Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Vergabeverfahren: wen es trifft und was du abfragen darfst
Der Ausschluss knüpft an eine Geldbuße, nicht an fehlende Sorgfalt. Alles, was du darüber hinaus willst, musst du selbst als auftragsbezogene Anforderung formulieren.
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Zwei Regelungskreise, die im Verfahren durcheinandergeraten
In vielen Häusern gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz als Vergabethema, und das stimmt nur zur Hälfte. Es ist zunächst ein Unternehmensgesetz mit einem eigenen Anwendungsbereich, eigenen Pflichten und eigener Aufsicht. Für die Vergabe wird es an genau einer Stelle relevant, nämlich in § 22 LkSG, und diese Stelle knüpft nicht an die Sorgfaltspflichten selbst an, sondern an eine rechtskräftig festgestellte und mit Geldbuße geahndete Verletzung.
Daraus entsteht die erste Fehlvorstellung: dass sich im Vergabeverfahren abfragen lasse, ob ein Unternehmen seine Sorgfaltspflichten erfüllt. Diese Frage beantwortet die Aufsicht, nicht die Vergabestelle, und eine Erklärung dazu im Angebot hat weder einen Prüfmaßstab noch eine Rechtsfolge. Was du im Verfahren tatsächlich verwerten kannst, ist die Feststellung, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, und die hat eine eigene Schwelle.
Die zweite Fehlvorstellung betrifft die eigenen Anforderungen. Wer Menschenrechts- oder Umweltstandards in der Lieferkette verlangen will, kann das tun, aber nicht über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Der Weg dahin führt über § 31 Absatz 3 VgV, der Merkmale mit Bezug auf den Herstellungsprozess und die Produktions- und Lieferkette ausdrücklich zulässt, dafür aber Verbindung zum Auftragsgegenstand und Verhältnismäßigkeit verlangt. Eine Anforderung, die an das Unternehmen insgesamt anknüpft, erfüllt diese Bedingung nicht.
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Wer im Haus was entscheidet und wo es regelmäßig klemmt
Das Thema liegt zwischen Vergabestelle, Fachbereich und Compliance, und genau in diesen Übergängen entstehen die Fehler. Die folgende Aufteilung hat sich in Häusern bewährt, die sowohl selbst betroffen sind als auch Aufträge an betroffene Unternehmen vergeben.
| Thema | Wer entscheidet | Wer setzt um | Stolperfalle |
|---|---|---|---|
| Feststellung, ob das eigene Haus unter das Gesetz fällt | Die Leitung, weil die Pflichten die Organisation als Ganzes treffen und nicht einzelne Beschaffungsvorgänge | Der Personalbereich liefert die Beschäftigtenzahl nach den Zählregeln, die Rechtsabteilung ordnet Sitz und Zweigniederlassung ein | Gezählt wird die Stammbelegschaft. Leiharbeitnehmer zählen ab einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten mit, und im Konzern zählen die Arbeitnehmer aller konzernangehörigen Gesellschaften bei der Obergesellschaft mit. |
| Abfrage im Vergabeverfahren | Die Vergabestelle, weil die Frage lautet, was als Eignungs- oder Ausschlusstatbestand überhaupt verwertbar ist | Die Vergabestelle nimmt die Erklärung zu den Ausschlussgründen in die Unterlagen auf, der Fachbereich formuliert auftragsbezogene Anforderungen an die Lieferkette | Es wird pauschal nach der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gefragt. Diese Erklärung hat weder einen Prüfmaßstab noch eine Rechtsfolge im Verfahren, während der verwertbare Tatbestand des § 22 LkSG an einer Geldbuße hängt. |
| Entscheidung über den Ausschluss | Die Vergabestelle im Verfahren, fachlich unterstützt durch die Rechtsabteilung | Die Vergabestelle hört das Unternehmen an, prüft die Selbstreinigung nach § 125 GWB und begründet die Entscheidung schriftlich | Die Anhörung unterbleibt oder die Selbstreinigung wird pauschal abgelehnt. § 125 GWB verlangt drei Nachweise kumulativ, und eine Ablehnung ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen. |
| Eigene Anforderungen an die Lieferkette | Der Fachbereich für das Ziel, die Vergabestelle für den Ort in den Unterlagen | Der Fachbereich formuliert die Anforderung auftragsbezogen, die Vergabestelle ordnet sie Leistungsbeschreibung, Zuschlag oder Ausführungsbedingung zu | Die Anforderung knüpft an das Unternehmen an statt an den Auftrag. § 31 Absatz 3 VgV verlangt Verbindung zum Auftragsgegenstand und Verhältnismäßigkeit zu dessen Wert und Beschaffungszielen. |
| Nachweis und Kontrolle während der Laufzeit | Die Stelle, die den Vertrag führt, weil Ausführungsbedingungen erst nach dem Zuschlag wirken | Die vertragsführende Stelle vereinbart die Nachweisform, hält Prüfzeitpunkte fest und dokumentiert Abweichungen | Die Anforderung steht in der Leistungsbeschreibung, aber nicht im Vertrag. Was nach dem Zuschlag nicht vereinbart ist, lässt sich während der Laufzeit nicht durchsetzen. |
| Beobachtung des Rechtsstands | Die Rechtsabteilung oder Compliance, weil sich die Vorgaben derzeit bewegen | Compliance meldet Änderungen an die Vergabestelle, die Vergabestelle prüft laufende Rahmenverträge auf Anpassungsbedarf | Vorlagen tragen den Stand ihres Entstehungsjahres. Bei Rahmenverträgen mit mehrjähriger Laufzeit veraltet der Verweis auf eine Fassung schneller, als der Vertrag läuft. |
Feststellung, ob das eigene Haus unter das Gesetz fällt
- Wer entscheidet
- Die Leitung, weil die Pflichten die Organisation als Ganzes treffen und nicht einzelne Beschaffungsvorgänge
- Wer setzt um
- Der Personalbereich liefert die Beschäftigtenzahl nach den Zählregeln, die Rechtsabteilung ordnet Sitz und Zweigniederlassung ein
- Stolperfalle
- Gezählt wird die Stammbelegschaft. Leiharbeitnehmer zählen ab einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten mit, und im Konzern zählen die Arbeitnehmer aller konzernangehörigen Gesellschaften bei der Obergesellschaft mit.
Abfrage im Vergabeverfahren
- Wer entscheidet
- Die Vergabestelle, weil die Frage lautet, was als Eignungs- oder Ausschlusstatbestand überhaupt verwertbar ist
- Wer setzt um
- Die Vergabestelle nimmt die Erklärung zu den Ausschlussgründen in die Unterlagen auf, der Fachbereich formuliert auftragsbezogene Anforderungen an die Lieferkette
- Stolperfalle
- Es wird pauschal nach der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gefragt. Diese Erklärung hat weder einen Prüfmaßstab noch eine Rechtsfolge im Verfahren, während der verwertbare Tatbestand des § 22 LkSG an einer Geldbuße hängt.
Entscheidung über den Ausschluss
- Wer entscheidet
- Die Vergabestelle im Verfahren, fachlich unterstützt durch die Rechtsabteilung
- Wer setzt um
- Die Vergabestelle hört das Unternehmen an, prüft die Selbstreinigung nach § 125 GWB und begründet die Entscheidung schriftlich
- Stolperfalle
- Die Anhörung unterbleibt oder die Selbstreinigung wird pauschal abgelehnt. § 125 GWB verlangt drei Nachweise kumulativ, und eine Ablehnung ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.
Eigene Anforderungen an die Lieferkette
- Wer entscheidet
- Der Fachbereich für das Ziel, die Vergabestelle für den Ort in den Unterlagen
- Wer setzt um
- Der Fachbereich formuliert die Anforderung auftragsbezogen, die Vergabestelle ordnet sie Leistungsbeschreibung, Zuschlag oder Ausführungsbedingung zu
- Stolperfalle
- Die Anforderung knüpft an das Unternehmen an statt an den Auftrag. § 31 Absatz 3 VgV verlangt Verbindung zum Auftragsgegenstand und Verhältnismäßigkeit zu dessen Wert und Beschaffungszielen.
Nachweis und Kontrolle während der Laufzeit
- Wer entscheidet
- Die Stelle, die den Vertrag führt, weil Ausführungsbedingungen erst nach dem Zuschlag wirken
- Wer setzt um
- Die vertragsführende Stelle vereinbart die Nachweisform, hält Prüfzeitpunkte fest und dokumentiert Abweichungen
- Stolperfalle
- Die Anforderung steht in der Leistungsbeschreibung, aber nicht im Vertrag. Was nach dem Zuschlag nicht vereinbart ist, lässt sich während der Laufzeit nicht durchsetzen.
Beobachtung des Rechtsstands
- Wer entscheidet
- Die Rechtsabteilung oder Compliance, weil sich die Vorgaben derzeit bewegen
- Wer setzt um
- Compliance meldet Änderungen an die Vergabestelle, die Vergabestelle prüft laufende Rahmenverträge auf Anpassungsbedarf
- Stolperfalle
- Vorlagen tragen den Stand ihres Entstehungsjahres. Bei Rahmenverträgen mit mehrjähriger Laufzeit veraltet der Verweis auf eine Fassung schneller, als der Vertrag läuft.
Fünf Feststellungen, und die Lage ist geklärt
- 01 Beschäftigt das Unternehmen in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland, sodass das Gesetz überhaupt gilt?
- 02 Liegt ein rechtskräftig festgestellter Verstoß vor, der mit einer Geldbuße geahndet wurde?
- 03 Erreicht die Geldbuße die Regelschwelle von wenigstens 175.000 Euro oder eine der höheren Fallgruppenschwellen?
- 04 Liegt der Vorgang innerhalb des angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren?
- 05 Hat das Unternehmen die Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen, sodass ein Ausschluss ausscheidet?
Was du wissen musst, bevor du eine Zeile in die Unterlagen schreibst
Für ein konkretes Verfahren reichen vier Feststellungen: ob dein eigenes Haus betroffen ist, ob die Bieter betroffen sind, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, und was du davon unabhängig als Anforderung an den Auftrag stellen willst. Die ersten drei folgen aus dem Gesetz, die vierte ist eine eigene Entscheidung.
Den Anwendungsbereich richtig lesen
Das Gesetz gilt für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz im Inland, die in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Dieser Schwellenwert gilt seit dem 1. Januar 2024, davor lag er bei 3.000.
Die Zählregeln mitnehmen
Erfasst sind auch Unternehmen mit inländischer Zweigniederlassung nach § 13d HGB. Leiharbeitnehmer zählen ab einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten mit, und im Konzern zählen die Arbeitnehmer aller konzernangehörigen Gesellschaften bei der Obergesellschaft mit.
Den Ausschlussgrund an der richtigen Zahl festmachen
§ 22 LkSG knüpft den Ausschluss an eine Geldbuße wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes. Die Regelschwelle liegt bei wenigstens 175.000 Euro. Für bestimmte Fallgruppen gelten höhere Schwellen von 1,5 Millionen Euro, 2 Millionen Euro oder wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.
Die Dauer begrenzen
Der Ausschluss darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen. Er endet außerdem, sobald die Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen ist, und diese Prüfung ist Teil der Entscheidung, nicht ein davon getrenntes Verfahren.
Vor der Entscheidung anhören
§ 22 LkSG verlangt, den Bewerber vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören. Diese Anhörung ist kein Formalismus, sondern der Ort, an dem die Selbstreinigung dargelegt wird, und ohne sie trägt die Entscheidung nicht.
Eigene Anforderungen über den Auftrag begründen
Was du über den gesetzlichen Ausschlussgrund hinaus an die Lieferkette anlegen willst, gehört in die Leistungsbeschreibung, die Zuschlagskriterien oder die Ausführungsbedingungen und braucht dort nach § 31 Absatz 3 VgV Verbindung zum Auftragsgegenstand und Verhältnismäßigkeit.
Die europäische Entwicklung beobachten, ohne sie vorwegzunehmen
Auf europäischer Ebene ist die Angleichung der Sorgfaltspflichten in Bewegung, und die daraus folgenden Änderungen am deutschen Recht stehen noch nicht fest. Für laufende Verfahren gilt deshalb der geltende Stand, und für Rahmenverträge mit langer Laufzeit lohnt eine Anpassungsklausel.
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Der Anwendungsbereich ist enger, als er im Alltag wirkt
§ 1 LkSG knüpft die Geltung an zwei Bedingungen. Die erste ist der Inlandsbezug: Erfasst sind Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz im Inland, daneben Unternehmen mit inländischer Zweigniederlassung nach § 13d HGB. Die zweite ist die Größe: in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland. Diese Schwelle gilt seit dem 1. Januar 2024, vorher lag sie bei 3.000.
Die Zählregeln verschieben das Bild nach oben. Leiharbeitnehmer zählen ab einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten mit, und innerhalb eines Konzerns zählen die Arbeitnehmer aller konzernangehörigen Gesellschaften bei der Obergesellschaft mit. Ein Unternehmen, das für sich genommen deutlich unter der Schwelle liegt, kann über die Konzernzurechnung erfasst sein, und ein Betrieb mit hohem Leiharbeitsanteil erreicht die Schwelle früher als über die Stammbelegschaft.
Für die Vergabe folgt daraus vor allem eines: Ein großer Teil der Bieter, insbesondere im mittelständisch geprägten IT-Markt, fällt gar nicht unter das Gesetz. Eine Erklärung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten geht bei diesen Unternehmen ins Leere, und eine Anforderung, die sie faktisch nur von erfassten Unternehmen erfüllbar macht, verengt den Wettbewerb ohne rechtliche Grundlage. § 97 Absatz 4 GWB verlangt an dieser Stelle, mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen.
Der Ausschluss hängt an einer Geldbuße, nicht an einer Bewertung
§ 22 LkSG ist so gebaut, dass die Vergabestelle keine eigene Bewertung der Lieferkettensorgfalt vornehmen muss und auch nicht darf. Der Tatbestand knüpft daran an, dass ein Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes mit einer Geldbuße belegt wurde. Erst dann stellt sich die Frage nach dem Ausschluss, und sie ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet: Unternehmen sollen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB ausgeschlossen werden.
Die Höhe der Geldbuße entscheidet darüber, ob der Tatbestand überhaupt greift. Die Regelschwelle liegt bei wenigstens 175.000 Euro. Für bestimmte Fallgruppen gelten höhere Schwellen von 1,5 Millionen Euro, 2 Millionen Euro oder wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes. Unterhalb der jeweils einschlägigen Schwelle bleibt es dabei, dass ein Verstoß geahndet wurde, ein Ausschluss auf dieser Grundlage aber ausscheidet.
Die zeitliche Grenze ist ebenfalls im Gesetz angelegt: Der Ausschluss darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen. Damit liegt sie in derselben Größenordnung wie die Frist des § 126 GWB für fakultative Ausschlussgründe. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören, und in dieser Anhörung ist auch der Ort, an dem die Selbstreinigung dargelegt wird: Ausgleich des Schadens oder Verpflichtung zur Zahlung, umfassende Klärung der Tatsachen und Umstände durch aktive Zusammenarbeit sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen.
Was du selbst verlangen darfst, und über welche Norm
Der eigentliche Gestaltungsspielraum liegt nicht im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, sondern in der Vergabeverordnung. § 31 Absatz 3 VgV lässt Merkmale zu, die sich auf den Herstellungsprozess oder ein anderes Stadium im Lebenszyklus beziehen, einschließlich der Produktions- und Lieferkette, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn diese Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind. Das ist die Norm, auf die sich Anforderungen an die Vorkette stützen.
Die beiden Bedingungen derselben Norm markieren die Grenze. Das Merkmal muss in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sein. Die erste Bedingung schließt Anforderungen an die allgemeine Unternehmenspolitik aus. Die zweite schließt Nachweispflichten aus, deren Aufwand zum Auftragswert nicht passt, und sie ist bei Lieferkettenthemen die kritischere, weil Nachweise über mehrere Vorstufen hinweg schnell teuer werden.
Praktisch bewährt hat sich, den Blick auf die Vorstufe zu beschränken, die für den konkreten Auftrag tatsächlich relevant ist, und dort einen Nachweis zu verlangen, der geprüft wird. Eine schmale, überprüfte Anforderung wirkt mehr als eine weitreichende Erklärung, die niemand kontrolliert. Wo die Anforderung erst während der Ausführung überprüfbar ist, gehört sie in die Ausführungsbedingungen und in den Vertrag, nicht in die Wertung.
Was sich bewegt und wie du damit umgehst
Der Rechtsstand ist an diesem Punkt nicht so stabil, wie es der Normtext nahelegt. Auf europäischer Ebene wird die Angleichung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette derzeit überarbeitet, und die daraus folgenden Anpassungen des deutschen Rechts stehen im Einzelnen noch nicht fest. Auch zu den Berichtspflichten gegenüber der Behörde geben Normtext und Fachbeiträge unterschiedliche Stände wieder, weshalb du diesen Punkt für dein Haus mit dem Änderungsstand der Fassung prüfen solltest.
Für die Vergabe ist das weniger dramatisch, als es klingt, weil der vergaberelevante Teil davon nicht betroffen ist. Der Anwendungsbereich mit der Schwelle von 1.000 Arbeitnehmern im Inland und der Ausschlusstatbestand mit der Regelschwelle von 175.000 Euro Geldbuße und einer Dauer von bis zu drei Jahren stehen im Gesetz und sind der Teil, an dem sich Verfahren orientieren.
Für Verträge mit langer Laufzeit lohnt trotzdem eine Vorkehrung. Wer in Ausführungsbedingungen auf eine Fassung eines Gesetzes verweist, bindet den Vertrag an einen Stand, der während der Laufzeit veraltet. Sinnvoller ist es, die inhaltliche Anforderung zu beschreiben und daneben eine Anpassung für den Fall zu vereinbaren, dass sich die gesetzlichen Vorgaben ändern. Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung, und gerade an dieser Stelle lohnt die Rückfrage bei der Rechtsabteilung.
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