhalt

Die Formulierung, ein Kriterium müsse auftragsbezogen sein, wird oft als Hürde gelesen, die man mit einem geschickten Satz nimmt. Tatsächlich beschreibt sie, was ein Vergabeverfahren ist: die Beschaffung einer bestimmten Leistung und nicht die Bewertung von Unternehmen. § 31 Absatz 3 VgV verlangt deshalb, dass die Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen, und dieselbe Norm öffnet den Bereich dessen, was als Merkmal in Frage kommt, weiter, als viele annehmen.

Zulässig sind nämlich ausdrücklich Merkmale, die sich auf den Herstellungsprozess oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus beziehen, einschließlich der Produktions- und Lieferkette, und zwar auch dann, wenn diese Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind. Damit sind Anforderungen an die Herstellung eines beschafften Geräts möglich, ohne dass sich am Gerät selbst etwas ablesen ließe. Der Unterschied zur unzulässigen Anforderung liegt darin, dass es um die Herstellung dieser Leistung geht und nicht um das Unternehmen insgesamt.

Die zweite Bedingung im selben Absatz ist die Verhältnismäßigkeit zu Wert und Beschaffungszielen des Auftrags. Sie wird in der Praxis fast nie geprüft, obwohl sie die häufigere Schwachstelle ist. Eine Anforderung, deren Nachweis mehrere Tage Arbeit kostet, ist bei einem großen Rahmenvertrag angemessen und bei einer kleinen Einzelbeschaffung nicht. Der Effekt zeigt sich nicht in einer Rüge, sondern in der Zahl der eingehenden Angebote.

Die vier Orte und was sie tatsächlich bewirken

In der Leistungsbeschreibung wirkt ein Kriterium absolut. Wer es nicht erfüllt, kommt in die Wertung gar nicht erst hinein. Das ist die stärkste Wirkung und deshalb die, bei der die Marktkenntnis am wichtigsten ist: Eine Mindestanforderung, die nur zwei Anbieter erfüllen, macht aus einem offenen Verfahren faktisch eine Auswahl unter zweien. Sie ist der richtige Ort für alles, worauf du nicht verzichten würdest.

In den Eignungskriterien fragt das Kriterium nach dem Unternehmen. Das ist der Ort mit der größten Nebenwirkung auf die Struktur des Bieterkreises, weil Anforderungen an die Organisation systematisch die Anbieter bevorzugen, die für solche Nachweise ohnehin Personal haben. § 97 Absatz 4 GWB verlangt, mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen, und dieser Satz wirkt an keiner Stelle so unmittelbar wie hier.

In den Zuschlagskriterien verteilt das Kriterium Punkte und wirkt genau so stark, wie sein Gewicht es zulässt. § 58 Absatz 2 VgV nennt umweltbezogene und soziale Zuschlagskriterien ausdrücklich. Der häufigste Fehler an dieser Stelle ist ein Gewicht, das zu klein ist, um das Ergebnis zu beeinflussen, sodass das Kriterium nur den Anschein von Wirkung erzeugt. In den Ausführungsbedingungen schließlich wirkt es erst nach dem Zuschlag, dafür aber über die gesamte Laufzeit, und das ist der richtige Ort für alles, was sich im Angebot ohnehin nicht belegen lässt.

Was seit dem Frühjahr 2026 zusätzlich gilt

Mit dem Bundestariftreuegesetz ist zum 1. Mai 2026 eine Vorgabe hinzugekommen, die viele Verfahren des Bundes unmittelbar betrifft. Es verpflichtet Auftragnehmer des Bundes, ihren Beschäftigten tariflich vereinbarte Arbeitsbedingungen zu gewähren, und wirkt ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Erfasst sind öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes, Lieferaufträge sind ausgenommen. § 14 des Gesetzes enthält daneben einen fakultativen Ausschlussgrund.

Die Reichweite ist damit klar begrenzt und sollte nicht ausgedehnt werden. Für Länder und Kommunen gelten die jeweiligen Tariftreue- und Vergabegesetze der Länder, die sich in Anwendungsbereich, Wertgrenzen und Nachweispflichten unterscheiden. Eine bundesweit einheitliche Aussage darüber gibt es nicht, und jede Verallgemeinerung führt an dieser Stelle in die Irre. Für ein konkretes Verfahren ist deshalb die Landesnorm der maßgebliche Text.

Ein zweiter Punkt betrifft die Direktaufträge. Seit dem 1. Juli 2026 können Leistungen für den Bund nach § 55 Absatz 2 BHO bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Vergabeverfahren beschafft werden. Wo kein Verfahren stattfindet, gibt es auch keine Zuschlagskriterien, über die Nachhaltigkeit wirken könnte. Die Anforderungen müssen dort über die Auswahlpraxis und über den Vertrag kommen, und das ist eine organisatorische Frage, keine vergaberechtliche.

Nachweise entscheiden über die Wirkung im Markt

Ein Kriterium ist nur so gut wie sein Nachweis. Wird kein Beleg verlangt, bleibt es eine Absichtserklärung. Wird ein Beleg verlangt, den nur wenige Unternehmen führen, wird aus dem Kriterium eine Marktzutrittsschranke. Zwischen diesen beiden Fehlern liegt der Bereich, in dem Nachhaltigkeitskriterien tatsächlich wirken, und er ist schmaler, als es beim Formulieren wirkt.

Der tragende Gedanke ist derselbe wie bei technischen Verweisen. § 31 Absatz 6 VgV verlangt für Verweise auf Typen, Verfahren oder Ursprung zwingend den Zusatz oder gleichwertig, und § 31 Absatz 2 Satz 2 VgV verlangt ihn bei der Bezugnahme auf technische Anforderungen ebenfalls. Übertragen auf Nachweise heißt das: Ein bestimmtes Zeichen darf als Beleg dienen, es darf aber nicht der einzige zulässige Beleg sein. Welche konkreten Anforderungen für die Forderung eines bestimmten Gütezeichens gelten, steht in einer eigenen Norm, die du für den Einzelfall gegenprüfen solltest.

Bei Lieferketten kommt eine zusätzliche Grenze hinzu, die weniger rechtlich als tatsächlich ist. Je weiter eine Anforderung in die Vorkette reicht, desto schwieriger wird der Nachweis, und zwar für alle Anbieter gleichermaßen. Wo ein Nachweis praktisch nicht führbar ist, entsteht entweder ein Verfahren ohne Angebote oder eine Erklärung, die niemand prüfen kann. Der belastbarere Weg ist meist, die Anforderung enger zu fassen und dafür tatsächlich zu kontrollieren.

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Wer die Zuordnung zu Leistungsbeschreibung, Eignung, Zuschlag und Ausführungsbedingung sicher treffen will, kann ökologische und soziale Anforderungen im Verfahren einordnen lernen .

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Häufige Fragen

Wo gehört ein Nachhaltigkeitskriterium hin?
Das hängt davon ab, welche Wirkung du willst. Als Mindestanforderung in der Leistungsbeschreibung schließt es Angebote aus, die es nicht erfüllen. Als Zuschlagskriterium verteilt es Punkte und wirkt nur so stark wie sein Gewicht. Als Ausführungsbedingung gilt es erst nach dem Zuschlag, dafür über die gesamte Laufzeit. Als Eignungskriterium fragt es nach dem Unternehmen und verändert damit den Bieterkreis am stärksten.
Darf ich Anforderungen an die Herstellung stellen, obwohl man sie am Produkt nicht sieht?
Ja. § 31 Absatz 3 VgV lässt Merkmale ausdrücklich zu, die sich auf den Herstellungsprozess oder ein anderes Stadium im Lebenszyklus einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, selbst wenn diese Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind. Voraussetzung bleibt, dass die Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
Gilt das Bundestariftreuegesetz auch für unsere Kommune?
Nein. Es erfasst öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, Lieferaufträge sind ausgenommen. Für Länder und Kommunen gelten die jeweiligen Tariftreue- und Vergabegesetze der Länder, die sich deutlich unterscheiden. Welche Vorgaben bei dir greifen, ergibt sich aus der Landesnorm und nicht aus dem Bundesrecht.
Können wir Lebenszykluskosten statt des Angebotspreises bewerten?
§ 58 Absatz 2 VgV spricht von Preis oder Kosten und öffnet damit den Weg, Betriebs-, Verbrauchs- und Ablösungsanteile mitzurechnen. Voraussetzung ist ein Rechenweg, der vorher offengelegt ist und den Bieter nachvollziehen können, denn sie müssen ihr Angebot darauf ausrichten. Die Berechnungsmethode selbst solltest du im Normtext gegenprüfen, bevor du sie in die Unterlagen übernimmst.
Müssen Nachhaltigkeitsangaben in die Bekanntmachung?
§ 10a Absatz 4 VgV macht bestimmte an sich fakultative Datenfelder für öffentliche Auftraggeber verpflichtend, soweit sie strategische Aspekte der Beschaffung betreffen. Dazu gehören soziale und umweltbezogene Aspekte einschließlich der Felder für saubere Straßenfahrzeuge, daneben Qualität und Innovation, wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien, mittelständische Interessen und die Identifizierung der Organisationseinheiten.
Was, wenn kein Anbieter unsere Anforderung erfüllen kann?
Dann war die Anforderung zu weit weg vom Markt, und das lässt sich nach der Bekanntmachung nicht mehr korrigieren. Der Zeitpunkt, an dem sich das prüfen lässt, ist die Markterkundung vor dem Verfahren. Sie beantwortet zugleich die Frage, welche Nachweise im Markt überhaupt üblich sind, und das ist bei Nachhaltigkeitskriterien häufig die wichtigere Information.

Passt thematisch dazu

Ein Kriterium trägt nur so weit, wie sich die Angabe später prüfen lässt, deshalb lohnt die Frage, wer im Haus die Zahlen liefert, auf die sich solche Kriterien stützen .

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